OGH 2Ob53/90

OGH2Ob53/905.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete G*** Gesellschaft m.b.H., Hietzinger Hauptstraße 174, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Verlassenschaft nach der am 4. September 1988 verstorbenen Helga T***, zuletzt wohnhaft Herzmanskystraße 6, 1140 Wien, und 2) W*** A*** Versicherungs-AG, p.Adr. Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien, beide vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 173.322,- sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1989, GZ 13 R 184/89-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Mai 1989, GZ 12 Cg 772/88-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung

Am 11. 3. 1987 verschuldete Helga T*** (sie verstarb während dieses Rechtsstreites am 4. 9. 1988) als Halterin und Lenkerin des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen W 450.186 in Wien einen Verkehrsunfall, bei dem der PKW der Klägerin mit dem Kennzeichen W 274.374 beschädigt wurde. Die zur Schadensbehebung an diesem Fahrzeug notwendigen Reparaturkosten betragen S 147.322,- (darin Umsatzsteuer von S 24.553,-); die merkantile Wertminderung beträgt S 26.000,-.

Die Klägerin begehrte aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 173.322,- sA (Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer, Wertminderung) im wesentlichen mit der Begründung, es habe sich bei dem beschädigten PKW um ein Leasingfahrzeug gehandelt, das die Klägerin von der AVA-Bank in Form eines Kaufleasings angeschafft habe. Aus Anlaß des Unfalles habe die Klägerin durch Auszahlung der Leasingraten im Mai 1987 Eigentum an diesem PKW erworben, wodurch alle im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Rechte an sie übergegangen seien. Der AVA-Bank sei es nicht möglich gewesen, von den Beklagten den Ersatz der Unfallschäden zu erlangen.

Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, weil sie als Leasingnehmerin nur mittelbar geschädigt sei und auch die Reparaturkosten nicht bezahlt habe. Das Fahrzeug sei zur Unfallszeit als Leasingfahrzeug im Eigentum der AVA-Bank gestanden und von dieser erst am 22. 5. 1987 an die Klägerin veräußert worden, wobei Schadenersatzansprüche, insbesondere Wertminderungsansprüche, nicht an die Klägerin zediert worden seien. Soweit die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung den Betrag von S 24.553,- an Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten betreffe, stehe der Klägerin ein Ersatzanspruch auch deshalb nicht zu, weil bei einer Schadensliquidierung durch die AVA-Bank wegen deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug diesbezüglich ein Ersatzanspruch nicht bestanden hätte. In diesem Umfang sei der AVA-Bank ein Schadenersatzanspruch nicht zugestanden, sodaß ein solcher auch nicht auf die Klägerin übergehen hätte können. Die Geltendmachung eines derartigen Schadens durch die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin verstoße gegen die Schadensminderungspflicht.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 147.322,- sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 26.000 sA gerichtete Mehrbegehren der Klägerin ab.

Es stellte über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgendes fest:

Bei dem beschädigten PKW handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, wobei der entsprechende Vertrag zwischen der Klägerin und der AVA-Bank im Dezember 1986 geschlossen wurde (full payout Leasing). Am 22. 5. 1987 verkaufte die AVA-Bank das Fahrzeug der Klägerin, wobei der Kaufpreis gleich war der noch offenen Forderung aus dem Leasingvertrag. Die AVA-Bank erfuhr erst durch die Korrespondenz mit dem Klagevertreter, also erst nach dem Verkauf des Fahrzeuges, von dem Verkehrsunfall vom 11. 3. 1987. Sie lehnte es, nachdem das Eigentum an dem PKW an die Klägerin übergegangen war, ab, irgenwelche zusätzliche Rechte der Klägerin zu übertragen, weil es (nach Auffassung der AVA-Bank) nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages nichts mehr zu übertragen gab.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Aktivlegitimation der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung jedenfalls gegeben gewesen sei, jedoch mit Ausnahme des Ersatzanspruches auf Wertminderung. Dieses Nebenrecht sei der Klägerin von der Verkäuferin nicht übertragen worden bzw. habe in Ermangelung der Kenntnis des Verkehrsunfalles nicht übertragen werden können. Die verlangte Umsatzsteuer sei der Klägerin im Sinne des Art XII EGUStG zuzusprechen gewesen.

Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil vom 1. 12. 1989 der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Klägerin Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es - abgesehen von der Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens - dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (aF) zulässig sei.

Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß es sich bei dem beschädigten PKW um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, das im Zeitpunkt der Beschädigung im Eigentum der AVA-Bank als Leasinggeberin gestanden sei. Der Reparatur- und Wertminderungsschaden durch den Unfall im März 1987 sei daher primär in deren Eigentum eingetreten. Die Beklagten hätten nicht behauptet, der AVA-Bank wegen dieses Unfalles bereits Schadenersatz geleistet zu haben.

