OGH 2Ob594/93 (RS0064804)

OGH2Ob594/9325.8.1994

Rechtssatz

Zahlungen im Rahmen eines Bestandverhältnisses sind als Zug-um-Zug Leistung der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 erster Fall KO entzogen.

Normen

KO §31 Abs1 Z1 und Z2 Fall1

2 Ob 594/93OGH25.08.1994
7 Ob 2278/96tOGH18.12.1996

Vgl; Beisatz: Bei Bestandverhältnissen mit periodischer Bezahlung des Bestandzinses sind Mietzinszahlungen auch dann nicht wegen (vermuteter) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungsabsicht anfechtbar, wenn diese für bestimmte Verrechnungsperioden im nachhinein geleistet wurden. Es darf jedoch die Zahlung für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Leistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. (T1)

6 Ob 300/00mOGH14.12.2000

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T2)

3 Ob 8/10pOGH28.04.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19940825_OGH0002_0020OB00594_9300000_001

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