Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.311,36 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.218,56, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin nach der am 9. 8. 1998 verstorbenen Gertrude S*****.
Am 29. 6. 1998 erging in einem Verfahren zwischen der beklagten Partei (klagende Partei des Schiedsverfahrens) einerseits sowie Gertrude S***** und der Klägerin (beklagte Parteien des Schiedsverfahrens) andererseits ein Schiedsspruch folgenden Inhalts:
"1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Streitteilen hinsichtlich der Liegenschaft mit den Einlagezahlen ***** ein Mietverhältnis besteht und dass es sich bei dem als 'Pachtvertrag' bezeichneten Bestandvertrag vom 6. 6. 1984, der diesem Schiedsspruch als integrierter Bestandteil beigeschlossen ist, um einen Mietvertrag handelt.
2. Die klagende Partei ist berechtigt, Teile des in diesem Bestandvertrag bezeichneten Bestandgegenstandes an Dritte im Rahmen der Beschränkungen des Mietrechtsgesetzes in Unterbestand zu geben.
3. Auf den in Punkt 1 des Begehrens bezeichneten Mietvertrag finden die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung.
4. ....... . (Kostenentscheidung)."
Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin (der Nachlass wurde zwischenzeitig eingeantwortet) begehrten die Aufhebung dieses Schiedsspruches mit der Begründung, es seien die Aufhebungsgründe nach § 595 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO gegeben, weil das Schiedsgericht eine Zuständigkeit annehme, die auschließlich den staatlichen Gerichten vorbehalten sei; es habe damit gegen tragende Pfeiler der österreichischen Rechtsordnung verstoßen, zumal die Mieterschutzgesetzgebung eine derartige verfassungsrechtliche Geltung habe, dass sie vom Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten ausgenommen sei. Das Klagebegehren sei auch nicht hinreichend deutlich, doch habe es die klagende Partei (des Schiedsverfahrens) abgelehnt, das Begehren näher zu präzisieren. Dessen ungeachtet habe das Schiedsgericht dem undeutlichen Begehren stattgegeben, worin eine gravierende Rechtsverletzung liege, weil das Begehren, um einer Behandlung fähig zu sein, einen gewissen Mindestinhalt an Deutlichkeit aufweisen müsse.
Die klagenden Parteien hätten als Beklagte des schiedsgerichtlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses gestellt und zwar unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass ein Pachtverhältnis und kein Mietverhältnis vorliege. Das Schiedsgericht hätte die Rechtskraft dieser Entscheidung gemäß § 41 MRG abwarten müssen.
Schließlich sei auch die Kostenentscheidung des Schiedsspruches in gravierender Weise fehlerhaft.
Die beklagte Partei bestritt das Vorliegen der von der klagenden Partei geltend gemachten Aufhebungsgründe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat dabei die Ansicht, Schiedsfähigkeit einer Rechtssache sei dann gegeben, wenn ein vergleichsfähiger Streitgegenstand vorliege. Der Oberste Gerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass Schiedsklauseln in Mietverträgen mit Ausnahme der Auflösung durch Kündigung grundsätzlich wirksam seien. Auch die Frage, ob ein Bestandverhältnis Miete oder Pacht sei, könne Gegenstand eines Vergleiches sein. Daraus ergebe sich, dass diese Frage auch zulässiger Gegenstand eines Schiedsvertrages sein könne. Der Umstand, dass die Vorschriften des MRG zwingendes Recht seien, bedeute nur, dass das Schiedsgericht diese Vorschriften anwenden müsse. Es werde von der Rechtsprechung auch die Zulässigkeit von Feststellungsklagen, dass ein Bestandverhältnis den Bestimmungen des MRG unterliege, bejaht, und zwar auch hinsichtlich einzelner Bestimmungen. Es liege auch der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 5 ZPO nicht vor, weil nach dem Inhalt des Schiedsvertrages alle Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag durch ein zu errichtendes Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig und unanfechtbar zu entscheiden seien. Der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO wäre nur dann gegeben, wenn zwingende bestandrechtliche Vorschriften zum Schutz des Bestandnehmers verletzt worden wären. In bestandrechtlichen Angelegenheiten sei eine derartig zwingende Vorschrift die Bestimmung des § 33 MRG, welche für die Auflösung von Mietverhältnissen zwingend die gerichtliche Aufkündigung vorschreibe.
