Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Dienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann (vgl 4 Ob 501/89; 9 Ob 406/97i; 6 Ob 32/99w; 10 Ob 33/04g; 6 Ob 168/05g).
Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet (vgl 6 Ob 83/98v; 4 Ob 78/00z; 3 Ob 120/00v; 10 Ob 33/04g; 6 Ob 138/09a; vgl auch RIS-Justiz RS0011699). Dabei wurde nicht nur auf die Länge (6 Ob 208/08v; 9 Ob 22/09i), sondern auch auf den Zustand (3 Ob 120/00v) der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände (6 Ob 83/98v; 6 Ob 32/99w; 4 Ob 78/00z) abgestellt.
Ob allerdings ein gleichwertiger Ersatz vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (3 Ob 120/00v; 6 Ob 138/09a). Dies gilt ebenso für die Frage, ob zwei Zugänge (Zufahrten) besser sind als einer (4 Ob 78/00z).
Mit der Bejahung der Gleichwertigkeit hat das Berufungsgericht hier den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten; eine krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
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