Normen
ABGB §1002
ABGB §1053
ABGB §1090
ABGB §1295
ABGB §1331
ABGB §1002
ABGB §1053
ABGB §1090
ABGB §1295
ABGB §1331
Spruch:
Der Leasingnehmer ist, anders als der Käufer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache, bei Beschädigung des Leasinggegenstandes nicht unmittelbar Geschädigter, sein Schaden ist nicht ersatzfähiger Drittschaden
OGH 12. Juni 1979, 2 Ob 193/78 (LG Innsbruck 1 R 147/78; LG Innsbruck 28 Cg 208/75)
Text
Am 28. April 1974 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des der Firma Leasing-W Ges. m. b. H. & Co. KG (künftig als Firma Leasing-W bezeichnet) gehörenden PKWs und Paul M als Lenker eines von der Firma Josef A, Feldkirch, gehaltenen, bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKWs beteiligt waren. Der vom Kläger gelenkte PKW erlitt dabei Totalschaden. Das Alleinverschulden des LKW-Lenkers an dem Unfall ist nicht mehr strittig.
Der Kläger fordert mit der Behauptung, daß er unter Berücksichtigung der von der Beklagten als Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen noch einen Schaden von 96 996.51 S samt Anhang erlitten habe, die Bezahlung dieses Betrages. Er habe das beim Unfall total beschädigte Auto mit Mietvertrag vom 7. Juni 1973 von der Firma Leasing-W für die Dauer von 36 Monaten zum monatlichen Mietzins von 5053 S ohne Mehrwertsteuer gemietet. Bei diesem Vertrag habe es sich um ein Finanzierungsleasing gehandelt. Halter des Fahrzeuges sei ausschließlich er gewesen. Da auf Grund des geschlossenen Leasing-Vertrages die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache (z. B. durch Totalschaden) der Mieter zu tragen habe, habe er nach Eintritt des Totalschadens die Firma Leasing-W schadlos zu halten bzw. voll zu befriedigen gehabt. Wegen seiner Haltereigenschaft sei auch seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfall gegeben. Der Schaden sei auch in seinem Vermögen eingetreten. Überdies habe die Firma Leasing-W alle allenfalls ihr zustehenden Ansprüche an ihn zediert. Eine Verpflichtung, für den Fall eines Totalschadens ein gleichartiges Fahrzeug zu beschaffen, um den Leasingvertrag wie abgeschlossen weiterzuführen, treffe ihn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Leasing-W nicht. Er habe den Unfall sofort seiner Kaskoversicherungsanstalt gemeldet; bei der Abwicklung hätten sich aber Schwierigkeiten ergeben, die nicht er, sondern die Kaskoversicherungsanstalt zu vertreten habe; eine Kaskoabrechnung habe jedenfalls nicht durchgeführt werden können. Er habe bis zum Unfall an die Firma Leasing-W insgesamt 76 627 S geleistet. Von diesem Betrag seien 39 570.60 S auf Kapitalszahlungen entfallen, der Restbetrag von 37 056.40 S auf angefallene kontokorrentmäßige Zinsen, die sich vom gesamten aufgenommenen Betrag von 143 136 S errechnen. Ohne den Unfall wären diese Zinsen zum Unfallszeitpunkt nicht von ihm zu leisten gewesen, sondern erst während der weiteren Erfüllung des Leasing-Vertrages. Er begehre daher diesen Zinsenbetrag von 37 056.40 S ersetzt. Darüber hinaus habe er 15 336 S an Investitionssteuer bezahlt, worauf ihm von der Firma Leasing-W ein Betrag von 9589.71 S rückerstattet worden sei, den Restbetrag von 5 746.29 S verlange er von der Beklagten ersetzt. Trotz des Unfalles am 28. August 1974 habe er von der Beklagten erst am 17. Dezember 1974 einen Ersatzbetrag von 70 000 S erhalten; für in der Zeit vom 12. September bis 18. Dezember 1974 aufgelaufene Verzugszinsen habe er 2 986.93 S an die Firma Leasing-W ersetzen müssen; auch diesen Betrag begehre er ersetzt. Außer den eben erwähnten 70 000 S habe er von der Beklagten noch 13 404.96 S für Mietwagenkosten (Firma S, Dornbirn) erhalten, welchen