OGH 2Ob198/11y

OGH2Ob198/11y22.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny, in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Matthias B*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2011, GZ 1 R 156/11k-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei unrichtiger Anlageberatung kann grundsätzlich ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert (RIS-Justiz RS0102779, zuletzt etwa 5 Ob 35/11z). Dies insbesondere auch dann, wenn Informationsmaterial nicht beachtet oder Risikohinweise nicht gelesen wurden (8 Ob 132/10k, 4 Ob 62/11p, RIS-Justiz RS0102779 [T6 und T7]).

Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, sowie das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallsbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Da es bei der Abwägung immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, gilt dies auch für Fälle, in denen - wie hier behauptet - ein bestimmtes Anlageprodukt vielfach verkauft worden ist.

Im vorliegenden Fall ergaben sich bereits aus dem Angebot Beilage./H eindeutige Hinweise, dass die dort angeführten Rechenbeispiele auf angenommenen Veranlagungsrenditen bzw -verzinsungen in bestimmter, ausdrücklich angegebener Höhe basierten. Diese Risikohinweise hätte der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - umso mehr beachten müssen, als die Annahme einer unter Ausschluss jeden persönlichen Risikos sich gleichsam selbst finanzierenden Rente im Wirtschaftsleben (insbesondere für einen Unternehmer wie den Kläger) nicht eben realistisch ist.

Wenn das Berufungsgericht daher in seiner Gesamtabwägung zu einem Mitverschulden des Klägers in Höhe von einem Drittel gelangte, ist darin auch keine im Einzelfall aufgreifenswerte Fehlbeurteilung zu erblicken.

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