European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00222.25Y.0120.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger sind die Kinder des Erblasser aus erster Ehe. Im Jahr 1993 heiratete er die Beklagte. In den beiden darauffolgenden Jahren übertrug er ihr sein Unternehmen und schenkte ihr mehrere Liegenschaften. Die Kläger unterfertigten im Jahr 2000 einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. Dabei erklärte ihnen der Erblasser, dass sich die Beklagte diesen Erbverzicht wünsche, er ihn aber jederzeit ändern könne. In den letzten Jahren vor seinem Tod verbesserte sich die Beziehung des Erblasser zu seinen Kindern, weshalb er mit Testament aus dem Jahr 2020 die Erstklägerin zur Alleinerbin einsetzte. Darüber hinaus wurde ein vom Erblasser und den Klägern unterfertigter Notariatsakt errichtet, mit dem der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag aus dem Jahr 2000 aufgehoben wurde.
[2] Die Vorinstanzen qualifizierten die Zuwendungen des Erblasser an die Beklagte als pflichtteilsrelevante Schenkungen und verpflichteten sie zur Zahlung der sich daraus ergebenden, den Wert der Verlassenschaft übersteigenden Pflichtteile.
[3] Mit ihrer außerordentlichen Revision macht die Beklagte geltend, dass die ohne ihre Zustimmung erfolgte Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrags rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, um den Klägern Zugriff auf die ihr geschenkten Vermögenswerte zu verschaffen, wodurch der Verstorbene gegen seine ehelichen Treue- und Beistandspflichten verstoßen habe.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das Rechtsmittel ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] 1. Nach § 789 Abs 1 ABGB kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen, wenn bei der Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht. Im Ergebnis soll der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (RS0012936 [T1, T4]).
[6] 2. Nach § 551 Abs 1 ABGB kann durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus auf das Erbrecht verzichtet werden, was nach Abs 2 leg cit auch den Anspruch auf den Pflichtteil ausschließt. Der in § 551 Abs 1 ABGB genannte Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht ist ein Vertrag mit dem Erblasser, aber keine Erklärung gegenüber einem anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten (2 Ob 583/91 = RS0012833). Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken (RS0012321). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung des Verzichtsvertrags, was nach § 551 Abs 1 ABGB der Schriftform bedarf, wie sie im vorliegenden Fall eingehalten wurde.
[7] 3. Im vorliegenden Fall steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass der im Jahr 2000 geschlossene Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag als echter Vertrag zu ihren Gunsten zu qualifizieren sei. Nach der Rechtsprechung kann auch ein Verzicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter vereinbart werden (RS0014090). Von einer zu Gunsten eines Dritten getroffenen Vereinbarung kann grundsätzlich nicht ohne dessen Zustimmung abgegangen werden (RS0017143; 2 Ob 173/19h). Wohl aber können die Vertragsschließenden das Recht des Dritten von vornherein als widerruflich ausgestalten (RS0133352; 2 Ob 220/14p). Ob und inwieweit der Dritter ein Recht erworben hat, ist nach § 881 Abs 2 ABGB im Rahmen der Vertragsauslegung aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrags zu beurteilen (RS0017113; RS0017137). Im vorliegenden Fall hat der Verstorbene anlässlich des Vertragsabschlusses die Kläger darauf hingewiesen, dass er den Erbverzicht jederzeit ändern könne, was eine Qualifikation der Vereinbarung als unwiderruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zu Gunsten der Beklagten ausschließt. Die Aufhebung des zwischen dem Verstorbenen und den Klägern im Jahr 2000 geschlossenen Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrags bedurfte damit keiner Zustimmung der Beklagten.
[8] 4. Eine gegen die guten Sitten verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht, sodass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RS0026265 [T2, T14]). Besteht hingegen ein begründetes Interesse an der Rechtsausübung, ist der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs selbst dann nicht verwirklicht, wenn dem anderen wissentlich Schaden zugefügt wird (RS0026271). Da der Verstorbene ein berechtigtes Interesse daran hatte, seinen Kindern einen uneingeschränkten Anspruch auf ihren Pflichtteil zu ermöglichen, war die Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrags ungeachtet der damit für die Beklagte verbundenen Nachteile nicht rechtsmissbräuchlich.
[9] 5. Nach § 90 Abs 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Ehepartner vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr besteht das Pflichtteilsrecht der Kinder neben den Ansprüchen des Ehepartners, wobei § 756 ABGB den Pflichtteil als jenen Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen definiert, der den Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn sich für die vom Rechtsmittelwerber vertretene Rechtsansicht keine Anhaltspunkte in den von ihm genannten Gesetzesvorschriften finden lassen (RS0042656 [T63]).
[10] 6. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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