European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00054.17F.0328.000
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Erklärung der Beklagten, vom Einwand der Verjährung keinen Gebrauch zu machen, nimmt ausdrücklich Bezug auf die „Wirkung eines Feststellungsurteils“. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Parteien damit Bezug auf die Rechtsprechung zu den Wirkungen eines Feststellungsurteils genommen haben, ist entgegen der in der Revision der Klägerin vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden (2 Ob 116/16x). Nachvollziehbare Gründe für die durch keine Rechtsprechung gedeckte Auffassung, aufgrund dieser Erklärung beginne mit Eintritt jedes Folgeschadens eine neue dreißigjährige Verjährungsfrist zu laufen, zeigt die Revision nicht auf.
2. Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest (2 Ob 211/00v mwN; 2 Ob 116/16x). Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnt (2 Ob 116/16x = RIS‑Justiz RS0130907). Dies gilt auch für Erklärungen, mit denen ein Verjährungsverzicht „mit der Wirkung eines Feststellungsurteils“ abgegeben wird (2 Ob 116/16x). Auf dieser Grundlage sind die zwar mehr als dreißig Jahre nach Abgabe der Erklärung, aber innerhalb von drei Jahren vor Klagseinbringung entstandenen Ersatzansprüche nicht verjährt. Ob es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, ist unerheblich; diese Frage wäre nur dann relevant, wenn die Ansprüche innerhalb der dreißigjährigen Frist, aber später als drei Jahre nach ihrem Entstehen geltend gemacht worden wären (RIS-Justiz RS0034202).
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