Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mario S***** war Bauherr eines Einfamilienhauses, für das ihm die Erstbeklagte einen Bausatz verkaufte. Der Abladevorgang oblag Mario S*****, der sich zu diesem Zweck von seiner Arbeitgeberin, der Viertbeklagten, einen von dieser gehaltenen Gabelstapler auslieh. Mario S***** teilte der Viertbeklagten mit, den Stapler zum Abladen im Zusammenhang mit dem Hausbau zu benötigen; wer diesen lenken werde, wurde nicht besprochen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Viertbeklagte wusste, dass Mario S***** keine ausreichende Berechtigung zum Lenken eines Gabelstaplers hatte. Der Stapler wurde von ihm selbst zur Baustelle gefahren. Die Bauartgeschwindigkeit betrug zwischen 15 und 20 km/h.
Am 7. 11. 2000 stellte Rene R***** als Lenker eines bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW-Zugs die erste Holzlieferung an Mario S***** zu. Der Transport umfasste mehrere in Plastik verpackte, mit Stahlbändern umgebene Holzpakete. Der LKW war mit Holz in zwei Reihen bis knapp unter die Plane voll beladen, wobei die Länge der Hölzer unterschiedlich war. Die Beladung war ordnungsgemäß geschehen.
Mario S***** ersuchte Franz H*****, den Vater seiner damaligen Lebensgefährtin, den Entladevorgang mit dem Stapler der Viertbeklagten vorzunehmen. Franz H***** kam diesem Ersuchen nach und forderte den Kläger, einen Angestellten (Montage/Richtmeister) der Erstbeklagten, auf ihn einzuweisen. Der Kläger entsprach dieser Aufforderung, wofür es einen konkreten Auftrag von der Erstbeklagten nicht gab; sie war auch nicht über die Mithilfe des Klägers beim Entladevorgang informiert.
Franz H***** fuhr mit dem Hubstapler rechtwinkelig zum LKW und erfasste mit der Staplergabel ein Holzpaket. Der Kläger wies Franz H***** durch Zurufe bzw durch Handzeichen ein. Franz H***** hob das Holzpaket mit dem Gabelstapler hoch, wobei es am durchhängenden Eisengestänge des LKW anstieß. Rene R***** entschloss sich, es mit einer Holzlatte hochzuheben, damit der Hubstapler, ohne anzustoßen, mit dem Holzpaket rückwärts fahren könne. Er stand dabei neben der Plattform des LKW links vom Stapler. Franz H***** fuhr danach mit dem hochgehobenen Holzpaket zurück, wobei Rene R***** Franz H***** noch zurief anzuhalten. Da fielen auch schon Holzstücke vom LKW-Anhänger auf Rene R***** herab, wodurch dieser zu Boden stürzte und verletzt wurde. Dazu war es dadurch gekommen, dass die höher gelagerten Holzstücke durch das Anheben der Pakete in Kontakt mit der Planenverstrebung kamen, wodurch sie verschoben und dann von der Gabel des Staplers abgeworfen wurden.
Franz H***** achtete während des Entladevorgangs nur auf den Kläger. Er hatte sich vor dem Entladevorgang nicht über die Breite der einzelnen Holzstapel vergewissert und auch nicht geschaut, wieviel Abstand zwischen den Stapeln bestand. Da grundsätzlich beabsichtigt war, nur ein relativ kurzes, ganz oben liegendes Paket abzuladen, wäre es Franz H***** durch eine Besichtigung und Vermessung des Pakets vor dem Abladevorgang genau möglich gewesen, die Breite des Pakets zu ermitteln und so den Einschubvorgang der Staplergabeln zu begrenzen.
Der Kläger stand im rückwärtigen Teil des Aufliegers und hätte aus dieser Standposition zumindest am Beginn des langsamen Hebevorgangs erkennen müssen, dass auch ein hinter dem vorderen Paket befindliches, extrem langes Paket mitangehoben wurde. Der Kläger hätte so Franz H***** ein Zeichen geben können, den Ladevorgang zu unterbrechen und die Gabel wieder ein Stück zurückzuziehen. Durch den Entladevorgang des Franz H***** wurden insgesamt drei Pakete angehoben, was für den Kläger aus seiner Standposition im rückwärtigen Teil des Aufliegers bei entsprechender Beobachtung zu erkennen gewesen wäre.
