Normen
KO §31 Abs1 Z1 und Z2 Fall1
2 Ob 594/93 | OGH | 25.08.1994 |
7 Ob 2278/96t | OGH | 18.12.1996 |
Vgl; Beisatz: Bei Bestandverhältnissen mit periodischer Bezahlung des Bestandzinses sind Mietzinszahlungen auch dann nicht wegen (vermuteter) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungsabsicht anfechtbar, wenn diese für bestimmte Verrechnungsperioden im nachhinein geleistet wurden. Es darf jedoch die Zahlung für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Leistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. (T1) |
6 Ob 300/00m | OGH | 14.12.2000 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T2) |
3 Ob 8/10p | OGH | 28.04.2010 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19940825_OGH0002_0020OB00594_9300000_001
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