OGH 2Ob520/95; 5Ob167/99s; 1Ob139/00y; 3Ob318/01p; 5Ob251/03b; 3Ob95/07b; 5Ob89/08m; 5Ob157/08m; 1Ob247/12y; 2Ob46/17d; 2Ob25/20w; 6Ob120/20w (RS0042550)

OGH2Ob520/95; 5Ob167/99s; 1Ob139/00y; 3Ob318/01p; 5Ob251/03b; 3Ob95/07b; 5Ob89/08m; 5Ob157/08m; 1Ob247/12y; 2Ob46/17d; 2Ob25/20w; 6Ob120/20w15.9.2020

Rechtssatz

An ideellen Teilen der Liegenschaft kann weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Wohnungsfruchtgenuss begründet werden (Ablehnung von NZ 1993,19).

Normen

ABGB §472
ABGB §521 A
ABGB §521 F
ABGB §834

2 Ob 520/95OGH06.04.1995

Veröff: SZ 68/70

5 Ob 167/99sOGH29.06.1999
1 Ob 139/00yOGH29.08.2000

Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann zwar an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen, es kann jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T1)

3 Ob 318/01pOGH24.04.2002

Beisatz: Hier: Wohnungsgebrauchsrecht. (T2); Veröff: SZ 2002/55

5 Ob 251/03bOGH11.11.2003

Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob das verpönte Ergebnis direkt durch ein Begehren auf Einverleibung von Dienstbarkeiten auf einem ideellen Anteil oder indirekt angestrebt wird. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich zweier ideeller Liegenschaftsanteile (ein Drittel und zwei Drittel), wobei gegen den vorgemerkten Eigentümer Grunddienstbarkeiten und ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen sind; die Anmerkung der Rechtfertigung nur hinsichtlich eines ideellen Liegenschaftsanteiles ist nicht zulässig. (T4)

3 Ob 95/07bOGH16.08.2007

Auch; Beis wie T3

5 Ob 89/08mOGH09.09.2008

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T5)<br/>Beisatz: Diese Möglichkeiten dürfen aber nicht dahin kombiniert werden, dass ein bloß mit einer ideellen Quote Beteiligter einen Fruchtgenuss an einem räumlich bestimmten Teil der Liegenschaft bestellt. Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T6)<br/>Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T7)<br/>Bem: Siehe auch RS0124190. (T8)

5 Ob 157/08mOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden, weil dem - schlichten - Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T9)<br/>Beisatz: Demgegenüber kann ob einem mit Wohnungseigentum verbundenden Miteigentumsanteil die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden. (T10); Veröff: SZ 2008/174

1 Ob 247/12yOGH14.03.2013

Auch; Beis wie T6

2 Ob 46/17dOGH28.03.2017

Vgl auch; Beis wie T7

2 Ob 25/20wOGH24.04.2020

Beis ähnlich wie T3

6 Ob 120/20wOGH15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19950406_OGH0002_0020OB00520_9500000_002