Rechtssatz
Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt.
Normen
EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EuGVVO 2012 Art 25
LGVÜ Art17 Abs1
1 Ob 358/99z | OGH | 28.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/76 |
7 Ob 320/00k | OGH | 30.03.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T2) |
1 Ob 63/03a | OGH | 18.11.2003 |
Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. (T3) |
2 Ob 280/05y | OGH | 07.02.2007 |
Auch; Beisatz: Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein. (T4)<br/>Beisatz: Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen. (T5) |
9 Ob 68/16i | OGH | 28.10.2016 |
Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrages, wenn die schriftliche Bestätigung durch einen Vertragspartner, der dessen AGB beigefügt sind, vom anderen Vertragspartner schriftlich angenommen worden ist. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00041_99I0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)