OGH 6Ob168/05g

OGH6Ob168/05g25.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Hermann S*****, und 2.) Adolf L*****, beide vertreten durch Dr. Reinhard Köffler und Kanzleikollegen, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Franz G*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor & Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen Unterlassung des Befahrens von Grundstücken, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 31. März 2005, GZ 2 R 69/05g-24, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 25. Oktober 2004, GZ 18 C 827/03t, 18 C 826/03w-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger stellten eine Wegedienstbarkeit über ihre Liegenschaften zu Gunsten der „Felder des Beklagten" außer Streit (tatsächlich wurde das herrschende Grundstück im Jahr 2000 dem Sohn des Beklagten übergeben), begehren aber die Unterlassung des Befahrens ihrer Grundstücke wegen unzulässiger Erweiterung der Dienstbarkeit nach Errichtung eines neuen Stallgebäudes.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass es nach Errichtung eines Stallneubaues zu einer Ausweitung des Dienstbarkeitsweges zu landwirtschaftlichen Zwecken gekommen sei. In einer Verhandlungsniederschrift der Marktgemeinde vom 16. 8. 2001 sei festgestellt worden, dass die wegmäßige Erschließung des Neubaues über öffentliches Gut und zwei andere Grundstücke (also nicht über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke) erfolge. Aus dem Protokoll über die Bauverhandlung lasse sich aber keine Aufhebung oder Änderung im Umfang der bestehenden Servitut ableiten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger in der Hauptsache nicht Folge. Die Feststellungen in der Bauverhandlung hätten auf die Wegedienstbarkeit keinen Einfluss.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle eine oberstgerichtliche Judikatur zum Einfluss einer Erklärung der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung eines Grundstücks auf eine „woanders verlaufende Wegedienstbarkeit".

Mit ihrer gemeinsam erstatteten Revision beantragen die Kläger die Abänderung dahin, dass ihren Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:

Die angefochtene Entscheidung steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang, dass bei ungemessenen Grundservituten, bei denen Maß und Umfang nicht näher festgelegt sind, grundsätzlich der jeweilige Bedarf des Servitutsberechtigten entscheidend ist (RIS-Justiz RS0011741) und dass eine Grunddienstbarkeit auch nicht durch die Möglichkeit erlischt, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können (RS0011574). Die Feststellungen der Baubehörde über die wegmäßige Erschließung in der Bauverhandlung vom 16. 8. 2001 über den Antrag des Sohns des Beklagten auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalls vermögen daher am weiteren Bestand der Dienstbarkeit nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass nur der Spruch eines rechtsgestaltenden Bescheids der Verwaltungsbehörde für die Gerichte eine Bindungswirkung auslösen könnte (dazu 6 Ob 84/05d mwN).

Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.

Stichworte