Rechtssatz
Bei Beurteilung der Legalzession einer Ersatzforderung ist zwischen dem für den Anspruch maßgeblichen Schuldstatut und dem für die Zession maßgeblichen Recht (Zessionstatut) zu unterscheiden.
8 Ob 217/82 | OGH | 09.06.1983 |
Veröff: ZVR 1984/231 S 234 |
4 Ob 6/99g | OGH | 26.01.1999 |
Auch; Beisatz: Bezüglich der Voraussetzungen und des Inhaltes der Zession ist auf das Recht jenes Staates abzustellen, dem die Wirkungen des die Leistungspflicht des Drittzahlers statuierenden Grundverhältnisses unterliegen (Zessionsgrundstatut). Der Bestand der zedierten Forderung hingegen, worunter auch die Frage deren Erlöschens infolge Verjährung fällt, ist gesondert nach dem Statut der Forderung (Forderungsstatut) zu beurteilen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0020OB00267_7700000_002
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