Die aus diesem Verkehrsunfall resultierenden Schadenersatzansprüche seien von der AVA-Bank der Klägerin nicht ausdrücklich zediert worden. Das erst im Berufungsverfahren von der Klägerin vorgelegte eine Zession beinhaltende Schreiben der AVA-Bank vom 2. 10. 1989 sei als Neuerung gemäß § 482 ZPO unbeachtlich. Dennoch stünden diese Ersatzansprüche der Klägerin zu. Es gehöre zum Wesen des vorliegenden Leasingvertrages, daß die Sachgefahr nicht der Leasinggeber als Eigentümer, sondern der Leasingnehmer trage. Es liege daher bei Beschädigung des Leasinggegenstandes ein Fall der Schadensverlagerung vor, weil infolge der Tragung der Sachgefahr durch den Leasingnehmer der Schaden an dem Leasinggegenstand diesen treffe. Der Leasingnehmer sei daher auch berechtigt, den ihn treffenden Schaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Es handle sich hier nämlich um einen typischerweise beim Eigentümer (Leasinggeber) eintretenden Schaden, den aber wegen des Leasingvertrages der Leasingnehmer tragen müsse, nicht aber um einen zusätzlichen Folgeschaden des Leasingnehmers, sodaß es keineswegs zu einer zusätzlichen Belastung des Schädigers kommen könne.

Aber auch dann, wenn man den Schadenersatzanspruch der Klägerin auf Grund einer Schadensverlagerung ablehne, seien nach den Umständen dieses Falles die Ersatzansprüche der AVA-Bank als Eigentümerin des PKW im Zeitpunkt der Unfallsbeschädigung nachträglich auf die Klägerin übergegangen. Beim Verkauf des beim Unfall im März 1987 beschädigten Fahrzeuges im Mai 1987 von der AVA-Bank an die Klägerin sei nämlich über die Ersatzansprüche wegen der Unfallschäden nichts vereinbart worden, zumal die AVA-Bank damals von diesen Unfallschäden gar nichts gewußt habe. Die gebotene ergänzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB ergebe, daß die Vertragspartner im Sinne der sonstigen Gestaltung dieser Veräußerung die Übertragung der Schadenersatzansprüche an die Klägerin vereinbart hätten, wenn sie diesen Sachverhalt besprochen hätten, weil die Klägerin als Kaufpreis die volle offene Forderung aus dem Leasingvertrag bezahlt habe, also auf eine Beschädigung des Fahrzeuges bei der Gestaltung des Kaufpreises nicht Bedacht genommen worden sei. Die ergänzende Vertragsauslegung führe daher zu dem Ergebnis, daß durch die Veräußerung des Fahrzeuges an die Klägerin um den durch die Schäden nicht beeinflußten Preis die Schadenersatzansprüche aus dem Unfall zusammen mit dem Fahrzeug übertragen worden seien. Für diese Auslegung spreche auch die Aussage des Angestellten der AVA-Bank, des Zeugen Dr. Wolfgang W***, daß für die AVA-Bank mit dem Verkauf an die Klägerin um das restliche Leasingentgelt der Fall völlig erledigt gewesen sei und das Fahrzeug mit allen Rechten und Pflichten an die Klägerin als Eigentümerin übertragen worden sei. Nach seiner Darstellung habe die AVA-Bank danach eine Zession von Schadenersatzansprüchen deshalb abgelehnt, weil sie nach ihrer Auffassung nichts mehr zedieren konnte; selbstverständlich hätte aber die Bereitschaft bestanden, eine doch noch bestehende Forderung zu zedieren.

Die Schadenersatzforderungen wegen der Unfallschäden am Fahrzeug seien aber selbst dann auf die Klägerin übergegangen, wenn man den Verkauf des PKW an die Klägerin nicht dahin ergänzend auslege, daß er auch eine Übertragung dieser Schadenersatzforderungen beinhaltet habe. Durch die Zahlung des vollen ausständigen Leasingentgeltes als Kaufpreis an die AVA-Bank hätte nämlich die Klägerin gemäß § 1358 bzw § 1422 ABGB die Schadenersatzforderungen auf Grund der Unfallsbeschädigungen eingelöst, für welche sie durch Tragung der Sachgefahr gegenüber dem Leasinggeber einstehen habe müssen. Durch Zahlung des unverminderten Preises habe sie diese Schadenersatzforderungen zumindest konkludent eingelöst. Durch die Übertragung der Schadenersatzforderungen von der AVA-BAnk an die Klägerin hätten die Beklagten als Ersatzpflichtige im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 1394 und 1395 ABGB keineswegs schlechter gestellt werden können, weil eine bereits erfolgte Zahlung oder vergleichweise Bereinigung des Schadens mit dem Zedenten auch dem Zessionar gegenüber eingewendet werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber eine Schadensregelung mit der AVA-Bank nicht erfolgt und es sei diesbezüglich von den Beklagten auch nichts eingewendet worden.

