OGH 2Ob196/15k

OGH2Ob196/15k19.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien klagenden und zu AZ 19 Cg 121/12h des Handelsgerichts Wien beklagten Partei T*****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen 1. D***** AG, *****, und 2. D***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in Stixneusiedl, gegen die zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien beklagte und zu AZ 19 Cg 121/12h des Handelsgerichts Wien klagende Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch WALCH/ZEHETBAUER/MOTTER Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 1. (AZ 19 Cg 36/12h) 14.247,03 EUR sA, 2. (AZ 19 Cg 112/11h) 111.267,09 EUR sA und 3. (AZ 19 Cg 121/12h) 18.179,27 EUR sA, über den Rekurs der Ö***** Aktiengesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. September 2015, GZ 13 Nc 17/15x‑5, womit der Antrag auf Ablehnung des fachmännischen Laienrichters KR ***** zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00196.15K.1119.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Ö***** Aktiengesellschaft ist schuldig, der T***** die mit 2.270,20 EUR (darin 394 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Rekursbeantwortung des KR ***** wird zurückgewiesen.

Begründung

Die T***** (in der Folge: klagende Partei) ist eine Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid. Sie hält und vermietet Eisenbahnwaggons. Die Ö***** Aktiengesellschaft (in der Folge: beklagte Partei) ist für die Eisenbahninfrastruktur in Österreich zuständig.

Am 6. 9. 2008 und am 8. 4. 2009 entgleisten auf dem österreichischen Schienennetz mehrere Waggons der klagenden Partei. Bei beiden Unfällen wurden sowohl Waggons als auch die Schienenanlage beschädigt.

In den verbundenen Verfahren des Handelsgerichts Wien begehren die Geschädigten jeweils Schadenersatz.

Mit Zwischen‑ und Endurteil vom 15. 2. 2015 erkannte das Handelsgericht Wien die von der spanischen Gesellschaft gestellten Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Das Klagebegehren der österreichischen Gesellschaft wies es ab.

Mit Berufungsurteil vom 30. 6. 2015 bestätigte das Oberlandesgericht Wien diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Die beklagte Partei hat beim Handelsgericht Wien fristgerecht eine Revision eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof bisher nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Noch vor Erhebung der Revision hatte die beklagte Partei mit gesondertem Schriftsatz den Antrag auf Ablehnung des dem Berufungssenat angehörigen fachmännischen Laienrichters eingebracht, den sie wie folgt begründete:

Der Laienrichter sei Mitglied des Aufsichtsrats der ***** (in der Folge: GmbH). Diese GmbH, deren gesetzliche Aufgabe die Wahrnehmung der Bundes‑ Wasserstraßenverwaltung sei, stehe mit der beklagten Partei in ständigen wechselseitigen Geschäftsbeziehungen. Eine ständige Geschäftsbeziehung ergebe sich zudem hinsichtlich jeder der sieben Eisenbahnbrücken über die Donau, da jede Erhaltungstätigkeit (Arbeiten in oder über Wasserstraßen) der Bewilligung der GmbH bedürfe. Aufgrund der gesetzlichen Stellung der GmbH sei die beklagte Partei gezwungen, mit ihr auch in Zukunft die ständige Geschäftsbeziehung fortzuführen. Im Hinblick auf die von der GmbH erlassenen Schifffahrtsregelungen bestünden auch Rechtskonflikte über die Gefährdung von Eisenbahnbrücken, etwa im Fall eines Zusammenstoßes eines Schubverbands mit der Kremser Eisenbahnbrücke im Jahr 2005. Der abgelehnte Laienrichter sei somit Organ einer Gesellschaft, mit der die beklagte Partei in ständiger Geschäfts‑, Rechts‑ und Konfliktbeziehung stehe, weshalb zumindest der Anschein seiner Befangenheit bestehe.

Zur Bescheinigung dieses Vorbringens wurden mehrere Urkunden vorgelegt.

