Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben; zugleich wird auch die Entscheidung des Erstgerichtes, soweit sie nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, somit hinsichtlich der Punkte 1., 2., 5., 6. und 8., aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung
Die Parteien schlossen am 11. September 1970 die Ehe, welche mit Teilurteil zu 20 Cg 149/79 des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. Mai 1982 rechtskräftig aus dem Verschulden der Antragstellerin aus dem Grund des Ehebruches mit Dipl.Ing.Horst Alwin G*** geschieden wurde. Über den Mitverschuldensantrag der Antragstellerin, die in der Folge Dipl.Ing. G*** geheiratet hat, wurde noch nicht entschieden. Diesbezüglich ruht das Verfahren seit 12. Oktober 1982. Aus der Ehe der Streitteile entstammen die
minderjährige Nina P***, geboren am 12. Jänner 1974, und der
minderjährige Markus P***, geboren am 25. Jänner 1973. Die elterlichen Rechte hinsichtlich beider Kinder stehen unbestritten dem Antragsgegner zu. Die Parteien leben seit 22. Februar 1979 getrennt.
Die Antragstellerin beantragte zunächst die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß der Antragsgegner ihr eine Ausgleichszahlung von S 894.053,50 Zug um Zug gegen Übertragung ihres Alleineigentums an der ehelichen Wohnung in 1040 Wien, Lambrechtgasse 16/19, zu bezahlen habe. Die Antragstellerin brachte vor, die eheliche Wohnung sei eine Eigentumswohnung im Ausmaß von 100 m 2 . Sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin dieser Wohnung. Ausgehend von einem Verkehrswert von mindestens S 12.000,-- pro m 2 ergebe sich sohin ein Wert von S 1,200.000,--. Auf dieser Wohnung haften Darlehen im Betrag von S 288.000,-- aus, sodaß sich ein Nettoverkehrswert von S 912.000,-- ergebe. An Investitionen und Einrichtungsgegenständen seien S 256.107,-- aufgewendet worden. Für den Zweitwohnsitz in 3874 Haugschlag, der im grundbücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehe, seien Beträge von S 350.000,-- investiert worden. An PKWs seien im ehelichen Gebrauchsvermögen ein Mercedes 280 SE mit einem Betrag von S 30.000,--, sowie ein Mercedes 350 SE mit einem Verkehrswert von S 120.000,-- gestanden.
Die Geldmittel für die Zahlung dieser Beträge stamme ausschließlich von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Oktober 1983 beantragte die Antragstellerin die Zuteilung der ehelichen Wohnung in 1040 Wien, Lambrechtgasse 16/19, sowie einen Betrag von S 60.000,-- für langjährige Mitarbeit im Unternehmen des Antragsgegners "Dominator". Weiters beantragte die Antragstellerin die Aufteilung bzw. Leistung einer Ausgleichszahlung hinsichtlich der im ehelichen Gebrauchsvermögen gestandenen PKW Mercedes 280 SE sowie Mercedes 350 SE sowie einen Betrag von S 350.000,-- für anteilsmäßige Investitionen im Haus in 3874 Haugschlag. Die Antragstellerin beantragte auch die Zuweisung des in der ehelichen Wohnung befindlichen Inventars. Anläßlich ihrer Einvernahme als Partei in der Tagsatzung vom 1. Dezember 1983 gab die Antragstellerin an, sie wolle das Klavier Marke Stingl und zwei Heugarya Reinwollteppiche dem Antragsgegner überlassen.
Der Antragsgegner beantragte seinerseits die Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Inventar an ihn und wendete hinsichtlich der Geltendmachung der Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb Verjährung ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eheliche Wohnung in 1040 Wien, Lambrechtgasse 6, bestehend aus 194/5855-stel Anteilen an der Liegenschaft EZ 420 KG Wieden, im Alleineigentum der Antragstellerin verbleibt. (Pkt. 1.), der Antrag des Antragsgegners auf Übertragung des Eigentums an dieser Wohnung an ihn abgewiesen wird (Pkt. 2.). Folgende Einrichtungsgegenstände bzw. Hausrat dem Antragsgegner ins Eigentum übertragen werden:
Englische Stilmöbel im Wohnzimmer, Radioanlage im Wohnzimmer, Sitzgarnitur im Wohnzimmer, Stingl-Klavier sowie zwei Heugarya Reinwollteppiche (Pkt. 3.); es zur Kenntnis diene, daß folgende Gegenstände im Alleineigentum der Antragstellerin standen und von dieser bereits abgeholt wurden:
Gemälde im Wohnzimmer, Geschirrspüler, Zwiebelmuster- sowie Silberbesteck, diverse Silbergegenstände und Kristallgläsergarnitur (Pkt. 4.).
