OGH 2Ob173/19h; 2Ob222/25y (RS0133352)

OGH2Ob173/19h; 2Ob222/25y20.1.2026

Rechtssatz

Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.

Schlagworte: Vertrag zu Gunsten Dritter; Widerruf; Abänderung; Wirksamkeit

 

Normen

ABGB §881 Abs2

2 Ob 173/19hOGH17.09.2020
2 Ob 222/25yOGH20.01.2026

Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20200917_OGH0002_0020OB00173_19H0000_001

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