OGH 2Ob345/00z

OGH2Ob345/00z11.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse F*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ingrid W*****, 2. E***** AG, ***** beide vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 442.669,50 sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2000, GZ 13 R 185/99t-59, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Aus der Unterlassung einer - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht ausgeschlossenen - Kündigungsanfechtung durch den Arbeitnehmer selbst gemäß § 105 Abs 3 Z 2, Abs 4 ArbVG (ohne Anspruch auf Sozialvergleich), auf welche Möglichkeit die Klägerin vom Betriebsrat unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit hingewiesen wurde (ON 51 Seite 9), ergibt sich eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht noch nicht. Von den vorinstanzlichen Feststellungen ausgehend waren die Erfolgsaussichten einer solchen Kündigungsanfechtung durchaus zweifelhaft und ist die Ansicht des Erstgerichts, der Klägerin wäre eine Anfechtung nicht zumutbar gewesen, jedenfalls vertretbar. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher insoweit nicht vor.

Im Übrigen wurden die von den Rechtsmittelwerbern als erheblich bezeichneten Fragen des materiellen Rechts in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits beantwortet:

Rechtliche Beurteilung

Selbst eine vermehrte Mitarbeit des Ehegatten im Haushalt würde den Schädiger bei der Berechnung der Hausfrauenrente nicht entlasten, weil es der Klägerin nicht als Vorteil angerechnet werden darf, wenn Angehörige die Leistungen ohne Entgelt erbringen (8 Ob 125/73 = ZVR 1974/162; 2 Ob 109/78 = ZVR 1979/226; Reischauer in Rummel2 § 1325 ABGB Rz 39; Apathy, EKHG § 13 Rz 13). Maßgeblich ist der Bruttolohn einer Ersatzkraft (8 Ob 86/85 = ZVR 1987/56 mwN; vgl zur Angehörigenpflege etwa 5 Ob 50/99k = ZVR 1999/109).

Die Hausfrauenrente ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zuzusprechen (2 Ob 138, 139/83 = ZVR 1985/46 mwN).

Da die Hausfrauenrente - von den Rechtsmittelwerbern unbestritten - Verdienstentgang ersetzen soll (vgl zuletzt 2 Ob 2123/96m = ZVR 1999/1; 2 Ob 325/97a = EFSlg 84.479) und auch Verdienstentgänge aus zwei verschiedenen Beschäftigungen zu ersetzen wären, bestehen im Fall einer vor ihrer Verletzung berufstätigen Hausfrau keine Bedenken, eine Hausfrauenrente (hier: in Höhe der Kosten der drei Stunden wöchentlich tatsächlich eingesetzten Hilfskraft) neben einer Verdienstentgangsrente (im engeren Sinn) zuzusprechen.

Leistungen aus der Notstandshilfe sind auf den vom Schädiger zu ersetzenden Verdienstentgang nicht anzurechnen (RIS-Justiz RS0031478; zuletzt 2 Ob 120/00m mwN; Reischauer aaO § 1312 Rz 13).

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich mit eigenen Worten begründet, warum die Feststellungen des Erstgerichts unbedenklich sind.

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