Die übrigen Einrichtungsgegenstände der ehelichen Wohnung und der eheliche Hausrat ins Alleineigentum der Antragstellerin zugewiesen werden (Pkt. 5).
Dem Antragsgegner aufgetragen wird, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, a) die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Fahrnisse sowie der zu Punkt 3.
erwähnten Gegenstände zu räumen; b) der Antragstellerin die Schlüssel zur ehelichen Wohnung auszufolgen (Pkt. 6.). Die Anträge der Antragstellerin, a) auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Unternehmen des Antragsgegners "Dominator" mit einem Betrag von S 60.000,--; b) auf Abgeltung ihrer Investitionen im Haus in Haugschlag und Mitarbeit in Höhe von S 350.000,--; c) auf Zahlung einer Ausgleichssumme für die im ehelichen Gebrauchsvermögen gestandenen PKWs Mercedes 280 SE und 350 SE abgewiesen werden (Pkt. 7.). Schließlich wurde der Antragsgegner zum Ersatz von S 6.017,50 an Sachverständigenkosten an die Antragstellerin verpflichtet; im übrigen wurden die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben (Pkt. 8.).
Das Erstgericht ging von folgenden, für das Verfahren noch bedeutsamen Feststellungen aus:
Die Antragstellerin ist zu 194/5855-Anteilen Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 420 der Katastralgemeinde Wieden, verbunden mit Wohnungseigentum der Wohnung top Nr. 19 in 1040 Wien, Lambrechtgasse
16. Diese Wohnung wurde mit Kaufvertrag vom 16./29. Oktober 1970 erworben und diente den Streitteilen bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im Februar 1979 als Ehewohnung. Der Kaufpreis betrug S 441.524,--. Der abgerundete Verkehrs- und Veräußerungswert der gegenständlichen Eigentumswohnung beträgt unter Bedachtnahme auf die Marktlage und die Marktsituation S 750.000,--. Die monatliche Belastung der gegenständlichen Eigentumswohnung einschließlich Heizung und Warmwasser und Umsatzsteuer beträgt S 3.308,45. Dieser Betrag wird derzeit monatlich vom Antragsgegner bestritten, während ihn beide Parteien während aufrechter häuslicher Gemeinschaft gemeinsam beglichen. Im Lastenblatt der oben genannten Liegenschaft sind zugunsten der E*** Ö*** S***-C*** ein Pfandrecht in einem Betrag von S 2,696.250,--, weiters ein Pfandrecht für das Land Wien in Höhe von S 5,392.500,-- einverleibt. Die aushaftende Darlehenssumme für die eheliche Wohnung hat per 22. Februar 1979 S 286.802,63 und per 23. Jänner 1985 S 257.856,62 betragen. Anläßlich des Kaufes der ehelichen Wohnung war die Aufbringung eines Barbetrages von S 146.000,-- erforderlich. Der Betrag von S 146.000,-- wurde in drei Raten beglichen, die erste Rate a S 50.000,-- und die zweite Rate a S 30.000,-- die letzte Rate mit S 66.000,--. Die ersten beiden Raten stammten aus Mitteln des Antragsgegners, die letzte Rate a S 66.000,-- wurde von Matthias K***, dem Vater der Antragstellerin beglichen. Der Vater der Antragstellerin hat dieser weiters noch eine Kücheneinrichtung in einem Betrag von S 24.000,--
bezahlt, sowie restliche S 10.000,-- für die Hochzeit seiner Tochter verwendet. Im Laufe der Ehe schenkte Matthias K*** seiner Tochter einen Geschirrspüler, ein" Gemälde im Wohnzimmer", ein Klavier der Marke Stingl, zwei Reinwollteppiche, Silberbesteck und Kristallgläsergarnituren. Die finanziellen Zuwendungen Matthias K*** an seine Tochter haben im Laufe der Ehe S 75.000,-- bis 80.000,-- betragen. Die Einrichtung im Badezimmer, im Schlafzimmer sowie im Vorzimmer der ehelichen Wohnung wurde von beiden Ehegatten gemeinsam finanziert. Die Sitzgarnitur im Wohnzimmer stammt von den Eltern des Antragsgegners, eine Radioanlage hat der Antragsgegner in die Ehe eingebracht. Die englischen Stilmöbel im Wohnzimmer wurden aus den Mitteln des Antragsgegners finanziert. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu Weihnachten einen Servierwagen sowie einen Sessel im Schlafzimmer geschenkt. Die Antragstellerin hat während der Ehe von ihren Eltern eine Kristallgläsergarnitur als Geschenk erhalten. Die Eltern der Antragstellerin haben auch einen Geschirrspüler bezahlt. Im Eigentum der Antragstellerin steht ferner ein Zwiebelmuster-Porzellanservice, einige Kleinmaschinen in der Küche sind Geschenke ihrer Freundin. Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der EZ 3 der Katastralgemeinde Haugschlag, Haus Nr. 2 in Haugschlag, Niederösterreich. Das Grundstück stammt von den Eltern bzw. Großeltern des Antragsgegners und dieser erwarb das Grundstück im Jahre 1976 durch Schenkung. Während sie in häuslicher Gemeinschaft lebten, wurde das Haus von beiden Ehegatten am Wochenende und während der Sommermonate benützt. Die Kinder der Streitteile leben seit 1976 bei der väterlichen Großmutter. Die Antragstellerin besucht die Kinder am Wochenende. 1975 wurde am Haus mit Adaptierungsarbeiten begonnen, welche heute noch nicht zur Gänze beendet sind. So wurde z.B. der Dachstuhl ausgebaut, die Scheune wurde zu einem Wohnraum umgebaut. Die Antragstellerin hat bei den Umbauarbeiten mitgeholfen, dieser Umbau wurde aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten finanziert. Es wurde ein Kredit in Höhe von S 200.000,-- bis S 250.000,-- aufgenommen. Matthias K*** schenkte für das Haus in Haugschlag einen Fliesenteppich sowie eine Waschmaschine. Das Haus in Haugschlag besteht aus einem Wohnzimmer und drei kleinen Zimmern. Im Haus in Haugschlag steht eine Eichenbar, es handelt sich um ein Geschenk des Antragsgegners an die Antragstellerin anläßlich der Geburt des gemeinsamen Sohnes Markus. Der Antragsgegner studierte zu Beginn der Ehe noch und beendete seine Studien im Juni 1972. Während des Studiums wurde der Antragsgegner vom Ehepaar K*** finanziell unterstützt. Nach Beendigung des Studiums arbeitete er bei verschiedenen Firmen, unter anderem auch bei einem Steuerberater. Von Ende 1976 bis Februar 1979 betrieb der Antragsgegner selbständig das Unternehmen "Dominator", in dem auch die Antragstellerin von 1977 bis Mai 1979 mithalf. Zuletzt war der Antragsgegner bei der Firma S*** in Heidenreichstein bzw. Schrems als Geschäftsführer tätig. Er bezog im Zeitraum September 1982 bis August 1983 ohne Familienbeihilfe für zwei Kinder S 220.265,08, im Zeitraum 1. September 1983 bis 31. Dezember 1983 S 310.499,79 und im Zeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. August 1984 inklusive Abfertigung und Umsatzbeteiligung einen Betrag von S 414.985,49. Der Antragsgegner war dann anschließend arbeitslos und ist seit 1. Jänner 1985 als Unternehmensberater selbständig tätig. Er arbeitet ohne Angestellten. Sitz seines Unternehmens ist Haugschlag. Er arbeitet derzeit nur mit einem Klienten, es handelt sich jedoch um einen Auftrag über einen längeren Zeitraum. Für drei Monate hat der Antragsgegner S 80.000,--
verrechnet, von diesem Betrag ist eine Summe von S 20.000,-- bis S 30.000,-- als Gewinn zu rechnen. Die Antragstellerin war während der Ehe mit Ausnahme der Jahre 1972 bis 1976 immer als kaufmännische Angestellte im Betrieb ihres Vaters beschäftigt. Sie bezog vom 23. Oktober 1982 bis 31. August 1983 ohne Familienbeihilfe S 184.557,--, im Zeitraum 1. September 1983 bis 30. März 1985
S 314.053,--. Im Zeitraum 1972 bis 1976 hat sie infolge Mutterschaft Karenzzeit in Anspruch genommen und bezog deshalb Karenzgeld, anschließend Arbeitslosenentgelt und arbeitete zusätzlich noch unangemeldet im Unternehmen ihres Vaters. Anläßlich ihres Ausscheidens aus der Firma bezog die Antragstellerin eine Abfertigung von S 30.000,-- die zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet wurde. In den Jahren 1972 bis 1976 hat der Antragsgegner hauptsächlich den finanziellen Beitrag zur Bestreitung des Ehelebens geleistet. Da das Unternehmen des Antragsgegners nicht florierte, wendete die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Betrag von S 92.000,-- als finanzielle Unterstützung zu. Der Vater der Antragstellerin unterstützte seinen ehemaligen Schwiegersohn mit einem Betrag von S 500.000,--. Im ehelichen Gebrauchsvermögen der Ehegatten standen ein Mercedes 280 SE