Im Verfahren 33 Cg 151/02d des Landesgerichts Leoben wurde Franz H***** rechtskräftig zur Zahlung von 16.846 EUR sA an Rene R***** verurteilt sowie seine Haftung für alle künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Vorfall gegenüber Rene R***** festgestellt. Im Verfahren 33 Cg 192/03k des Landesgerichts Leoben wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass der Kläger in diesem Verfahren als dortiger Beklagter zur ungeteilten Hand mit Franz H***** dem geschädigten Rene R***** für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 7. 11. 2000 hafte, da beide ein Verschulden an dem bei Rene R***** eingetretenen Schaden treffe.
Mit der Klage in diesem Verfahren begehrte der Kläger zuletzt die Feststellung, dass ihm die Zweitbeklagte (als eingeantwortete Erbin nach dem 2006 verstorbenen Franz H***** - die Parteienbezeichnung wurde berichtigt) für 75 %, die übrigen Beklagten für alle der ihm künftig zur Zahlung auferlegten Schadenersatzverpflichtungen aus dem Vorfall vom 7. 11. 2000 haften und ihn diesbezüglich schad- und klaglos zu stellen haben, die Drittbeklagte jedoch nur im Rahmen des hinsichtlich des Fahrzeugs abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags.
In der Tagsatzung vom 5. 10. 2005 vereinbarten der Kläger und die Erstbeklagte Ruhen des Verfahrens.
Der Kläger brachte vor, die Viertbeklagte hafte als Eigentümerin und Halterin des Staplers verschuldensunabhängig, da sie sich gemäß § 19 Abs 2 EKHG das Verschulden von Franz H*****, aber auch ein allfälliges Mitverschulden des Klägers als Einweiser selbst zurechnen lassen müsse. Da sich der Unfall sowohl beim Betrieb des LKW als auch des Staplers ereignet habe, hafte die Viertbeklagte solidarisch zu 100 % mit der Drittbeklagten. Der Kläger sei als Einweiser sowohl beim Betrieb des LKW als auch des Staplers mit dem Willen des LKW-Halters tätig gewesen. Franz H***** sei mit Wissen und Willen der Viertbeklagten tätig gewesen. Eine Schwarzfahrt sei nicht vorgelegen. Die Viertbeklagte brachte vor, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, es treffe sie keine Verschuldenshaftung nach § 19 Abs 2 EKHG, da der Stapler von der Viertbeklagten ausschließlich Mario S***** zur Verfügung gestellt worden sei. Weder Franz H*****, der vereinbarungswidrig und nicht mit ihrem Wissen beim Betrieb tätig gewesen sei, noch der Kläger sei ihr Betriebsgehilfe gewesen. Infolge einer Schwarzfahrt bestehe weder eine Haftung nach dem EKHG noch nach dem ABGB. Ein Regressanspruch gegenüber der Viertbeklagten bestehe nicht.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Zweit- und Viertbeklagte dem Kläger zur ungeteilten Hand für 50 % der künftig zur Zahlung auferlegten Schadenersatzverpflichtungen aus dem Vorfall, die Viertbeklagte darüber hinaus für weitere 25 % hafteten und den Kläger diesbezüglich schad- und klaglos zu stellen hätten. Das Klagemehrbegehren (weitere 25 % betreffend Zweit- und Viertbeklagte, Drittbeklagte zur Gänze) wies das Erstgericht ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Vierbeklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahingehend ab, dass das Feststellungsbegehren der Haftung der Viertbeklagten um weitere 50 % (über die solidarische Haftung mit der Zweitbeklagten zu 50 % hinaus) abgewiesen wurde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
Zum Feststellungsinteresse: Gemäß § 228 ZPO setze eine Feststellungsklage ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung (2 Ob 332/99h, 2 Ob 212/73 = SZ 46/128) entstehe zwar der Rückgriffsanspruch nach den §§ 1302, 896 ABGB nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern erst dann, wenn wirklicher Ersatz geleistet worden sei. Dies sei jedoch nicht als ein einem darauf gerichteten Feststellungsbegehren entsprechendes Hindernis zu beurteilen. Dafür sei vielmehr allein maßgebend, dass und ob künftige Ersatzforderungen des Klägers möglich seien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Haftung des Klägers gegenüber dem Verletzten (zur ungeteilten Hand mit dem im Verfahren 33 Cg 151/02d des Landesgerichts Leoben verpflichteten Franz H*****) im Verfahren 33 Cg 192/03k des Landesgerichts Leoben rechtskräftig festgestellt sei.