Der abgelehnte Laienrichter erklärte in seiner Stellungnahme, dass er sich nicht befangen fühle. Als einfaches Mitglied des Aufsichtsrats habe er keine Kenntnis vom gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der GmbH und daher auch nicht von „ständigen wechselseitigen Geschäftsbeziehungen“ und „Rechtskonflikten“ derselben mit der beklagten Partei. Die Ausführungen der beklagten Partei beschränkten sich auf die Angabe einiger weniger Geschäftsfälle aus der Vergangenheit, die weder in einem konkreten Zusammenhang mit der gegenständlichen Rechtssache stünden, noch konkrete Berührungspunkte zur Person des Laienrichters aufzeigten und selbst bei Anlegen eines strengen Maßstabs eine Befangenheit nicht einmal im Ansatz vermuten ließen.

Der zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene Senat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag zurück.

Er führte aus, die beklagte Partei zeige keine Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen könnten. Die bloße Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds in einer GmbH, die mit einer der Parteien in ständiger Geschäfts‑, Rechts‑ und Konfliktbeziehung stehe, begründe nicht einmal den Anschein der Befangenheit. Dafür müssten persönliche Interessen des Richters am Verfahrensausgang hinzutreten. Solche könnten hier nur angenommen werden, wenn der abgelehnte Richter Kenntnis von den Geschäftsbeziehungen zwischen der beklagten Partei und der GmbH hätte, was er aber verneine. Die Entscheidung 1 Ob 116/70 betreffe eine nicht vergleichbare Konstellation.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Ablehnungsantrags abzuändern.

Die klagende Partei beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Auch der abgelehnte Laienrichter erstattete eine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

Auch die Rekursbeantwortung der klagenden Partei ist zulässig, weil das Verfahren über die Ablehnung eines Richters nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich zweiseitig ist (4 Ob 143/10y SZ 2011/1; RIS‑Justiz RS0126587).

Nicht zulässig ist jedoch die Rekursbeantwortung des abgelehnten Laienrichters, dem ‑ vom hier nicht vorliegenden Fall einer „Selbstablehnung“ abgesehen (vgl 7 Ob 154/10p mwN) ‑ im Ablehnungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Die Rekursbeantwortung ist daher zurückzuweisen.

Die beklagte Partei macht geltend, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Wien begründe schon die Organstellung des Laienrichters als Aufsichtsrat die Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit. Die Äußerung des Laienrichters reiche nicht, um diese Besorgnis zu entkräften. Sie sei auch nicht mit den gesetzlichen Aufgaben und Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds iSd §§ 28a und 30j GmbHG sowie § 16 Wasserstraßengesetz in Einklang zu bringen. Danach sei Kenntnis des Aufsichtsrats von der ständigen Geschäfts‑, Rechts‑ und Konfliktsbeziehung zur beklagten Partei zu unterstellen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu ist auszuführen:

1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RIS‑Justiz RS0046024 [T2 und T3]). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RIS‑Justiz RS0045949, RS0046052). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss ‑ auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte ‑ oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (4 Ob 193/03s mwN; 17 Ob 30/08y; 4 Ob 143/10y SZ 2011/1; 2 Ob 43/11d). Die Befangenheit soll auch nicht restriktiv ausgelegt werden, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (4 Ob 193/03s; 17 Ob 30/08y). Andererseits soll es durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können (17 Ob 30/08y; 2 Ob 43/11d; 8 Ob 65/15m; RIS‑Justiz RS0046087, RS0109379). Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung fachmännischer Laienrichter (9 Ob 47/14y mwN).