Das Schiedsgericht habe auch nicht durch die Unterlassung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 41 MRG den Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO gesetzt. Dem Schiedsgericht sei nämlich beizupflichten, dass die Voraussetzungen des § 41 MRG für die zwingende Unterbrechung nicht vorlägen, weil kein tauglicher Antrag gestellt worden sei. Auch durch die Kostenentscheidung habe das Schiedsgericht seine Kompetenzen nicht überschritten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 260.000 übersteigend und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Auch das Berufungsgericht führte aus, aus § 577 Abs 1 ZPO ergebe sich eindeutig, dass für die Frage der Schiedsfähigkeit auf die Vergleichsfähigkeit abzustellen sei. In der Entscheidung SZ 21/66 sei die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes über ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsbegehren bejaht worden. In SZ 36/114 sei ausgeführt worden, die Frage, ob ein Bestandverhältnis Pacht und nicht Miete sei, könne Gegenstand eines Vergleiches sein. Die Ableitung der Schiedsfähigkeit beruhe darauf, dass ein Schiedsgericht eben aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen tätig werde; seine Entscheidungsbefugnis solle so weit gehen, als die Parteien auch zur vergleichsweisen Regelung des Gegenstandes selbst befugt wären. Im Übrigen handle es sich bei der Frage des Kündigungsschutzes um eine Schutzgesetzgebung zugunsten des Mieters. Eine vergleichsweise Einigung zu dessen Gunsten könne dem nicht widersprechen. Im vorliegenden Fall sei das Schiedsverfahren in Richtung der Bejahung der Schutzstellung des Bestandnehmers als Mieter ausgegangen. Es sei nicht vertretbar, dem Bestandgeber die Möglichkeit zu eröffnen, einen die Schutzstellung des Bestandnehmers bejahenden Schiedsspruch mit der Begründung zu bekämpfen, in der Schiedsvereinbarung liege ein Verstoß gegen die Schutzgesetzgebung des Bestandnehmers.
Entgegen der in den Berufungen vertretenen Ansichten liege auch eine Unvereinbarkeit mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vor. Ein Schiedsspruch, wonach ein Rechtsverhältnis dem MRG unterliege, könne keinesfalls einen Verstoß gegen eine zwingende Grundwertung der österreichischen Rechtsordnung darstellen.
Richtig sei zwar, dass § 41 MRG eine zwingende Unterbrechung des Verfahrens anordne. Entgegen der Berufung sei die Frage der Präjudizialität und daher auch der Tauglichkeit des Antrages bloß eine solche der rechtlichen Beurteilung. Dass die Präjudizialität verneint worden sei, vermöge keinen Aufhebungsgrund darzustellen.
Auch die gerügte Undeutlichkeit des Begehrens stelle keinen Aufhebungsgrund dar.
Die ordentliche Revision erachtet das Berufungsgericht für zulässig, weil eine neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der objektiven Schiedsfähigkeit bei Inkrafttreten des MRG nicht ersichtlich sei.
Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und des ihr beigetretenen Nebenintervenienten mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird von der Klägerin ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat dazu Revisionsbeantwortungen erstattet und beantragt, die Revisionen zurückzuweisen, in eventu, ihnen keine Folge zu geben.