Betrag er sogleich an die Mietwagenfirma weitergeleitet habe. Zur Abdeckung der noch offenen Schuld bei der Firma Leasing-W habe er aber noch einen weiteren Betrag von 3 558.59 S an die genannte Firma bezahlen müssen, welchen er ebenfalls ersetzt begehre. Schließlich seien an Bahnfahrtkosten 126 S, an weiteren Mietwagenkosten 3600 S, an Kosten für Ein- und Ausbau eines Autoradios 307.20 S, an Umbauarbeiten beim neuen PKW 1828 S und an Postgebühren 41 S angefallen. Auch habe er einen Verdienstentgang von 4500 S erlitten. Die Positionen Investitionssteuer, Verzugszinsen, Mietwagen, Verdienstentgang, Bahnfahrt, Umbauarbeiten, Radioausbau und Porto seien von der beklagten Partei dem Gründe und der Höhe nach mit einem Betrag von 19 094.42 S (richtig wohl 19 135.42 S) anerkannt worden. Schließlich brachte der Kläger noch vor, er hätte das beim Unfall total beschädigte Auto nach Ablauf der Mietdauer, also nach 36 Monaten, gegen Bezahlung einer weiteren Monatsmiete in sein Eigentum erwerben können. Der PKW hätte nach Ablauf von drei Betriebsjahren (36 Monate) einen Marktzeitwert von 48 910 S gehabt. Abzüglich der oben genannten letzten Monatsrate hätte das Fahrzeug also zum Zeitpunkt des möglichen Eigentumserwerbes einen Vermögenswert von 43 857 S dargestellt, der ihm durch den Totalschaden verlorengegangen sei. Auch diesen Betrag begehre er daher ersetzt.
Die Beklagte wendete ein, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, weil das Unfallauto im alleinigen Eigentum der Firma Leasing-W gestanden und der Kläger nur Mieter gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien aber auch nicht berechtigt. Der Zeitwert des Fahrzeuges habe 95 000 S betragen, das Wrack habe um wenigstens 34 872.76 S veräußert werden können, so daß sich ein Fahrzeugschaden von nur zirka 60 000 S ergebe. Das Fahrzeug habe überdies einen Vorschaden aufgewiesen. Nach den Geschäftsbedingungen der Firma Leasing-W (Punkt 4) wäre es Pflicht des Klägers gewesen, sich sofort um die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu bemühen, welches anstelle des beschädigten Autos hätte treten müssen, wodurch die Miete normal weitergelaufen wäre, ohne daß zusätzliche Kosten, Spesen und Zinsen aufgelaufen wären. Da das Fahrzeug kaskoversichert gewesen sei, hätte die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Autos dem Kläger keine Schwierigkeiten bereiten können. Bei den Mietwagenkosten (Firma S) müsse sich der Kläger als vorsteuerabzugsberechtigter Kaufmann die Mehrwertsteuer und eine 20%ige Eigenersparnis anrechnen lassen. Weitere Mietwagenkosten sowie ein Verdienstentgang seien dem Kläger überhaupt nicht entstanden. Irgendein Anerkenntnis auch nur eines Teilbetrages sei von der Beklagten nie erklärt worden. Durch die erfolgten Überweisungen habe der Kläger schon mehr ausbezahlt erhalten, als ihm zustunde. Auch das Zinsenbegehren sei nicht berechtigt.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von 6726 S samt 9.75% Zinsen und 18% Umsatzsteuer aus den Zinsen ab 25. September 1974 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 90 270.51 S und das Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung des Klägers nur hinsichtlich des Zinsenbegehrens Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches von 9.75% Zinsen aus 76 726 S vom 25. September 1974 bis 17. Dezember 1974 und aus 6726 S ab 18. Dezember 1974 zuzüglich 18% Umsatzsteuer aus den Zinsen ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Erstgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Mit Mietvertrag vom 7. Juni 1973 mietete der Kläger einen PKW Mercedes Benz 220 D/8 unter Verzicht auf eine Kündigung des Vertrages für 