und ein Mercedes 350 SE. Beide PKWs waren zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft noch vorhanden. Unmittelbar nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft im Februar 1979 verkaufte der Antragsgegner den PKW Mercedes 280 SE um einen Betrag von S 15.000,-- bis 20,000,--. Ende 1979 verkaufte der Antragsgegner den Mercedes 350 SE um einen Betrag von S 70.000,-- an seine Schwester Margarete P***. Im Jahre 1972 nahmen beide Ehegatten gemeinsam einen Kredit über einen Betrag von S 53.802,-- auf, dieser Kredit wurde teilweise für die Einrichtung und Verbesserung der Wohnungseinrichtung verwendet, teilweise zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten. Mit einem Kreditbetrag von S 36.000,-- wurde eine Baukostennachvorschreibung beglichen. Dieser Kredit ist nunmehr zur Gänze zurückbezahlt, nach der Trennung der Ehegatten hat der Antragsgegner die Rückzahlungsraten allein geleistet. Der Antragsgegner schuldet seiner Schwester Margarete P*** Geldbeträge in einer Höhe von ca. S 120.000,--. Margarete P*** hat die Ehegatten während aufrechter Ehe mit "ein paar tausend Schilling" finanziell unterstützt. Die Antragstellerin bewohnt seit Mai 1972 eine 72 m 2 große Wohnung in 1120 Wien, Rosasgasse, gemeinsam mit ihrem zweiten Ehemann und dem Kind aus zweiter Ehe. Für Adaptierungsarbeiten an dieser Wohnung hat die Antragstellerin einen Kredit von über S 400.000,-- aufgenommen. Der Antragsgegner hält sich hauptsächlich in Haugschlag auf, seine beiden Kinder besuchen in Haugschlag bzw. Waidhofen/Thaya die Schule. Die eheliche Wohnung in Wien steht leer.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Antragstellerin habe durch ihre Berufstätigkeit zu Beginn in der Ehe hauptsächlich zum Lebensunterhalt der Familie beigesteuert, sie habe überdies später im Unternehmen "Dominator" des Antragsgegners neben ihrer Berufstätigkeit mitgeholfen, zusätzlich habe sie den Antragsgegner mit einem Betrag von S 92.000,-- unterstützt, habe überdies ihre Abfertigung von S 30.000,-- dem Lebensaufwand zur Verfügung gestellt und sei von ihrem Vater mit einem Betrag von S 75.000,-- bis S 80.000,-- während der Ehe finanziell unterstützt worden. Sie habe demnach den weitaus größeren finanziellen Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft beigetragen. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sei unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse (§ 90 Abs.1 EheG) an unbeweglichen Sachen und Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren Ausgewogenheit vorzunehmen. Der Antragsgegner habe kein dringendes Wohnbedürfnis an der ehelichen Wohnung. Er lebe in Haugschlag, habe dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und halte sich nur ca. zweimal pro Woche in Wien auf. Die Wohnung in Wien stehe nach seinen Angaben leer. Sitz seines neu gegründeten Unternehmens sei ebenfalls Haugschlag, auch die beiden Kinder des Antragsgegners gingen in Haugschlag bzw. Waidhofen/Thaya zur Schule. Der Antrag des Antragsgegners, ihm die eheliche Wohnung zuzuweisen, sei demnach abzuweisen. Die Antragstellerin habe die Investitionen im Haus in Haugschlag rechnungsmäßig nicht belegen können. Die Antragstellerin erhalte die eheliche Wohnung im Alleineigentum mit den gesamten Einrichtungsgegenständen und dem Hausrat mit Ausnahme der zu Punkt 3. des Spruches ersichtlichen Gegenstände. Hinsichtlich dieser Gegenstände habe sich die Antragstellerin entweder bereit erklärt, sie dem Antragsgegner zu überlassen oder sie stammten aus den Mitteln des Antragsgegners und die Antragstellerin sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie über eine eigene Wohnung im
12. Bezirk verfüge, auf diese Gegenstände nicht angewiesen. Im Hinblick auf die derzeit eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners sei ihm die Auferlegung einer Ausgleichszahlung für die im ehelichen Gebrauchsvermögen stehenden PKWs unzumutbar, zumal die Antragstellerin ohnedies die bisherige Ehewohnung im Alleineigentum behalte.