Die Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Bestimmung des § 577 Abs 1 ZPO, wonach die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, insoweit rechtliche Wirkung habe, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig seien, sei teleologisch zu reduzieren. Man müsse nämlich zwischen einem Vergleich und einem Vertrag im Allgemeinen unterscheiden. Zur Zeit der Schaffung der zitierten Bestimmung sei unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit von Rechtsgeschäften der Unterschied zwischen Geschäften, die sich im Zuge eines Rechtsverhältnisses ergeben und Geschäften, die ein Rechtsverhältnis entrierten, nicht groß gewesen. Demnach habe der Gesetzgeber des Jahres 1895 dadurch, dass er in § 577 Abs 1 ZPO die objektive Schiedsfähigkeit mit der Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleiches verknüpft habe, nicht nur die nicht vergleichstauglichen Angelegenheiten von der objektiven Schiedsfähigkeit ausschließen wollen, sondern alle jene Angelegenheiten, hinsichtlich deren gesetzliche Vertragsverbote bestanden hätten. Der Gesetzgeber hätte sich also sicher sein können, dass die materiellrechtlichen Vertragsverbote nicht durch die Verlagerung des Prozesses vor ein Schiedsgericht ausgehebelt werden. Jahrzehnte nach der Erlassung der ZPO sei es jedoch zu einer Neuorientierung im Bereich des Vertragsrechtes gekommen. Der Gesetzgeber sei nunmehr zur Ansicht gelangt, dass es Gruppen von Personen gebe, die in der Situation der Vertragsanbahnung dem potentiellen Vertragspartner typischerweise unterlegen seien und es erforderlich sei, diese Personen in der Situation der Vertragsanbahnung zu schützen. Für vom Gesetzgeber auf der Basis dieser Überlegungen erlassene Schutzgesetze sei charakteristisch, dass sich die in ihnen verfügten Verbote in der Regel nur auf die Phase der Vertragsanbahnung bezögen, nicht aber auf spätere Phasen. Im Bereich dieser vertragsrechtlichen Schutznormen könne bei wörtlichem Verständnis des § 577 Abs 1 ZPO der Schutzmechanismus durch eine Schiedsvereinbarung unterlaufen werden. Es sei daher unerläßlich, den Bedeutungsumfang des § 577 Abs 1 ZPO dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Materien, soweit sie den Gegenstand vertragsrechtlicher Schutznormen bilden, auch dann nicht objektiv schiedsfähig seien, wenn in der betreffenden Angelegenheit ein Vergleich geschlossen werden könne. Man könne auch nicht damit argumentieren, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung deshalb gültig wäre, weil das Schiedsgericht ohnehin zu Gunsten des geschützten Mieters entschieden hätte.
In der Entscheidung 5 Ob 186/99k habe der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass sich die Unzulässigkeit einer Schiedsvereinbarung auch aus prozessualen Vorschriften ergeben könne. So sei beispielsweise die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Auflösung eines den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterliegenden Bestandverhältnisses ausgeschlossen, weil § 33 Abs 1 MRG die gerichtliche Kündigung verlange. Bestimmte Angelegenheiten habe eben der Gesetzgeber der Parteiendisposition entrücken wollen. Bei den außerstreitigen Mietrechtssachen sei dies unmissverständlich dadurch geschehen, dass in Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle bestehe, das Gericht sogar erst angerufen werden dürfe, wenn zuvor die Schlichtungsstelle damit befasst worden sei. Hiezu müsse bedacht werden, dass im MRG die Zuordnung von Materien zum streitigen bzw zum außerstreitigen Verfahrenstyp vom Gesetzgeber nicht nach dem Sachverhalt der betroffenen Materie, sondern nach Kostengesichtspunkten vorgenommen worden sei.
Auch die Nichtberücksichtigung der Bestimmung des § 41 MRG über die zwingende Unterbrechung könne mit den Grundwertungen der Rechtsordnung nicht in Einklang gebracht werden und realisiere den Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO.
Schließlich sei auch die Ansicht, es sei die Feststellung, dass ein Bestandverhältnis den Bestimmungen des MRG unterliege, ausreichend bestimmt, unrichtig. Vielmehr liege auch hier ein einen Aufhebungsgrund realisierender Fehler des Schiedsgerichtes vor.
Der Nebenintervenient macht in seinem Rechtsmittel geltend, es liege der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO vor. Der Ausspruch eines Schiedsgerichtes darüber, ob ein Bestandverhältnis den Schutzvorschriften des MRG unterliege oder nicht, stelle einen Verstoß gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Ansicht, es sei ohnehin zugunsten des Bestandnehmers entschieden worden, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dass der gesamte Bereich der Mieterschutzgesetzgebung und dessen zwingende Wirkungen zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung gehörten, könne keinem Zweifel unterliegen. Zweifelsfrei gehöre Verfassungsrecht zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, weshalb auch die gesamte Mieterschutzgesetzgebung ebenso wie das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht aus den dem Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten unterliegenden Rechtsbereich ausdrücklich ausgenommen worden seien. Dies könne wohl nur dahin verstanden werden, dass es sich hier um Grundwertungen der Rechtsordnung handle, gegen welche ein Schiedsspruch nicht verstoßen dürfe, was er allein schon dann tue, wenn er in die Materie eingreife.