36 Monate von der Firma Leasing-W in K. Als monatlicher Mietzins wurde ein Betrag von 5053 S (wertgesichert) zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Dem Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Leasing-W zugrunde gelegt. Nach dem Unfall trat die Firma Leasing-W im Zusammenhang mit der Abwicklung des Unfalls und den hieraus zu leistenden Entschädigungen alle ihr als Eigentümerin des Fahrzeuges zustehenden Rechte und Forderungen an den Kläger ab. Auf Grund der zwischen dem Kläger und der Firma Leasing-W getroffenen vertraglichen Vereinbarung bezahlte der Kläger ab Vertragsabschluß monatlich die Beträge von 5861.48 S (einschließlich Umsatzsteuer); ab August 1974 wäre ein höherer monatlicher Betrag zu leisten gewesen, weil eine vereinbarte Wertsicherungsklausel zum Tragen kam. Per 12. September 1974 wurde zwischen dem Kläger und der Firma Leasing-W eine Endabrechnung durchgeführt, nachdem wegen des Unfalles und des eingetretenen Totalschadens am Fahrzeug der Vertrag vorzeitig aufgelöst worden war. Die monatlich geleisteten Beträge enthielten sowohl Beträge zur Kapitalbildung als auch Zinsen und Umsatzsteuer; es handelte sich also um Annuitäten. Insgesamt wurden vom Kläger bis zum Termin der Endabrechnung (12. September 1974) 76 627 S bezahlt. Die kontokorrentmäßig berechneten Zinsen betrugen bis zum Abrechnungstag am 12. September 1974 37 056.40 S und sind in dem vom Kläger bezahlten Betrag von 76 627 S enthalten. In diesem Betrag ist aber auch die vom Kläger gesondert angeführte Investitionssteuer von 15 336 S enthaften. Wegen der vorzeitigen Auflösung des Vertrages wurde ihm von der Firma Leasing-W der anteilige Betrag von 9 589.71 S rückerstattet. Für die Zeit vom Tag der Abrechnung des Leasing-Vertrages (12. September 1974) bis zur Bezahlung eines Betrages von 70 000 S durch die beklagte Partei (17. Dezember 1974) wurde dem Kläger von seiten der Firma Leasing-W ein Zinsenbetrag von insgesamt 2 986.93 S in Rechnung gestellt. Es handelt sich dabei um 14.4% Verzugszinsen, wie sie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Leasing-W ergeben (1.2% pro Monat). Es ist aber nicht erwiesen, daß der Kläger diesen Betrag bezahlt hat. Ebensowenig ist erwiesen, daß der Kläger den weiteren begehrten Betrag von 3558.59 S bezahlen mußte. Im Zusammenhang mit dem Unfall sind dem Kläger eine Reihe von Unkosten angefallen, welche sich wie folgt zusammensetzen:
Mietwagenkosten bei der Firma S, Dornbirn, in Höhe von 13 404.96 S, welche von der beklagten Partei bereits zur Gänze ersetzt wurden; weiters Kosten von 126 S für eine Bahnfahrt anläßlich der Rückstellung des Mietwagens. Darüber hinaus mußte der Kläger bis zum Erhalt eines eigenen Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 12. September bis 24. September 1974 ein anderes Mietfahrzeug nehmen, weil er zur Ausübung seines Berufes als Handelsvertreter auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Diesen Wagen - einen VW - mietete er bei seinem Schwager Bernd E, wofür er täglich 300 S, insgesamt also 3 600 S (12 Tage), bezahlen mußte. Der Kläger hatte im Zusammenhang mit dem Unfall verschiedene Gänge zu erledigen (Unfallaufnahme, Vernehmungen, Mietwagenbeschaffung, Mietwagenrückstellung, vielfache Besprechungen mit dem Klagsvertreter usw.). Es kann hiefür ein Aufwand von drei Tagen angenommen werden. Die täglich angesetzte Summe von 1500 S an Verdienstentgang als Handelsvertreter scheint aber um einiges zu hoch gegriffen, weshalb in diesem Punkt in Anwendung des § 273 ZPO der tägliche Verdienstentgang mit 1 000 S, für drei Tage also mit 3000 S festgesetzt wird. Für die für Radio Ein- und Ausbau, für Umbauarbeiten