OGH 2Ob203/25d

OGH2Ob203/25d26.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 888.928,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2025, GZ 16 R 53/25v‑241, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00203.25D.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[2] 2. Die Vorinstanzen haben den Beginn der Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Verdienstentgang aus seiner selbständigen Tätigkeit mit Ablauf einer mehrere Monate umfassenden Frist nach dem jeweiligen Periodenende angesetzt. Das ist nicht korrekturbedürftig:

[3] 2.1. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB auf Verdienstentgangsansprüche unabhängig vom Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungserkenntnisses entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0034215 [T3, T4]; RS0030928; RS0034202 [T10]). Der Verjährungsbeginn bei § 1480 ABGB unterfallenden Ansprüchen richtet sich grundsätzlich nach § 1478 ABGB und bemisst sich nach objektiven Kriterien (RS0020197; RS0034343). Subjektive, in der Person des Berechtigten gegebene Hindernisse haben damit in der Regel auf den Beginn der Verjährung ebenso wenig Einfluss wie praktische Erwägungen, weshalb die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht nicht erforderlich ist (so 2 Ob 153/00i zu Verdienstentgangsansprüchen eines Selbständigen).

[4] 2.2. In einigen Entscheidungen wurden allerdings – im Sinn, aber ohne Nennung des § 1489 ABGB – auch die Kenntnis des Schadens, der Person des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhangs und eine allfällige Erkundungspflicht des Geschädigten als Kriterien für den Beginn der Verjährung von auf Schadenersatz gestützten Verdienstentgangsansprüchen herangezogen (vgl etwa 2 Ob 246/04x; 2 Ob 100/10k), worauf sich der Kläger in seiner außerordentlichen Revision stützt.

[5] 2.3. Selbst ausgehend davon wäre für den Kläger hier aber nichts gewonnen:

[6] Der Kläger stützt sich für den von ihm gewünschten, deutlich nach Ablauf der jeweiligen Perioden liegenden Verjährungsbeginn auf die Rechtsprechung zur Klageausdehnung aufgrund der Ergebnisse eines für den Geschädigten (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens (RS0031702). Diese Rechtsprechung erfasst aber nicht den Fall, dass der ausgedehnte Betrag nicht durch Bemessung wie insbesondere das Schmerzengeld, sondern durch „Berechnung“ eruiert wird (2 Ob 180/13d mwN). Das trifft hier zu: Die verjährungsrechtlich strittigen Ausdehnungen beruhten nicht darauf, dass sich aus einem Gutachten neue Sachverhaltselemente oder die Möglichkeit einer anderen Ermessensübung durch die Gerichte ergeben hätten. Vielmehr hatte der Kläger die von der Ausdehnung betroffenen Ansprüche trotz Kenntnis seiner unfallbedingt verminderten Einkünfte zunächst nicht geltend gemacht. Dass ihm die rechtliche Einordnung dieser Ansprüche erst aufgrund eines Gutachtens und einer Gutachtensergänzung bewusst wurde, kann den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben.

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