OGH 2Ob40/51 (RS0006902)

OGH2Ob40/5121.2.1951

Rechtssatz

Voraussetzung für die amtswegige Löschung von Beschlüssen einer AG nach § 142 FGG ist, dass der Beschluss durch seinen Inhalt und nicht nur durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften verletzt, deren Beobachtung im öffentlichen Interesse liegt. Im Verfahren nach § 143 FGG ist ein Rekurs nur zulässig, wenn das OLG eine Löschung verfügt hat. Wer eine amtswegige Löschung nach § 142 FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81).

Siehe auch; VerwGH vom 29.5.1953, Zl 2076/50

Firmenbuchverfahren

 

Normen

AußStrG §9 J2
FBG §10 Abs2
FGG §142
FGG §143

2 Ob 40/51OGH21.02.1951

SZ 24/49

1 Ob 931/54OGH29.12.1954
2 Ob 427/59OGH14.10.1959

nur: Wer eine amtswegige Löschung nach § 142 FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81). (T1)

3 Ob 531/56OGH07.11.1956

nur T1

6 Ob 1/77OGH03.03.1977

nur T1; HS 10/3 = HS 11/3

6 Ob 13/82OGH15.12.1982

GesRZ 1983,36

6 Ob 13/93OGH26.08.1993

nur T1

6 Ob 1014/93OGH21.10.1993

nur T1

6 Ob 243/08sOGH26.11.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. (T2); Beisatz: Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 festzuhalten, weil das AußStrG keine Erweiterung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gegenüber dem bisherigen Recht anstrebte, sondern nur die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 festschrieb. (T3); Bem: Vgl RS0124480. (T4)

6 Ob 157/21pOGH22.12.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung etwa einer Gesellschaftsvertragsänderung durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig, stellt sie doch die seinerzeit bewirkte und bis zur Eintragung einer späteren, abändernden Satzungsänderung geltende Rechtslage richtig dar. (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19510221_OGH0002_0020OB00040_5100000_001

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