am Auto und für Portogebühren begehrten Beträge fehlt jeder Nachweis. Ein Anerkenntnis der Beklagten liegt nicht vor. Was den weiteren geltend gemachten Betrag von 43 857 S anlangt, weil der Kläger zufolge Untergangs des Autos nicht mehr in der Lage sei, den PKW nach Ablauf der dreijährigen Mietdauer durch Bezahlung einer weiteren Monatsmiete in sein Eigentum zu erwerben, ist zunächst festzustellen, daß dem Kläger nach dem mit der Firma Leasing-W geschlossenen Mietvertrag ein solches Recht überhaupt nicht eingeräumt worden ist. Der Kläger beruft sich in der Klage auf eine mündliche Vereinbarung; eine solche Vereinbarung nachzuweisen, hat der Kläger aber unterlassen. Nach dem Inhalt des zwischen dem Kläger und der Firma Leasing-W geschlossenen Vertrages vom 7. Juni 1973 ist über die Möglichkeit eines solchen Eigentumserwerbes nichts ausgesagt und in seinem Punkt 7 ausdrücklich normiert, daß mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind und Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages nur dann rechtsgültig sind, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß das interne Verhältnis zwischen dem Kläger und der Firma Leasing-W bei Beurteilung der Frage der Ersatzleistungspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht von Bedeutung sei. Beim Unfall sei unbestrittenermaßen Totalschaden eingetreten, und auf Basis dieses Faktums habe die Beklagte Schadenersatz zu leisten. Dies geschehe in der Form, daß dem Zeitwert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall der Restwert abgezogen werde, wodurch man den zu ersetzenden Schadensbetrag erhalte. Im vorliegenden Fall sei von der Beklagten aus der Totalschadensabrechnung ein Betrag von 70 000 S bezahlt worden, was beim Anschaffungswert des Fahrzeuges von 143 136 S und beim Wrackerlös von 34 872.76 S jedenfalls nicht zu niedrig gegriffen sei, wenn man bedenke, daß das Fahrzeug beim Unfall nicht mehr neuwertig gewesen sei. Welchen Kapital- und Zinseneinsatz der Kläger hiebei der Firma Leasing-W gegenüber erbracht habe, sei für die Entschädigungspflicht der Beklagten ohne Belang. Durch die Abtretung der Rechte und Forderungen seitens der Firma Leasing-W stehe fest, daß der Kläger legitimiert sei, den ihr entstandenen Schaden von der Beklagten zu fordern. Die vom Kläger für die restlichen zirka zwei Jahre wenigstens zum Teil schon vorausbezahlte Investitionssteuer sei ihm von der Firma Leasing-W zurückbezahlt worden. Der nicht zurückerhaltene und in der geleisteten Miete enthaltene Teil der Investitionssteuer berühre das Verhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei aber nicht. Der Anspruch auf den begehrten Zinsenbetrag von 2 986.93 S scheitere daran, daß der Kläger hiefür keinen Nachweis erbringen habe können. Da nicht feststehe, daß die Firma Leasing-W mit diesem Zinsenbetrag belastet worden sei, könne sich der Kläger auch nicht auf das Zessionsverhältnis berufen. Für den begehrten Betrag von 3558.59 S fehle ebenfalls ein geeigneter Nachweis, um ihn als Schaden geltend machen zu können. Das gleiche gelte auch für die weiteren geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Als berechtigt könnten sohin nur die Schadenersatzbeträge von 126 S, 3 600 S und 3 000 S angesehen werden. Die hieraus errechnete Summe von 6726 S sei von der Beklagten ab Fälligkeit zu verzinsen, und zwar mit 9.75%, weil der Kläger selbst mit diesem Zinsfuß von seinem Darlehensgeber belastet werde. Der Kläger habe zwar seine Ansprüche durch seinen Rechtsvertreter bereits im August 1974 der beklagten Partei bekanntgegeben, den erwähnten Kredit mit dem Zinsfuß von 9.75% habe er aber erst am 25. September 1974 aufgenommen.
Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm mit Ausnahme der Frage der Bezahlung der Zinsen von 2986.93 S und des Betrages von 3558.59 S durch den Kläger die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte in der Hauptsache auch dessen rechtliche Beurteilung.
In seiner Revision führt der Kläger aus, es sei auch der Nachteil zu berücksichtigen, den er in seinem Vermögen dadurch erlitten habe, daß er seiner Rechte aus dem Leasing-Vertrag verlustig geworden sei. Die Ersatzbeschaffung eines PKWs gleicher Art und Güte wäre schwierig und vor allem kostenintensiv gewesen. Infolge des Totalschadens des PKWs sei er berechtigt, den von ihm bezahlten Zinsen- und Wertminderungsbetrag von 37 056.40 S, der einen Folgeschaden des Unfalls darstelle, ersetzt zu verlangen. Das gleiche gelte für die von ihm an die Firma Leasing-W bezahlten Beträge von 2 986.93 S an Zinsen und 3558.59 S auf Grund der Abrechnung des Leasing-Vertrages, und der von ihm bezahlten Investitionssteuer abzüglich deren Rückvergütung. Auf Grund des Finanzierungsleasingvertrages habe er mehr Pflichten auf sich genommen, um den dann beim Unfall zerstörten PKW nach Erfüllung der Bedingungen des Leasing-Vertrages äußerst günstig erwerben zu können.
Der Revisionswerber macht geltend, er habe einen Vermögensnachteil dadurch erlitten, daß er der Rechte aus dem Leasing-Vertrag verlustig gegangen sei. Dieser Rechtsstandpunkt ist grundsätzlich verfehlt. § 1331 ABGB spricht zwar von Beschädigung am Vermögen, doch kommt dem "Vermögen" einer Person an sich kein absoluter Schutz zu. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht vielmehr nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung z. B. aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten läßt (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht II, 19). Im vorliegenden Fall beruhte das Recht des Klägers auf Benutzung des beschädigten PKWs auf einem obligatorischen Vertragsverhältnis und genießt daher keinen absoluten Schutz (Koziol a. a. O., 25). Ein solcher kommt nur dem Eigentümer des PKWs zu, wogegen Vermögensnachteile des Klägers als nicht ersatzfähiger Drittschaden (mittelbarer Schaden) zu werten sind. Ein Bestandrecht ist kein "quasidingliches" Recht (SZ 23/191). Eine Heranziehung der zum Eigentumsvorbehalt entwickelten Grundsätze (Entscheidung vom 19. April 1979, 7 Ob 768/78; Bydlinski in Klang[2] IV, 607 f.; Koziol a. a. O., 26 ff.) ist nicht möglich, weil dem Leasingnehmer auch kein "absolutes Anwartschaftsrecht" auf Eigentumserwerb zusteht. Bezüglich der Abtretung von Ansprüchen an den Kläger fehlt jede Substantiierung, so daß darauf nicht einzugehen war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
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