OGH 2Ob186/78 (RS0030726)

OGH2Ob186/7823.11.1978

Rechtssatz

Unter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes ist die Fähigkeit zu verstehen, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen.

Normen

ABGB §1325 D2a

2 Ob 186/78OGH23.11.1978

Veröff: ZVR 1979/232 S 281

2 Ob 147/98aOGH25.06.1998

Auch; Beisatz: Der Geschädigte, der den früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, ist aber nicht verpflichtet, jeden beliebigen Erwerb zu ergreifen. Maßgebend ist, ob ihm die Ersatzbeschäftigung zugemutet werden kann. (T1)

2 Ob 38/02fOGH18.04.2002

Beisatz: Die Erwerbsfähigkeit ist ein selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut, wenn der zum Unfallszeitpunkt bereits im Erwerbsleben gestandene Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. (T2)

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 8/07aOGH27.09.2007

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 114/11wOGH24.04.2012

Vgl; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verlust einer Erwerbschance. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0020OB00186_7800000_001

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