Der vom Antragsgegner gegen die Punkte 1., 2., 5., 6 und 8. erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte im Ergebnis auch dessen rechtliche Beurteilung. Nach den eigenen Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners bestehe für diesen kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung. Einem fehlenden Wohnbedürfnis der Frau könne daher nicht entgegengesetzt werden, daß der Mann die Wohnung für einen eventuellen Firmenzweitsitz benötige. Die Kinder der Parteien seien derzeit 12 und 11 Jahre alt. Ob, wann und wo sie studieren werden, sei ungewiß. Zu Recht habe das Erstgericht bei dieser Ausgangslage den in § 90 Abs. 1 normierten Bewahrungsschutz in den Vordergrund gestellt. Der Mann, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Haugschlag habe und sich nur zweimal wöchentlich in Wien aufhalte, habe jedenfalls keinen größeren Bedarf an der Ehewohnung als die Frau, in deren Eigentum sie stehe. Das Verschulden an der Scheidung spiele in der jüngeren Rechtsprechung im allgemeinen keine entscheidende Rolle bei der Güteraufteilung und es sei im Hinblick auf die anderen Aufteilungsgrundsätze von untergeordneter Bedeutung; es könne dem schuldlosen Teil aber im Einzelfall ein Wahlrecht dort eingeräumt werden, wo nicht andere Kriterien eine eindeutige Güterzuordnung rechtfertigten. Diese Voraussetzungen lägen aber hier deshalb nicht vor, weil der Gedanke des Bewahrungsschutzes eine Zuordnung der Ehewohnung an die Frau rechtfertige. Dazu komme noch, daß das Scheidungsverfahren seit 12. Oktober 1982 ruhe. Wenn die Parteien an der Klärung der Verschuldensfrage kein Interesse zeigten, komme eine Berücksichtigung des Verschuldens im Aufteilungsverfahren nicht in Betracht. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß hier die Verschuldensfrage nur als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen wäre. Dies könne aber nicht Aufgabe des Aufteilungsverfahrens sein, zumal da ein allfälliges Ergebnis im Scheidungsverfahren wieder umgestoßen werden könnte. Eine Verlagerung des Verschuldensstreits ins Aufteilungsverfahren sei daher abzulehnen. Unabhängig davon, daß die Verschuldensfrage hier keine Änderung der vom Erstgericht getroffenen Güterzuordnung bewirken könnte, komme daher eine Beurteilung des Verschuldens als Vorfrage generell nicht in Betracht. Zusammenfassend ergebe sich, daß die beiden vom Rekurs aufgeworfenen Fragenkomplexe (Wohnbedarf und Verschuldensfrage) eine Zuordnung der Ehewohnung (ebenso der Einrichtungsgegenstände und des Hausrates) an den Antragsgegner nicht zu rechtfertigen vermögen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich zudem, daß die Frau während der ehelichen Lebensgemeinschaft den weitaus größeren finanziellen Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft geleistet habe. Diese Feststellung rechtfertige im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt gleichfalls die Belassung der in ihrem Eigentum stehenden Ehewohnung bei der Antragstellerin. Damit sei auch der Räumungsauftrag gerechtfertigt.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung, insbesondere im Sinne der Zuweisung der Ehewohnung samt den darin befindlichen Hausrats- und Einrichtungsgegenständen in das Eigentum des Antragsgegners; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Sinne seines Aufhebungsantrages gerechtfertigt.
