Spruch:
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Die Begründung kann sich dabei gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die drei aus der geschiedenen Ehe ihrer Eltern stammenden minderjährigen Kinder Stefan sowie die Zwillinge Ruth und Lukas befinden sich laut pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich in Obsorge der Mutter. Über einen vom Vater hinsichtlich des ältesten Sohnes gestellten Antrag, die Obsorge der Mutter zu entziehen und diese ihm zu übertragen, wurde bisher noch nicht entschieden. Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung hatte sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für Stefan von S 3.200 monatlich und für die Zwillinge von je S 2.800, beginnend ab 1. 8. 1998, verpflichtet. Laut zuletzt modifiziertem Antrag der Mutter wurden Unterhaltserhöhungsbegehren für alle drei Kinder in gestaffelter Höhe gestellt (ON 44).
Das Erstgericht verpflichtete den Vater - ausgehend von einer (unstrittigen) Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich netto S 59.597,21 und einer weiteren Sorgepflicht für ein am 5. 8. 1997 geborenes außereheliches Kind - zur Zahlung ab dem 1. 8. 1996 gestaffelter Unterhaltsbeträge. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge; es reduzierte die Unterhaltszusprüche und verpflichtete ihn demgemäß zur Zahlung folgender Unterhaltsbeträge:
Für Stefan vom 1. 8. 1996 bis 31. 12. 1996 monatlich S 9.050, vom 1. 1. 1997 bis 31. 8. 1997 S 10.700 und ab 1. 9. 1997 monatlich S 10.100; für die beiden Zwillinge vom 1. 8. 1996 bis 31. 8. 1997 jeweils monatlich S 7.250 und ab 1. 9. 1997 jeweils monatlich S 7.400, dies jeweils abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von S 14.000 monatlich (für sämtliche Kinder gemeinsam). Die Mehrbegehren gegenüber den Anträgen der Mutter wurden - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen.
Zu den im Revisionsrekurs relevierten und noch darzustellenden Rechtsfragen führte das Rekursgericht - zusammengefasst - aus: Die überdurchschnittlich häufigen Besuchskontakte der Kinder beim Vater (dieser hatte in erster und zweiter Instanz behauptet, dass die Kinder 28 bis 29 % derzeit bei ihm verbrächten, und zwar regelmäßig von Freitag nach Schulschluss bis Montag Früh) grundsätzlich nichts an der Frage der Höhe der Unterhaltsansprüche der Kinder zu ändern vermögen. Selbst bei häufigen Besuchskontakten blieben die Fixkosten, wie etwa Wohnungs-, Schul- und ähnliche Kosten gleich, und lediglich die Verpflegungskosten für die Besuchstage jeweils seien nicht vom Sorgepflichtigen zu leisten. Gerade auch unter Berücksichtigung des (hohen) Einkommens des Vaters erscheine daher ein Abzug für Kosten, die während der Besuchskontakte entstünden, nicht gerechtfertigt. Die (von beiden Elternteilen übereinstimmend angegebene) Unterhaltsvereinbarung von S 14.000 monatlich für alle drei Kinder sei nicht zu berücksichtigen, weil eine solche einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, was aber unterblieben sei. Da gegenüber seiner Lebensgefährtin keine (gesetzliche) Unterhaltspflicht bestehe, sei auch diesbezüglich kein weiterer Abzug möglich.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Über Antrag des Vaters gemäß § 14a Abs 1 AußStrG änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich in seiner Entscheidung 6 Ob 20/97b erwogen, eine längere Dauer der Besuche könne zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung führen, sodass diese Entscheidung als zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes in Widerspruch stehend angesehen werden könne.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der als außerordentlich bezeichnete, in eventu mit dem bereits erwähnten Abänderungsantrag der Zulassungsentscheidung verbundene, gemäß § 14a Abs 2 AußStrG jedoch richtigerweise als ordentlich zu verstehende Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Erhöhungsantrags (gemeint:
über die von ihm mit der Mutter vereinbarte Zahlungsverpflichtung von insgesamt S 14.000 monatlich hinaus) abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Als erhebliche Rechtsfragen releviert der Vater drei Themenbereiche, und zwar:
a) Nichtberücksichtigung der weit überdurchschnittlichen Besuchszeiten der Minderjährigen bei ihm;
b) Nichtberücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter seines außerehelichen Sohnes;
c) Nichtberücksichtigung seiner mit der Kindesmutter als gesetzlicher Vertreterin der Unterhaltsberechtigten geschlossenen Unterhaltsvereinbarung, über die auch ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht hätte hinausgegangen werden dürfen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil zu allen aufgeworfenen Fragen bereits eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht, die vom Rekursgericht auch beachtet wurde; darüber hinaus handelt es sich um eine typische Einzelfallentscheidung, die von der Kasuistik der Gestaltung der konkreten Lebensumstände der Elternteile und ihrer Kinder bestimmt ist.
