Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach J***** R*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Januschkowetz, Rechtsanwältin in Melk, als Verlassenschaftskuratorin, und 2. Mag. A***** L*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung und Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts (Streitwert 54.106,39 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2017, GZ 13 R 181/16g‑47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00046.17D.0328.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision scheitert schon daran, dass die Rechtsrüge der Berufung, die sich ausschließlich auf die behauptete Zustimmung des Zweitbeklagten zur Einräumung eines Wohnrechts stützte, angesichts der eindeutig gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts nicht gesetzmäßig ausgeführt war (RIS-Justiz RS0043573 [insb T49]). Abgesehen davon wäre die von der Klägerin angestrebte Verbücherung auch bei Vorliegen der nun behaupteten Benutzungsvereinbarung ausgeschlossen (5 Ob 89/08m; RIS-Justiz RS0042550 [insb T7]); die in der Revision angeführte Entscheidung 10 Ob 35/16v betraf ein bloß obligatorisches Recht.
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