OGH 2Ob64/11t

OGH2Ob64/11t5.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helene G***** und 2. Franz G*****, beide vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Petra B*****, vertreten durch Mag. Doris-Bettina Fürtbauer, Rechtsanwältin in Mödling, wegen Löschung einer bücherlichen Eintragung (Streitwert 18.967,62 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Februar 2011, GZ 16 R 227/10k-30, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Oktober 2010, GZ 56 Cg 51/10x-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der Kläger auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO zugeleitet.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger begehren die Löschung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin einer Liegenschaft und Wiederherstellung des früheren Buchstandes sowie die Streitanmerkung gemäß § 61 GBG.

Das Berufungsgericht bewertete in seinem Urteil den Wert des Entscheidungsgegenstands nach § 60 Abs 2 JN mit dem dreifachen Einheitswert der streitverfangenen Sache in Höhe von 18.967,62 EUR und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige. Inhaltlich bestätigte es die abweisende Entscheidung des Erstgerichts.

Dagegen erheben die Kläger außerordentliche Revision mit der Begründung, der Wert des Entscheidungsgegenstands betrage 70.000 EUR und die außerordentliche Revision sei daher zulässig. § 60 Abs 2 JN sei hier nicht anwendbar.

Das ist unzutreffend.

Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers gebunden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (2 Ob 267/08s mwN).

Eine derartige zwingende Bewertungsvorschrift ist die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN. Danach ist bei unbeweglichen Sachen auf den „Steuerwert für die Gebührenbemessung“ abzustellen. Die Bewertung hat aufgrund jenes Betrags zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer maßgeblich ist; das ist nach § 6 GrEStG der dreifache Einheitswert (2 Ob 267/08s).

Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet (RIS-Justiz RS0046509). Dies trifft auf das hier vorliegende Begehren auf Löschung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft zu (vgl 6 Ob 202/02b; 1 Ob 537/95).

Es ist daher von einem Entscheidungsgegenstand im Bereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR auszugehen, weshalb die außerordentliche Revision unzulässig und daher zurückzuweisen ist und der Akt im Sinne des eventualiter gestellten Abänderungsantrags gemäß § 508 ZPO dem Berufungsgericht zur Entscheidung zuzumitteln sein wird.

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