Im Einzelnen ist den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers Folgendes zu entgegnen:
Rechtliche Beurteilung
Zu a):
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Eltern bereits anlässlich ihrer Scheidung ausdrücklich eine "großzügige" Besuchsrechtsregelung vereinbart hatten, also zwischen den Eltern von Anfang an Einvernehmen dahingehend bestand, dass die Geldunterhaltspflicht des nicht obsorgeberechtigten Vaters auch bei Ausübung eines solchen "großzügigen" Maßstabes nicht geschmälert werden sollte, weil eine derartige Einschränkung in den Vergleich nicht aufgenommen wurde. Während der Rechtsmittelwerber nun in erster (ON 24) und zweiter Instanz (ON 47) stets von Anwesenheitszeiten der Kinder in seinem Haushalt von 28 bis 29 % gesprochen hat, wird dieser Prozentsatz im Revisionsrekurs nunmehr sogar mit 43 % behauptet. Diese von den bisherigen Behauptungen abweichende Darstellung ist damit aber eine unzulässige Neuerung, weil ein solches Vorbringen jedenfalls schon in erster Instanz möglich war (Fucik, Außerstreitgesetz2, 23; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 2 zu § 10; 2 Ob 2022/96h = EFSlg 82.766; 4 Ob 102/99z). Dazu kommt, dass eine derartige - vom Rechtsmittelwerber sogar für die Gegenwart behauptete - zeitliche Summierung schon deshalb aktenmäßig widerlegt ist, weil sich der älteste Sohn Stefan bereits seit 7. 9. 1998 (von ferienbedingten Rückkehrzeiten nach Österreich abgesehen) zum Schulbesuch durchgehend in England befindet (Feststellung des Erstgerichtes AS 185 unten; ON 44 und 48).
In der Entscheidung 6 Ob 20/97b hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (und damit seine bereits bisherige Rechtsprechung wiederholt), dass Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechtes den Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht schmälern (weitere Nachweise siehe RIS-Justiz RS0047452). Nur eine längere Dauer solcher Besuche kann unter Umständen tatsächlich zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung führen, wobei aber nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des Sorgeberechtigten auszugehen ist. Selbst unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Dauer der behaupteten Anwesenheitszeiten der Kinder (des ältesten Sohnes ohnedies nur bis zu seiner Übersiedlung nach England zum Schulbeginn 1998/99) an den Wochenenden allein, welche jedenfalls im Einvernehmen der Eltern geschah und ja ihrem seinerzeitigen Einvernehmen im Scheidungsfolgenvergleich entsprach, ergibt sich jedoch noch nicht zwingend eine maßgebliche Ersparnis des obsorgeberechtigten Elternteiles; eine solche hat der Oberste Gerichtshof lediglich etwa in einem Fall angenommen, wo das Kind generell tagsüber beim geldunterhaltspflichtigen Vater aufhältig war und nur zum Schlafen in den Haushalt der Mutter zurückkehrte (4 Ob 518/94).
Zu b):
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 6 Ob 77/97k den Grundsatz wiederholt, dass nur nach dem Gesetz bestehende weitere Unterhaltspflichten bei der Bemessung des Kindesunterhaltes Berücksichtigung finden können. Eine gesetzlich normierte Unterhaltspflicht für Lebensgefährten besteht jedoch nicht. Aus sittlicher Pflicht freiwillig an den Lebensgefährten bzw die Lebensgefährtin tatsächlich geleisteter Unterhalt kann sich daher nicht mindernd auf die Höhe des den Kindern zu leistenden gesetzlichen Unterhalts auswirken (ebenso 1 Ob 70/98w; RS0106891). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser (ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang. Die hiegegen vom Rechtsmittelwerber vorgetragenen Argumente sind hiebei nicht rechtlicher, sondern rechtspolitischer Art, verweist er doch nur auf den geänderten sozialen Status von Lebensgemeinschaften im Gesamtgefüge einer sich wandelnden Gesellschaft (zur Verneinung eines wechselseitigen Unterhaltsanspruches während aufrechter Lebensgemeinschaft siehe allerdings auch Engel, Rechtliche Probleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, JRP 1994, 202 [211] sowie Stabentheiner, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - ein Überblick, NZ 1995, 49 [59]). Da der Rechtsmittelwerber seine Lebensgefährtin in der Zwischenzeit offenbar ohnedies geheiratet hat (vgl ON 46), wird es an ihm liegen, für den Fall der vollständigen oder teilweisen Einkommenslosigkeit seiner (nunmehrigen) Ehefrau diesen Sachverhalt als unter Umständen unterhaltsmindernd (im Rahmen der Prozentsatzmethode) zum Gegenstand eines Unterhaltsherabsetzungsantrages zu machen.
Zu c):
Zu den Voraussetzungen einer Scheidung nach § 55a EheG gehört ua der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung der Ehegatten über die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen (nicht selbsterhaltungsfähigen minderjährigen) Kinder. Diese Vereinbarung hat die betragsmäßige Fixierung der Unterhaltsleistung zu enthalten und bedarf nach herrschender Rechtsprechung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nach § 154 Abs 2 ABGB (SZ 68/146; 4 Ob 164/98s). Dies gilt nach der zuletzt genannten Entscheidung auch dann, wenn in einer solchen Vereinbarung - auf Grund des überdurchschnittlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen - ein besonders hoher Unterhaltsbetrag zugedacht wird (mehr als das Viereinhalbfache des Regelbedarfs). Einer solchen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen aber auch in späterer Folge von den Eltern (intern) getroffene Vereinbarungen betreffend den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder, soweit und sofern ihnen titelmäßiger Charakter zuerkannt werden soll. Da die Kinder Anspruch auf Unterhaltsbeträge haben, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind, können zwar die Eltern entsprechende Vereinbarungen untereinander treffen; zur Wirksamkeit gegenüber dem Kind bedürfen sie jedoch (ebenfalls) der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (RS0047552). Nur so kann ihnen auch Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel zukommen (RS0000166).
In der Entscheidung 7 Ob 550/91 wurde daher auch ausgesprochen, dass Nebenabsprachen der Eltern keine bindende Wirkung (für den Minderjährigen) zukommt, wenn sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfasst wurden; sie hindern daher eine Abänderung (Unterhaltserhöhung) nicht, zumal der nach dieser Absprache mit der Mutter zu leistende Unterhalt tatsächlich ganz wesentlich unter jenem Betrag läge, den der Vater nach den Grundsätzen des § 140 ABGB (unter Bedachtnahme auf die unstrittige überdurchschnittlich gute Einkommenssituation) zu leisten hätte.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG war der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
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