Zur Haltereigenschaft: Im Einklang mit Judikatur (RIS-Justiz RS0058149; RS0058137; RS0058262; RS0058181) und Lehre (Apathy, EKHG § 5 Rz 10 ff; Schauer in Schwimann3 § 5 EKHG Rz 10 ff) sei die Haltereigenschaft der Viertbeklagten zu bejahen. Die bloß kurzfristige Überlassung des Staplers an Mario S***** zur Vornahme einer Entladetätigkeit begründe keine (Mit-)Haltereigenschaft (RIS-Justiz RS0102101). Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass ein geradezu schaukelhafter Wechsel in der Haltereigenschaft vermieden werden solle (Apathy aaO § 5 Rz 16). Wer daher, wie hier die Viertbeklagte, ihr Fahrzeug nur kurzfristig einem Dritten überlasse, bleibe Halter, komme doch in dieser Überlassung die Verfügungsgewalt zum Ausdruck; von einer längerfristigen Gebrauchsüberlassung könne keine Rede sein.
Zur Schwarzfahrt: Beweispflichtig für das Vorliegen einer Schwarzfahrt sei die Viertbeklagte als Halterin, die ihre Haftung abwenden wolle (Schauer in Schwimann3 § 6 EKHG Rz 8 mwN). Eine Schwarzfahrt liege nicht vor, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen worden sei (Danzl, EKHG8 § 6 Anm 1c; RIS-Justiz RS0102080; RS0058289). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Viertbeklagte als Halterin des Staplers hätte einer Weitergabe durch Mario S***** nicht zugestimmt, liege keine Schwarzfahrt vor, da der vom Halter beauftragte Fahrer Mario S***** den Stapler zwar allenfalls gegen den Willen der Halterin von Franz H***** habe lenken lassen. Dieser habe den Stapler aber ohne Herrschaftswillen im Rahmen der von der Viertbeklagten genehmigten Fahrt (Durchführung des Entladevorgangs bei Mario S*****) bedient (2 Ob 282/06v; Danzl aaO unter Verweis auf Apathy § 6 EKHG Rz 31 mwN). Bei Franz H***** habe es sich schon deshalb nicht um einen unbefugten Lenker gehandelt, da Mario S***** wohl im Interesse der Viertbeklagten gehandelt habe, indem er auf den Umstand Bedacht genommen habe, selbst über keinen Hubstaplerführerschein zu verfügen und den Entladevorgang von dem dazu grundsätzlich befugten und mit dem Gerät vertrauten Franz H***** durchführen habe lassen. Eine die Viertbeklagte exkulpierende Schwarzfahrt im Sinn des § 6 Abs 1 Satz 1 EKHG liege somit nicht vor.
Zum Regressanspruch: § 19 Abs 2 EKHG sei ein umfassender Zurechnungstatbestand für das Verschulden von Betriebsgehilfen, für das der Halter einzustehen habe. Nach dieser Bestimmung werde dem Halter das Verschulden jener Personen zugerechnet, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen seien. Da nach den vorstehenden Ausführungen Franz H***** kein Schwarzfahrer gewesen sei, scheine die Anwendung von § 19 Abs 2 EKHG auch hier sachgerecht. Auch im Rahmen der Beurteilung des gegenständlichen Regressanspruchs habe sich dieser das Verschulden desjenigen zurechnen zu lassen, der das Fahrzeug im Rahmen der von ihr gebilligten Fahrt gelenkt habe. Die Feststellung von deren solidarischer Haftung mit der Zweitbeklagten für 50 % der dem Kläger künftig zur Zahlung auferlegten Schadenersatzverpflichtungen sei daher zu bejahen, wobei der Haftungsausspruch zur ungeteilten Hand nicht explizit bekämpft worden sei. Das Verschulden des Klägers sei der Viertbeklagten nicht zurechenbar.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, und erklärte die Revision für zulässig, zumal insbesondere der Frage der Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 EKHG im Fall der Verneinung einer Schwarzfahrt nach § 6 EKHG im Speziellen im Rahmen des Regresses nach § 896 ABGB eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich nur die Revision der Viertbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
In der Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin wie schon in der Berufung die Ansicht, dem Kläger mangle es am Feststellungsinteresse, sie sei nicht Halterin des Gabelstaplers und es liege eine Schwarzfahrt im Sinn des § 6 Abs 1 EKHG vor.