Es liege auch ein Verstoß gegen den zweiten Tatbestand des § 595 Z 6 ZPO vor, nämlich gegen zwingende Rechtsvorschriften, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnten. Der Eingriff durch das Schiedsgericht in zwingende mietrechtliche Vorschriften wäre bei einem Sachverhalt mit Auslandsbeziehung nach der nunmehr durch Art 7 EVÜ ersetzten Vorschrift des § 35 IPRG nicht der Parteiendisposition unterworfen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist. Die fehlende objektive Schiedsfähigkeit stellt einen Aufhebungsgrund nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO dar (Rechberger/Melis in Rechberger**2, ZPO Rz 5 zu § 595). Dieser Aufhebungsgrund ist in der Klage, wenngleich unter den Anfechtungsgründen des § 595 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO auch geltend gemacht worden. Er liegt aber, wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, nicht vor. Wie sich schon aus dem Gesetzestext des § 577 Abs 1 ZPO ergibt, ist für das Vorliegen eines Schiedsspruches wesentlich, dass eine sonst den staatlichen Gerichten obliegende streitentscheidende Tätigkeit über einen vergleichsfähigen Gegenstand den Schiedsrichtern übertragen wird. Dass ein Schiedsvertrag dann wirksam ist, wenn er über einen vergleichsfähigen Streitgegenstand geschlossen worden ist, entspricht daher auch der Rechtsprechung (SZ 67/228) und Lehre (Rechberger/Melis, aaO, Rz 5 zu § 577; Fasching, LB**2, Rz 2176). Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien kann nicht zur Folge haben, dass die ungleichgewichtigen Partner keinen Schiedsvertrag abschließen könnten. Dies ergibt sich schon ganz eindeutig aus § 9 Abs 2 ASGG, wonach selbst in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam ist.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass Schiedsklauseln in Mietverträgen grundsätzlich zulässig und mit Ausnahme der Auflösung durch Kündigung grundsätzlich wirksam sind (SZ 36/114); insbesondere wurde in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Bestandverhältnis Pacht oder Miete sei, Gegenstand eines Vergleiches sein kann. Daraus ergibt sich, wie schon oben ausgeführt, auch das Vorliegen der objektiven Schiedsfähigkeit (vgl auch SZ 21/66).
Gemäß § 595 Abs 1 Z 6 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann. Maßgeblich ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruches und nicht seine Begründung (SZ 71/82). Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen ist enger als der Bereich zwingenden Rechtes (SZ 71/82), vielmehr entspricht der erste Tatbestand der Z 6 des § 595 Abs 1 ZPO der order public-Formulierung des § 6 IPRG (Rechberger/Melis, aaO, Rz 10 zu § 595). Unter den "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" im Sinne der zitierten Bestimmung werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und des Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden (SZ 71/82). Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts liegt dann vor, wenn die Entscheidung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde (Schwimann, Internationales Privatrecht**2, 40; ders in Rummel**2, ABGB, Rz 1 zu § 6 IPRG). Dass die im vorliegenden Fall vom Schiedsgericht getroffenen Entscheidungen keine tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzen, liegt auf der Hand.
Aber auch der zweite Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO liegt nicht vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schiedsspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPRG durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann, ist § 42 IPRG anzuwenden, weil die Aufhebung dieser Bestimmung durch BG BGBl I 1998/119 erst mit 1. 12. 1998 in Kraft getreten ist (Czernich/Heiss, EVÜ, Einleitung Rz 16 f). Gemäß § 42 Abs 2 IPRG ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers bei zwingenden bestandrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Eine Anfechtung des Schiedsspruches wäre daher nur dann möglich, wenn das Schiedsgericht gegen zwingende Bestimmungen des Bestandrechtes zum Nachteil des Bestandnehmers entschieden hätte, was von der klagenden Partei gar nicht behauptet wird.
Auch der Umstand, dass das Schiedsgericht sein Verfahren nicht nach § 41 MRG unterbrochen hat, berechtigt nicht zur Aufhebung des Schiedsspruches, weil zwingende Rechtsvorschriften im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO nur solche des materiellen Rechtes sind (SZ 71/82 mwN).
Daraus folgt, dass den Revisionen der klagenden Partei und ihres Nebenintervenienten nicht Folge zu geben war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Da es an einer gesetzlichen Bestimmung mangelt, den Nebenintervenienten zum Kostenersatz zu verpflichten, hat die klagende Partei die Kosten beider Revisionsbeantwortung zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036057; 1 Ob 46/99t).
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