Der Antragsgegner führt aus, er habe bis jetzt tatsächlich kein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung gehabt, ebensowenig aber die Antragstellerin, die mit ihrem jetzigen Ehegatten und einem Kind eine andere Wohnung bewohne. Der Antragsgegner sei seit 1. November 1985 in Wien beschäftigt und habe seinen Hauptwohnsitz nach Wien verlegen müssen. Auch seine Kinder würden ab Beginn des neuen Schuljahres in Wien die Schule besuchen. Er benötige daher die Wohnung dringend für sich und seine Kinder. Das rechtskräftig festgestellte Verschulden der Antragstellerin an der Ehescheidung sei vom Rekursgericht nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es sei auch unrichtig, daß die Antragstellerin den größeren finanziellen Beitrag zur Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft geleistet habe, vielmehr stamme der größere Beitrag vom Antragsgegner. In den Jahren 1972 bis 1976 habe er den finanziellen Aufwand für den ehelichen Haushalt allein getragen. Es wäre daher die Ehewohnung samt Inventar ihm zuzusprechen gewesen. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu. Gemäß § 83 Abs. 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. Gemäß § 83 Abs. 2 EheG sind als Beitrag auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushaltes und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Die damit im Anschluß an die Generalklausel angeführten Umstände zur Konkretisierung der Billigkeit sind keineswegs erschöpfend aufgezählt (vgl. Schwind, KommzEheR 2 320 f.). Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt, daß etwa bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen. Überhaupt soll der Richter bei dieser Entscheidung darauf achten, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (vgl. JA 916 Blg.NR. 14. GP 15; JBl. 1981, 429; 8 Ob 588/83 ua.). Das Rekursgericht hat bei der Belassung der Ehewohnung im Alleineigentum der Antragstellerin den in § 90 Abs. 1 EheG festgelegten sogenannten Bewahrungsschutz in den Vordergrund gestellt. Dieser im § 90 Abs. 1 EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, kann aber nicht allein ausschlaggebend für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Gerade bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt § 82 Abs. 2 EheG besondere Grundsätze auf. Bezüglich der Ehewohnung haben nämlich Billigkeitserwägungen unter Zugrundelegung auch anderer Umstände, wie beispielsweise des Bedarfes, der Möglichkeit, sich einen Ersatz zu beschaffen, und ähnliche den Vorrang vor den tatsächlich bestehenden Eigentumsverhältnissen, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß, soferne zum Zeitpunkt des Erwerbes der Ehewohnung Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten, was auch im vorliegenden Fall zutrifft, die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten eines der beiden Ehegatten allenfalls rein zufällig gewesen sein könnte. Eine derartige Eigentumseinverleibung könnte daher bei der Zuweisung der Ehewohnung im Verfahren nach den §§ 81 ff. EheG kein ausschlaggebendes Kriterium sein (7 Ob 695/85 ua.). Über die Parteiabsicht beim Erwerb der Ehewohnung, die kurze Zeit nach der Eheschließung erfolgte, insbesondere auch hinsichtlich der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin, fehlt es an Feststellungen.
Was die Bedeutung des Verschuldens an der Auflösung der Ehe anlangt, ist darauf zu verweisen, daß die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen an sich nicht genannt ist. Ein eindeutiges Verschulden an der Auflösung der Ehe wurde jedoch als eines von mehreren Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG etwa dann berücksichtigt, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, etwa bei Verschwendungssucht, einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder im Falle der Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden (7 Ob 515/84 ua). Da der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung ehewidrigen Verhaltens bzw. der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte, kann der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren gegenüber den im Gesetz ausdrücklich genannten Billigkeitskriterien nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen (EvBl. 1981/49). Entscheidend für die Art und den Umfang der Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist dabei nicht der Schuldausspruch an sich, wesentlich sind vielmehr die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben und die Tatsache, daß etwa ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, sodaß es der Billigkeit entspricht, den völlig Schuldlosen vor negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung möglichst zu schützen oder zu vermeiden, daß dieser infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt (EFSlg. 41.373, 8 Ob 522/85 ua.). Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, widerspräche es dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil eine seine Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart im Aufteilungsverfahren aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwerwiegende Gründe - etwa ein existenzielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheine, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden (vgl. SZ 55/45 ua).
