OGH 2Ob167/70 (RS0058149)

OGH2Ob167/7018.6.1970

Rechtssatz

Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten; es kommt nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommene Person als Halterin betrachtet.

Normen

EKHG §5 IIA

2 Ob 167/70OGH18.06.1970

Veröff: SZ 43/109 = ZVR 1971/85 S 104

2 Ob 336/70OGH12.11.1970

nur: Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten. (T1) Veröff: ZVR 1971/127 S 159

2 Ob 406/70OGH08.07.1971

nur T1

8 Ob 258/71OGH05.10.1971
9 ObA 150/00zOGH18.10.2000

nur T1; Beisatz: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. (T2)

1 Ob 70/03fOGH17.10.2003

Vgl; Beis wie T2 nur: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. (T3)<br/>Beisatz: Die Eigentümereigenschaft ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft, das allerdings widerlegt werden könnte. Ob einer bestimmten Person jenes Herrschaftsverhältnis zukommt, das der für eine Halterhaftung erforderlichen freien Verfügung entspricht, ist Tatfrage. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/125

2 Ob 251/08pOGH10.06.2009

Vgl auch

2 Ob 192/12tOGH25.04.2013

nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/43

2 Ob 75/14iOGH22.05.2014

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 76/17sOGH20.06.2017

Vgl; Beisatz: Für die Haltereigenschaft bei Eisenbahnfahrzeugen gilt demgegenüber ein subjektives Konzept: Entscheidend ist, welches Unternehmen durch die Registrierung zu erkennen gibt, dass es die Pflichten des Halters übernimmt. (T5); Veröff: SZ 2017/71

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0020OB00167_7000000_003

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