Zu diesen Ausführungen billigt der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts vollinhaltlich, weshalb es genügt, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Schließlich bringt die Revisionswerberin vor, die Vorinstanzen hätten den Regressanspruch des Klägers gemäß § 896 ABGB zu Unrecht bejaht. Der Kläger sowie der Rechtsvorgänger der Zweitbeklagten hafteten dem Verletzten solidarisch ausschließlich aus Verschulden. Die Haftung nach dem EKHG beruhe aber nicht auf einem verbotenen schuldhaften Verhalten. Der Schutzzweck des EKHG liege nur im Schutz des Geschädigten und in der Begründung der Gefährdungshaftung zu dessen Gunsten. Im Innenverhältnis zwischen mehreren Schädigern, vorliegend zwischen dem Kläger als Einweiser, dem Rechtsvorgänger der Zweitbeklagten als Lenker des Staplers und der Revisionswerberin als Halterin desselben, bestehe jedoch keinesfalls ein Regressrecht, welches auf das EKHG oder das ABGB zu gründen wäre. Ein Regressrecht bestünde nur dann, wenn der Revisionswerberin auch ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls zur Last fiele. Ein derartiges Mitverschulden der Revisionswerberin liege jedoch nicht vor.
Hiezu wurde erwogen:
Das Erstgericht hat verneint, dass der gegenständliche Unfall beim Betrieb des LKW erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befasst.
Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zweck seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen (RIS-Justiz RS0124207).
Das Erstgericht hat sich für seine Rechtsmeinung auf die Entscheidungen ZVR 1976/233 und 2 Ob 316/97b gestützt, in denen der Oberste Gerichtshof in Zusammenhang mit einem Belade- bzw Entladevorgang auf einen bzw von einem LKW mit einem Radlader bzw Hubstapler verneinte, dass der LKW „in Betrieb" im Sinn des EKHG gewesen sei. Diese Entscheidungen sind aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil bei ihnen sich das zu ladende bzw zu entladende Gut noch nicht bzw nicht mehr im Bereich des LKW befand; der Unfall ereignete sich jeweils derart, dass - abseits vom unmittelbaren, eigentlichen Verladen auf den LKW bzw Entladen vom LKW - Gegenstände vom Radlader bzw Hubstapler stürzten. Im vorliegenden Fall hingegen hing der Unfall durchaus mit dem eigentlichen Vorgang des Entladens zusammen, da der Unfall durch ein Verschieben der Holzpakete infolge Kontakts von Holzstücken mit der Planenverstrebung des LKW verursacht wurde. Damit ist der vorliegende Fall aber viel eher den in ZVR 1984/326, 2 Ob 204/08a und 2 Ob 214/08x beurteilten vergleichbar, in denen bejaht wurde, der Unfall sei beim Betrieb des Kfz passiert.
Der gegenständliche Unfall hat sich daher sowohl beim Betrieb des Hubstaplers als auch des LKW ereignet, weshalb § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwenden ist.
Zu § 11 EKHG ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass im Regress eines Haftpflichtigen gegen andere am Unfall beteiligte Haftpflichtige sich der Betriebsunternehmer oder Halter gegenüber anderen Beteiligten das Verschulden seines Betriebsgehilfen gemäß § 19 Abs 2 EKHG zuzurechnen lassen hat (SZ 43/15; SZ 54/119; ZVR 1984/22; Apathy, EKHG § 11 Rz 2 und 8; Schauer in Schwimann3 § 11 EKHG Rz 51 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II2 563).
Soweit die Revisionswerberin argumentiert, Franz H***** sei nicht mit ihrem Willen tätig gewesen und somit auch nicht als ihr Betriebsgehilfe (gemeint offenbar gemäß § 19 Abs 2 EKHG) anzusehen, wird sie auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts dazu verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Verneinung der Schwarzfahrt gemäß § 6 Abs 1 EKHG („ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG („mit seinem [des Halters] Willen").
Die Revisionswerberin muss sich somit das Verschulden von Franz H***** im gegenständlichen Regressprozess zurechnen lassen. Dass diesen gegenüber dem Kläger - abweichend von den im Rahmen der Behandlung der Berufung der Zweitbeklagten angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts (gleichteiliges Verschulden von Kläger und Franz H*****) - ein geringeres Mitverschulden träfe, was eine Haftung der Revisionswerberin für Franz H***** nur in einem geringeren Ausmaß als 50 % begründete, hat diese nicht releviert.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da der im Revisionsverfahren erfolgreiche Kläger keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
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