Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der minderjährige Dominik K*** ist der uneheliche Sohn der Barbara K*** und des Manfred M***. Der vierjährige Bub lebt im Haushalt der Mutter; er wird von ihr versorgt und verpflegt. Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihm ein Besuchsrecht einzuräumen, ab. Es begründete seinen Beschluß damit, daß der Minderjährige derzeit nicht zu seinem Vater bzw. seinen väterlichen Großeltern wolle.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge und ordnete an, daß der Vater sein Kind jeden zweiten Samstag von 10 bis 17 Uhr zu sich nehmen könne. Er habe den Minderjährigen bei der Mutter abzuholen und nach dem Ende der Besuchszeit wieder zurückzubringen. Schon die Erfahrung lehre, daß bei kleineren Kindern Besuche in größeren Abständen mehr Schwierigkeiten bereiten als in kürzeren Zeitfolgen, weil mit dem Zeitablauf die Gewöhnung jeweils abklingt und erst wieder aufgebaut werden muß. Die derzeitige Abneigung des Minderjährigen, beruhend auf einer Entwicklungsphase, richte sich hauptsächlich gegen die väterlichen Großeltern, nicht jedoch gegen den Vater. Der Sachverständige führe in seinem Gutachten aus, daß vorerst eine kurzfristige Besuchsmöglichkeit mit zeitlich begrenzter Besuchszeit versucht werden sollte. Das Verfahren habe nicht ergeben, daß ein durch den Vater ausgeübtes Besuchsrecht dem Wohl des Kindes zuwiderläuft. Die Ausübung des Besuchsrechtes stelle das elementare Recht des Vaters dar, einer Entfremdung zu seinem Kind vorzubeugen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Einräumung des Besuchsrechtes abgewiesen werde; hilfsweise wird die Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz beantragt. Die Abneigung des Kindes beziehe sich nicht nur auf die väterlichen Großeltern, sondern auch auf den Vater selbst. Die Ausübung des Besuchsrechtes verletze im Gegensatz zu den Ausführungen des Rekursgerichtes das Wohl des Kindes.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht ist. Darüber hinaus ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird zur gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr nur insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechtes das Wohl des Kindes gefährdet (EvBl. 1974/284; 7 Ob 737/77; 8 Ob 606/84 ua). Es muß sich hiebei jedoch um gewichtige Umstände handeln. Eine ängstliche Reaktion des Kindes auf den Besuch des anderen Elternteiles oder dessen Ablehnung durch das Kind reichen nicht aus, den Kontakt mit dem Kind zu unterbinden. Es müssen vielmehr konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß das Besuchsrecht mißbraucht oder in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt wird (EFSlg. 31.254; EvBl. 1975/42; 1 Ob 509/83; 2 Ob 563/84; 8 Ob 609/84; 8 Ob 652/86 ua).
Im vorliegenden Fall vermag die Rechtsmittelwerberin keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, daß der Vater sein Besuchsrecht in mißbräuchlicher Weise ausüben wird. Der Hinweis darauf, daß das Kind entwicklungsbedingt derzeit nicht zum Vater wolle, erfährt durch die Stellungnahme des Sachverständigen, daß die Mutter eben darauf hinzuwirken hat, das Kind die Besuche als angenehm empfinden zu lassen, seine durchaus richtige Wertung. Ein gutes und den Gegebenheiten angepaßtes Verhältnis zwischen Eltern und Kind ist ein wesentliches und wichtiges Element der Erziehung eines jungen Menschen; es dient dem Wohl des Kindes in für seine gesamte Entwicklung bedeutsamer Weise. Daher erachtete es das Rekursgericht mit Recht als wichtig, die Tür zu diesem erstrebenswerten Ziel offenzuhalten und den Kontakt des Kindes zu seinem leiblichen Vater auf die vorgesehene Weise sicherzustellen. Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.
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