2. Bei geschäftlichen oder beruflichen Beziehungen eines fachmännischen Laienrichters zu einer der Prozessparteien sind die Intensität der sich daraus ergebenden persönlichen Bindungen sowie Art und Umfang des Geschäfts ausschlaggebend (vgl Gerken in Wieczorek/Schütze, [d]ZPO4 [2015]§ 42 Rn 32). Dauerhafte geschäftliche Beziehungen werden in der Regel zumindest den Anschein der Voreingenommenheit bewirken, besonders wenn sie auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit schließen lassen (Gehrlein in MünchKomm [d]ZPO4 [2013] § 42 Rn 9; vgl ferner Keller in Meyer‑Ladewig/Keller/Leitherer, SGG11 [2014] Rn 8b; Kröll, Die Ablehnung eines Schiedsrichters nach deutschem Recht, ZZP 2003, 195 [209]).

Gleiches gilt, wenn der Laienrichter ein ‑ mittelbares oder unmittelbares ‑ eigenes wirtschaftliches Interesse am Ergebnis des Verfahrens hat, wobei nicht nur auf seine Person, sondern auch auf seine Partner abzustellen ist (vgl 17 Ob 30/08y ecolex 2009/24 [Hellbert]; Kröll aaO [Schiedsrichter]).

Der deutsche Bundesgerichtshof bejahte jüngst die Besorgnis der (selbst angezeigten) Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters, weil der Ausgang des Rechtsstreits die wirtschaftlichen Interessen einer Aktiengesellschaft, bei der dieser Richter Aufsichtsratsmitglied ist, betraf. Seine Rechtsstellung als Aufsichtsratsmitglied verpflichte ihn dazu, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (BGH 24. 11. 2014, BLw 2/14 [MDR 2015, 608 = BeckRS 2014, 23520]; vgl auch 2 Ob 112/12b SZ 2013/57 [Schiedsrichter als Aufsichtsratsmitglied im Konzernverbund]).

3. Im Falle dauernder Geschäftsbeziehungen, wie sie hier die beklagte Partei behauptet, wird der Anschein der Voreingenommenheit regelmäßig auf der wirtschaftlichen Nahebeziehung der Geschäftspartner beruhen. Für einen objektiven Beobachter könnte der Eindruck entstehen, dass die richterliche Entscheidung zugunsten des in den Rechtsstreit involvierten Geschäftspartners beeinflusst sein könnte, um die im gemeinsamen Interesse stehende Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden.

Eine derartige Besorgnis wird im vorliegenden Fall aber gar nicht geäußert, ist es doch die beklagte Partei, die aus den Beziehungen zu ihrer eigenen Geschäftspartnerin den Anschein der zu ihrem Nachteil ausschlagenden Voreingenommenheit des fachmännischen Laienrichters ableiten will. Sie begründet dies mit der Besonderheit dieses gesetzlich „erzwungenen“ geschäftlichen Kontakts.

4. Aufgrund des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation der Bundes‑Wasserstraßenverwaltung ‑ Wasserstraßengesetz, BGBl I 2004/177, wurde im Wege der Verschmelzung die erwähnte GmbH errichtet (§ 4 leg cit). Ihre Geschäftsanteile stehen zu 100 % im Eigentum des Bundes (§ 6 leg cit), sie verfügt laut Firmenbuch (FN *****) derzeit über einen Geschäftsführer, drei Prokuristen und einen neunköpfigen Aufsichtsrat. Die Aufgaben der GmbH sind in § 10 iVm § 2 Abs 1 Z 1 bis 11 leg cit umschrieben, unmittelbare Berührungspunkte mit der beklagten Partei ergeben sich daraus nicht.

5. Dennoch liegt es nahe, dass die beklagte Partei und die GmbH in den Belangen der Eisenbahnbrücken kooperieren müssen. Es mag daher zutreffen, dass die insoweit nötigen geschäftlichen Kontakte durch die Gesetzeslage gleichsam „erzwungen“ sind und nicht ‑ wie sonst ‑ auf Freiwilligkeit beruhen. Wie bei jeder Geschäftsbeziehung können sich daraus auch Konflikte ergeben, weil in Einzelfragen gegenläufige Interessen nicht auszuschließen sind. Die Geschäftsbeziehung ist auch auf Dauer angelegt.

