OGH 2Ob532/50; 5Ob209/72 (RS0030638)

OGH2Ob532/50; 5Ob209/7223.4.2024

Rechtssatz

Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. Es kann daher nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht.

Normen

ABGB §1325 D2a

2 Ob 532/50OGH06.09.1950
5 Ob 209/72OGH21.11.1972

nur: Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. (T1)

2 Ob 177/74OGH10.04.1975

Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1976/107 S 117

8 Ob 224/76OGH22.12.1976

nur T1

2 Ob 37/77OGH14.04.1977

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74

5 Ob 511/82OGH21.09.1982

Vgl aber; Beisatz: Wird vom Geschädigten Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht, so sind auch nur die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherers zu berücksichtigen. (T2)

2 Ob 50/84OGH25.09.1984

Beisatz: Ein Einkommen, das der Geschädigte nur deshalb erzielte, weil er durch den Unfall ein beabsichtigtes Hochschulstudium nicht absolvieren konnte, ist auf einen späteren Verdienstentgang nicht anzurechnen. (T3)

10 ObS 169/89OGH12.09.1989

Vgl auch

2 Ob 153/89OGH28.11.1989

nur T1; Beisatz: Unterschiedliche Arbeitszeit ist nicht zu berücksichtigen. (T4)

2 Ob 79/97zOGH26.05.1997

Vgl; nur T1

2 Ob 227/07gOGH28.04.2008

Beisatz: Verdienstentgang eines unselbstständig Erwerbstätigen ist nicht für Haupt- und (durch den Unfall nicht mehr erzielbaren) Nebenverdienst gesondert, sondern durch Vergleich des gesamten Einkommens vor und nach dem Unfall zu ermitteln. (T5)<br/>Beisatz: Die Vorteilsanrechnung darf nicht mechanisch erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint. (T6)

2 Ob 235/14vOGH23.04.2015

Beis wie T5

2 Ob 1/15hOGH09.09.2015

Auch; nur: Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. (T7)

9 ObA 56/16zOGH28.02.2017

Vgl auch; Beis wie T6

9 Ob 22/19dOGH15.05.2019

Vgl; Beis wie T6

2 Ob 70/20pOGH17.09.2020

vgl; Beisatz wie T6<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/85

5 Ob 177/21xOGH13.01.2022
2 Ob 14/24hOGH23.04.2024

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19500906_OGH0002_0020OB00532_5000000_001

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