European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00023.20A.0227.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Haben beide Tatsacheninstanzen übereinstimmend Vorbringen oder Beweisanbote einer Partei als verspätet angesehen, ist damit über die Zurückweisung endgültig abgesprochen (2 Ob 160/18w; 7 Ob 68/13w; 6 Ob 77/09f; RS0036890, RS0036878). Die aus diesem Grund unterbliebene ergänzende Einvernahme des Klägers sowie eines weiteren Zeugen ist daher im vorliegenden Fall einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
2. Mit seinen übrigen Ausführungen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichts, die aber im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann (RS0043371).
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