Unrichtig ist allerdings die Behauptung der beklagten Partei, dass sämtliche Erhaltungsarbeiten an den Eisenbahnbrücken der Bewilligung der GmbH bedürfen. Bei den Brücken handelt es sich nicht um Schifffahrtsanlagen (§ 2 Z 19 SchFG), sondern um sonstige Anlagen iSd §§ 66 f SchFG. Bewilligungen für die Durchführung von Arbeiten an einer solchen Anlage in und über dem Gewässer werden von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt (§ 66 Abs 3 iVm § 71 SchFG).

6. Die beklagte Partei nennt in ihrem Ablehnungsantrag einige Geschäftsfälle aus dem Zeitraum vom 25. 10. 2007 bis 28. 2. 2015 mit einem Gesamtumsatz von 28.083,16 EUR, im Jahresdurchschnitt also rund 4.000 EUR. Dass sich aus diesen Geschäftsfällen irgendwelche Streitigkeiten ergeben hätten, behauptet sie nicht. Soweit sie eine „ständige Rechts‑ und Konfliktbeziehung“ ins Treffen führt, erwähnt sie konkret nur einen einzigen Vorfall aus dem Jahr 2005 (Schubverband gegen Eisenbahnbrücke; vgl dazu 2 Ob 33/10g), ohne in ihrem Vorbringen darzulegen, ob, wann und in welcher Weise dieser angebliche „Rechts- und Konfliktfall“ zwischen der GmbH und der beklagten Partei allenfalls bereinigt worden ist. Dazu sei angemerkt, dass der abgelehnte Laienrichter erst seit 14. 12. 2007 als Mitglied des Aufsichtsrats im Firmenbuch eingetragen ist.

7. Vor diesem Hintergrund bieten weder Art noch Umfang der geschäftlichen Kontakte zwischen der GmbH und der beklagten Partei Anhaltspunkte, die es bei objektiver Beurteilung rechtfertigen würden, die Unbefangenheit des Laienrichters der beklagten Partei gegenüber in Zweifel zu ziehen. Konkrete Hinweise darauf, dass sich während der Mitgliedschaft des Laienrichters beim Aufsichtsrat der GmbH mögliches Konfliktpotential realisiert hätte, werden von der beklagten Partei weder in ihrem Ablehnungsantrag noch im Rechtsmittel aufgezeigt. Von einer „ständigen Konfliktbeziehung“ kann somit keine Rede sein.

Dazu kommt, dass ein wie immer geartetes wirtschaftliches Interesse der GmbH oder gar des Laienrichters persönlich am Ausgang des Rechtsstreits nicht erkennbar ist und von der beklagten Partei auch gar nicht behauptet wurde. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem jüngst vom deutschen Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (siehe oben), aber auch zu der im Rekurs erneut angesprochenen Entscheidung 1 Ob 116/70 (SZ 43/104), wo der Laienrichter Mitglied einer Gesellschafterin der am Prozess beteiligten GmbH gewesen ist.

8. Umstände, die objektiv geeignet sein könnten, den Anschein einer Voreingenommenheit des abgelehnten Laienrichters zu begründen, liegen somit nicht vor. Dem Rekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben, ohne dass es darauf ankäme, welche Aufgaben der Aufsichtsrat einer GmbH zu erfüllen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (4 Ob 143/10y SZ 2011/1; RIS‑Justiz RS0126588). Der klagenden Partei ist allerdings der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zuzusprechen, weil sie im Rekursverfahren nur der beklagten Partei gegenüberstand. Zuzuerkennen ist ihr hingegen die entsprechend dem Unternehmenssitz der klagenden Partei in Spanien verzeichnete spanische Umsatzsteuer von 21 % (RIS‑Justiz RS0114955).

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