Nach Art XII EGUStG berühre die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges die Bemessung des Ersatzanspruches nicht, sodaß bei Schadenersatzansprüchen auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer zuzusprechen sei und der Ersatzpflichtige nur einen allfälligen - gesondert geltend zu machenden - Rückersatzanspruch habe, weil der Schadenersatzprozeß nicht durch Umsatzsteuerfragen belastet werden solle. Es sei auch der AVA-Bank grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch auf Reparaturkosten einschließlich der Umsatzsteuer zugestanden, sodaß die Klägerin jedenfalls diesen Anspruch einschließlich Umsatzsteuer geltend machen könne und über die Frage eines allfälligen Rückersatzes der Umsatzsteuer nicht in diesem Schadenersatzprozeß zu entscheiden sei.

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß Fragen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen des Leasingnehmers wegen Beschädigung des Leasinggegenstandes im Hinblick auf die zunehmende Wichtigkeit dieses Rechtsinstitutes von erheblicher Bedeutung auch für die weitere Rechtsentwicklung seien und das Berufungsgericht bei seiner Rechtsansicht, daß die Klägerin die Schadenersatzansprüche geltend machen könne, nur teilweise von der Leasingnehmer betreffenden Rechtsprechung ausgehen habe können.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem in diesem Verfahren ergangenen Beschluß vom 14. 3. 1990, 2 Ob 22/90, ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Rechtsmittel der Beklagten trotz seiner unzutreffenden Bezeichnung als "außerordentliche Revision" um eine ordentliche Revision. Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist unzulässig.

Gemäß § 508 a Abs 1 ZPO (aF) ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO (aF) nicht gebunden. Gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (aF) ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der in SZ 52/93 veröffentlichten Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß es sich bei dem Schaden eines Leasingnehmers, den dieser infolge einer Beschädigung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten erleidet, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden handelt (SZ 56/199 = JBl 1985, 231;

2 Ob 105/83; 8 Ob 20/85; SZ 59/40; 8 Ob 17/87; 2 Ob 140/88;

2 Ob 80/89) und daß daher in derartigen Fällen Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers gegen den Schädiger nur dann in Betracht kommen, wenn sie ihm vom Leasinggeber abgetreten wurden oder der Leasingnehmer Schadenersatzansprüche des Leasinggebers im Sinne des § 1422 ABGB einlöste.

Dem widerspricht allerdings die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsmeinung, daß es sich hier um einen Fall der Schadensverlegung handle, sodaß die Klägerin aus diesem Grund Schadenersatz von den Beklagten verlangen könnte. Diese Rechtsmeinung ist aber in Wahrheit für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung nicht von tragender Bedeutung. Denn mit Recht kam das Berufungsgericht nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen im Wege der ergänzenden Auslegung des zwischen der Klägerin und der AVA-Bank geschlossenen Vertrages vom 22. 5. 1987 im Sinne des § 914 ABGB zu dem Ergebnis, daß damit die Schadenersatzansprüche der AVA-Bank gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 11. 3. 1987 an die Klägerin übertragen wurden, sodaß aus diesem Grund die Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung der hier in Frage stehenden Schadenersatzansprüche zu bejahen ist. Diese in Wahrheit tragende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ein in der Beurteilung der im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umstände in diesem Sinne dem Berufungsgericht unterlaufener wesentlicher Rechtsirrtum ist nicht zu erkennen. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Geschädigte im Rahmen der ihm zu ersetzenden Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der von ihm zu tragenden Umsatzsteuer hat, wenn er die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges nicht durchführen läßt (JBl 1976, 44; ZVR 1979/132 ua) und daß nach Art XII Z 3 EGUStG 1972 die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Bemessung des Schadenersatzes nicht berührt, der Ersatzpflichtige vielmehr auf einen in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machenden Rückersatzanspruch verwiesen wird (EvBl 1976/22; SZ 50/8; SZ 54/176; SZ 60/243 ua).

Unter diesen Gesichtspunkten ist auch darin, daß das Berufungsgericht der Klägerin im Rahmen der Reparaturkosten auch die darin enthaltene Umsatzsteuer zugesprochen hat, nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (aF) beschriebenen Art durch das Berufungsgericht zu erkennen. Mangels Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen war daher die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels; die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

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