OGH 2Ob325/97a

OGH2Ob325/97a4.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska K*****, vertreten durch Dr.Gottfried Lindner und Mag.Thomas Fragner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Franz Sch*****, und 2) O***** Versicherungsanstalt, *****, beide vertreten durch Dr.Werner Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 447.097,62,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18.Juni 1997, GZ 1 R 146/97i-29, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.März 1997, GZ 32 Cg 227/95s-25 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 8.365,50,-- (darin enthalten S 1.394,25 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die beklagten Parteien haften der Klägerin für alle künftigen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 5.Mai 1979, die zweitbeklagte Partei nur im Rahmen des Versicherungsvertrages.

Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - eine rückständige Hausfrauenrente von S 113.000,-- sowie eine monatliche Hausfrauenrente von S 3.000,-- ab dem 1.Jänner 1995. Sie brachte dazu vor, sie sei im Oktober 1991 auf offener Straße zusamengebrochen; dabei sei eine hochgradige Arthrose am rechten Kniegelenk festgestellt worden, die eine Spätfolge des seinerzeitigen Verkehrsunfalles darstelle. Sie sei aufgrund der Verletzungen nicht in der Lage, den Haushalt für sich und ihren Ehemann zu führen.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Klägerin habe vor Eintritt der Kniebeschwerden den Haushalt gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Ausmaß von zwei bis drei Stunden täglich geführt und sei somit täglich ein bis eineinhalb Stunden im Haushalt tätig gewesen. Sie könne auch jetzt noch etwa 1 Stunde kochen und Tätigkeiten wie staubsaugen, waschen, bügeln und dergleichen verrichten, weshalb ihr eine Hausfrauenrente nicht zustehe.

Das Erstgericht wies das Begehren auf Zuerkennung einer Hausfrauenrente zur Gänze ab.

Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:

Die Klägerin suchte am 16.Oktober 1991 mit Beschwerden im rechten Kniegelenk ein Krankenhaus auf. Dabei wurde eine deutliche Knorpelschädigung im Gelenksbereich diagnostiziert und zunächst Physiotherapie und Heilgymnastik verordnet. Während eines vom 6. November bis 9.November 1991 dauernden stationären Aufenthaltes wurde am 7.November 1991 eine Arthroskopie durchgeführt, bei der ein Knorpelschaden im Bereich aller Kompartemente des rechten Kniegelenkes festgestellt wurde.

Die Klägerin bewohnt seit ihrer Heirat 1988 gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine 79 m2 große Genossenschaftswohnung. Der Haushalt wurde bis zum Eintritt der Kniebeschwerden im Jahr 1991 von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam zu gleichen Teilen geführt. Die tägliche Haushaltsbelastung beträgt für beide zusammen ca zwei bis drei Stunden. Seit 1991 wird das Kochen ausschließlich von der Klägerin besorgt. Sie kocht täglich ca 1 Stunde. Die schweren Arbeiten im Haushalt werden im wesentlichen vom Ehegatten der Klägerin verrichtet. Eine Haushaltshilfe wurde nie angestellt. Tätigkeiten im Knien, Stiegensteigen, Gewichtsbelastung, starkes Heben, Steigen auf Leitern sowie Kniebeugen sind für die Klägerin nicht empfehlenswert. Ihr ist eine Haushaltstätigkeit im ruhigen Stehen, wie beispielsweise Bügeln, über den Zeitraum von einer halben bis einer Stunden möglich. Auch Staubsaugen sowie Befüllen und Entleeren der Waschmaschine sind möglich. Sie ist trotz der Knorpelschädigung in der Lage, zumindest die Hälfte der Hausarbeiten zu erledigen, also den Haushalt zu gleichen Teilen gemeinsam mit ihrem Ehegatten weiterzuführen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Haushalt bereits vor dem Eintritt der Knorpelschädigung von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam zu gleichen Teilen geführt wurde. Eine derartige Aufteilung sei auch nach Eintritt des Knorpelschadens möglich, soferne die Klägerin und ihr Mann eine Umschichtung der Haushaltsführung dahingehend vornehmen, daß der Mann die für die Klägerin nicht empfehlenswerten schweren Tätigkeiten alleine ausführt und die Klägerin dafür die ihr möglichen leichten Tätigkeiten (Kochen, Waschen, Bügeln) übernimmt. Daß die Klägerin zur Durchführung schwererer Hausarbeiten (starkes Heben, Knien, Stiegensteigen) nicht in der Lage sei, dürfe den beklagten Parteien nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Klägerin den vor der Verletzung geleisteten Hälfteanteil der gemeinsamen Haushaltsführung nach wie vor erbringen könne. Da sie den Umfang ihrer bisherigen Haushaltstätigkeit auch nach der Verletzung aufrechterhalten könne und für ihren Ehemann keine Mehrbelastung eintrete, sondern nur eine Umschichtung der Tätigkeiten erforderlich sei, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Hausfrauenrente nicht gegeben.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies zunächst darauf, daß die verletzte Hausfrau oder der verletzte Hausmann wegen der Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung grundsätzlich Schadenersatzansprüche erheben könne, daß aber für die Bemessung der konkreten Höhe dieser Rente Art und Ausmaß der von der Ehefrau im Haushalt erbrachten Leistungen entscheidend seien. Es sei ausschließlich von Bedeutung, welche Haushaltsleistungen der Verletzte auf der Grundlage der von den Ehegatten praktizierten Verteilung der Haushaltsführung tatsächlich erbracht habe. Bei dem festgestellten Sachverhalt sei nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Ehemann der Klägerin bis zum Schadenseintritt auch die schwereren Arbeiten verrichtet, während die Klägerin etwa gekocht habe. Da das Kochen täglich etwa eine Stunde erfordert, die Klägerin überdies auch noch in der Lage sei zu bügeln, die Waschmaschine zu bedienen und den Staubsauger zu verwenden, habe sich durch den Schadenseintritt an der tatsächlichen Gestaltung der Haushaltsführung nichts Wesentliches geändert. Die geringfügige Umschichtung der Hausarbeit könne noch nicht als Entlastung des Schädigers gewertet werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu einer ähnlichen Fallgestaltung keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Fall der Verletzung einer haushaltsführenden Ehefrau dieser einen Ersatzanspruch für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Gleichzeitig wurde ausdrücklich ausgesprochen, daß es sich dabei nicht um eine abstrakte Rente, sondern um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang handelt (ZVR 1977/299 = RZ 1977/107). Ausschlaggebend für die Höhe dieses Ersatzanspruches der Ehefrau sind die Art und das Ausmaß der von ihr im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft (ZVR 1984/322 mwN; ZVR 1989/16 ua). Daß es sich dabei um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang handelt, erhellt daraus, daß die konkreten Verhältnisse vor dem die allfällige Ersatzpflicht auslösenden Unfall berücksichtigt wurden. So wurde ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen, daß der Ersatzanspruch einer verletzten Ehefrau, die bereits vor dem Unfall nicht im vollen Umfang zur Besorgung des Haushaltes fähig war, nur in jener Höhe zu bemessen sei, der der unfallsbedingten Behinderung in der Haushaltsführung entspricht (vgl SZ 56/173; ZVR 1989/16).

Inwieweit aber eine haushaltsführende Ehefrau im Einzelfall gehindert ist, ihre bisher ausgeübten Tätigkeiten durchzuführen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar weil doe Lösung dieser Frage in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht.

Die Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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