Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Bereich des Sozialversicherungsrechtes tritt der Rechtsübergang regelmäßig bereits mit Entstehen des Schadenersatzanspruchs ein. Dieser Rechtsübergang an den Sozialversicherer ändert auch grundsätzlich nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs, sodaß sich auch die Verjährungsfrist nicht ändert (vgl Mader in Schwimann ABGB2 § 1489 Rz 32 mwN). Der an den Legalzessionar übgergangene Anspruch verjährt daher ebenfalls in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und Schädiger. Dort, wo die Frist im Zeitunkt der Legalzession aber noch nicht zu laufen begeonnen hat, ist auf die Kenntnis des Legalzessionars abzustellen (Mader aaO; JBl 1996, 321 mit Anmerkung Riedler). Geht daher der Schadenersatzanspruch auf den Sozialversicherer über, bevor die Verjährung in Gang gesetzt ist, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Legalzessionars an (Mader aaO Rz 33; Apathy EKHG § 17 Rz 7; JBl 1985, 296; JBl 1996, 321).
In der Entscheidung 2 Ob 93/95 (= JBl 1996, 321) wurde ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist für ein Feststellungsbegehren dann nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen noch nicht erkennbar ist. In diesem Fall - wie hier - ist daher die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend. Soweit in dieser Entscheidung auf die Vorhersehbarkeit von Dauerfolgen abgestellt wird, ist sie aber insoweit überholt, als nach der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 621/95 auch für voraussehbare Erstschäden Anspruchsverjährung erst ab Schadenseintritt angenommen wurde. Umso weniger kann ein Feststellungsanspruch - wie hier - verjährt sein, wenn noch gar nicht feststeht, daß es zu Dauerfolgen kommen kann. Dabei muß auf die Frage, ob Feststellungsansprüche im allgemeinen überhaupt unverjährbar sind (vgl RdA 1992/39; Riedler, Entscheidungsbesprechung zu JBl 1996, 321 mwN) nicht eingegangen werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von der herrschenden Rechtsprechung und der in diesem Fall einhelligen Lehre (Nachweise bei Riedler aaO) nicht ab.
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