Im vorliegenden Fall steht auf Grund des rechtskräftigen Scheidungsurteiles zwar fest, daß die Ehe aus dem Verschulden der Antragstellerin aus dem Grunde des Ehebruches geschieden wurde. Nicht entschieden wurde indes über den Mitverschuldensantrag der Antragstellerin. Solange das diesbezügliche Verfahren, das derzeit ruht, nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann zwar davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin an der Ehescheidung ein Verschulden trifft, nicht aber, ob und in welchem Umfang dies beim Antragsgegner der Fall ist.
Bei der nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung nach §§ 81 ff. EheG kommt es, wie schon erwähnt, gemäß § 83 EheG sowohl auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und auf die nach § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach § 83 Abs. 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, als auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1982/195; 7 Ob 551/84; 7 Ob 564/85; 8 Ob 586/85 ua.). Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie nach dem Gewicht und dem Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung sind auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse zu berücksichtigen (vgl. SZ 55/45 ua). Der Umfang des Beitrages jedes der beiden Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung ehelicher Ersparnisse kann aber auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Hiezu wird es jedenfalls genauer und vollständiger Feststellungen über die während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft erbrachten Beiträge der Antragstellerin und des Antragsgegners bedürfen, um zunächst das rechnerische Verhältnis dieser Beiträge ermitteln zu können. Hiebei wird etwa unter anderem zu berücksichtigen sein, daß gemäß § 82 Abs. 1 EheG Sachen, die dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzuordnen sind, unter anderem dann nicht der Aufteilung unterliegen, wenn sie ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat oder sie ihm von einem Dritten geschenkt wurden oder wenn sie zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Nicht unter die Ausnahme des § 82 EheG fallen aber Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat (vgl. EFSlg. 38.862). Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgenommen wurden, stehen in einem inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und sind daher gemäß § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag zu bringen (vgl. EFSlg. 43.336 ua.). Dies wird etwa auch für die vom Antragsgegner gegenüber seiner Schwester Margarete P*** eingegangene Darlehensverpflichtung, aber nur in dem Umfang gelten, in welchem diese Beträge zu den angeführten Zwecken oder sonst zur Bestreitung des ehelichen Lebensaufwandes verwendet wurden. Hingegen können Beträge, die dem Betriebe eines Unternehmens gewidmet wurden, ebenso wie zu diesem Zwecke aufgenommene Kredite mangels eines inneren Zusammenhanges mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen im Aufteilungsverfahren nicht in Anschlag gebracht werden (98Ob 512/85, 2 Ob 511/86 ua). Was den Zeitraum von 1972 bis 1976 anlangt, in dem die Antragstellerin infolge der Geburt ihrer Kinder Karenzzeit in Anspruch nahm, ist darauf zu verweisen, daß grundsätzlich bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen werden (SZ 55/45; JBl. 1983, 648; 7 Ob 564/85, 8 Ob 586/85).
Ist unter Anwendung der aufgezeigten Richtlinien das Verhältnis der Beiträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ermittelt, wird die Aufteilung nach den in § 83 EheG festgesetzten Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmen sein. Sollte diese Aufteilung durch Sachzuteilung zu einem für einen der Ehegatten unbilligen Ergebnis führen, wäre dies durch die Auferlegung einer Ausgleichszahlung (§ 94 EheG) zu korrigieren (vgl. EFSlg. 43.797 ua.). Im derzeitigen Verfahrensstand können nur die bei der Aufteilung zu beachtenden allgemeinen Grundsätze beispielsweise aufgezeigt werden, eine konkrete Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der sich aus der zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage ergebenden näheren Gesichtspunkte des vorliegenden Falles muß unter diesen Umständen dem fortgesetzten Verfahren vorbehalten bleiben.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Eine billige Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 234 AußStrG ist vor der Endentscheidung nicht möglich, weshalb die Kostenentscheidung vorzubehalten war.
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