OGH 2Ob97/48

OGH2Ob97/4816.3.1948

SZ 21/81

Normen

Einführungsgesetz zum Allgemeinen Handelsgesetzbuch vom 17. Dezember 1862. RGBl. Nr. 1/1863 §13
Handelsgesetzbuch §16 Handelsgesetzbuch §108
HGB §161
HGB §162
Einführungsgesetz zum Allgemeinen Handelsgesetzbuch vom 17. Dezember 1862. RGBl. Nr. 1/1863 §13
Handelsgesetzbuch §16 Handelsgesetzbuch §108
HGB §161
HGB §162

 

Spruch:

Wenn das Registergericht es ablehnt, über eine erstattete Anzeige eine Verfügung zu treffen, so steht dem Anzeiger kein Rekursrecht zu.

Entscheidung vom 16. März 1948, 2 Ob 97/48.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der verstorbene Vater der beiden Beschwerdeführerinnen sowie der E. Ka., K. P., war Inhaber des unter der Firma P. & N. eingetragenen Unternehmens, das sich mit Schiefer- und Ziegeldeckerarbeiten befaßte. Er hat noch bei Lebzeiten seine Tochter E. Ka. in die Firma aufgenommen, wobei bei der Eintragung im Jahre 1932 festgehalten wurde, daß die Tochter in die künftige Gemeinschaft kein Vermögen einbringe und K. P. Alleineigentümer des gesamten Vermögens verbleibe, welches er bisher an dem ihm allein gehörigen Unternehmen unter der Firma P. & N. besessen habe.

K. P. ist 1937 gestorben.

Am 3. Mai 1939 schritten die drei Töchter als Erbinnen um Löschung des K. P. als offenen Gesellschafters ein, am 5. Mai meldete E. Ka. unter Mitfertigung des A. L. dessen Eintritt als offener Gesellschafter an. Aus der gleichzeitig vorgelegten Bilanz ist ersichtlich, daß die drei Schwestern zu gleichen Teilen an dem Unternehmen beteiligt sind. Augenblicklich sind die beiden offenen Gesellschafter kollektiv für das Unternehmen zeichnungsberechtigt.

Am 12. Dezember 1947 ist eine von den beiden anderen Schwestern unterzeichnete Eingabe an das Handelsgericht vorgelegt worden, in welcher die Genannten eine Übertretung der Anmeldungsvorschriften, betreffend obige Gesellschaft unter Hinweis auf § 13 des Einführungsgesetzes zum AHGB. vom 17. Dezember 1862 bekanntgaben. Der Sachverhalt sei aus einer weiteren Eingabe an die Handelskammer zu entnehmen, die die Einschreiterinnen vorsichtshalber gemacht hätten, da es ihnen nicht zweifelsfrei erschienen sei, ob sie als Kommanditisten berechtigt seien, den Antrag auf Berichtigung der fehlerhaften Eintragung unmittelbar zu stellen. In der Beilage werden ausdrücklich die zwischen den drei Erbinnen getroffenen Vereinbarungen dargestellt und auch der Vertrag mit dem wegen seiner Fachkenntnisse in das Unternehmen aufgenommenen Werkmeister L.

In dem Vertrag wird ausgeführt, daß sich die beiden Beschwerdeführerinnen an dem Unternehmen als stille Gesellschafterinnen beteiligen. Die weiteren Ausführungen gehen dahin, daß die innere Konstruktion der Gesellschaft nicht die einer offenen Handelsgesellschaft sei, sondern die einer Kommanditgesellschaft, und die Beschwerdeführerinnen meinen, daß die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft hätte eingetragen werden müssen.

Über diese Eingabe hat das Handelsgericht den Einschreiterinnen eröffnet, daß eine gesetzliche Grundlage für eine Verfügung des Registergerichtes, inbesondere zu einer nach dem Gesetz pflichtgemäß anzumeldenden Änderung bei der Firma P. & N. nicht gegeben sei.

Das Rekursgericht hat den Rekurs der Einschreiterinnen zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluß.

M. P. und E. Kl. teilten dem Registergericht mit, daß sie zufolge eines mit ihrer Schwester E. K. getroffenen Übereinkommens Kommanditisten der Firma P. & N. wurden, der E. Ka. und derzeit auch Anton L. als persönlich haftende Gesellschafter angehören, und daß eine Übertretung der Anmeldungsvorschriften vorliege, weil die eingetretenen Änderungen im Handelsregister nicht eingetragen wurden. Das Registergericht teilte den beiden Erstgenannten mit, daß eine Änderung der bei der Firma bestehenden Eintragung nur durch eine Anmeldung seitens sämtlicher eingetragener Gesellschafter herbeigeführt werden könnte, ein auf Grund eines Vertrages entstandener Anspruch auf Eintragung einer Änderung könne, wenn der Vertrag nicht erfüllt werde, nur im Rechtsweg durchgesetzt werden. Das Rekursgericht wies den vom M. P. und E. Kl. erhobenen Rekurs zurück; in der Begründung gab es zunächst der Ansicht Ausdruck, daß die beiden eingangs Genannten zu der Anmeldung einer Veränderung der Gesellschaft nicht legitimiert wären, da sie im Handelsregister als Gesellschafter nicht eingetragen seien; eine solche Anmeldung könne nur von den offenen Gesellschaftern vorgenommen werden; es erklärte den Rekurs deshalb als unzulässig, weil das Registergericht eine Entscheidung nicht gefällt habe, sondern bloß eine Anregung, eine Eintragung, die angeblich unrichtig ist, von Amts wegen zu beheben, nicht aufgriff. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhoben die Genannten Rekurs, indem sie ebenso wie in dem gegen den erstinstanzlichen Beschluß eingebrachten Rekurs den Antrag stellen, dem Registergerichte die Richtigstellung des Registers aufzutragen. Der Rekurs ist nicht begrundet. Die vom M. P. und E. Kl. eingebrachte Anzeige gab dem Registergerichte keine Veranlassung, eine Eintragung im Handelsregister zu verfügen. Das Registergericht erteilte den Genannten bloß eine Belehrung darüber, in welcher Weise eine Eintragung im Handelsregister herbeigeführt werden könnte. Die einleitenden Worte der Erledigung: "wird mitgeteilt", weist klar darauf hin, daß über einen Anspruch nicht entschieden wird; daran ändert der Umstand nichts, daß die Erledigung die Aufschrift "B" (Beschluß) trägt. Diese Mitteilung entsprach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Eintragung im Handelsregister kann nicht auf Grund einer Anzeige, sondern nur auf Grund einer Anmeldung, welche bei offenen Handelsgesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Handelsgesellschaftern, bei Kommanditgesellschaften allerdings von sämtlichen Gesellschaftern, auch von den Kommanditisten, zu erstatten ist, bewirkt werden (§§ 108, 161, 162 HGB.). Im Falle einer Weigerung eines zur Anmeldung Verpflichteten kann dessen Mitwirkung bei der Anmeldung von den übrigen Beteiligten im Rechtswege erzwungen werden (§ 16 HGB.). Da aber im gegebenen Falle eine Entscheidung der ersten Instanz nicht vorlag, wurde der Rekurs vom Rekursgerichte mit Recht zurückgewiesen.

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