European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00135.16S.0805.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision zu 1 C 104/12k, 1 C 208/12d und 1 C 457/13y wird zurückgewiesen.
Im Übrigen, also zu 1 C 867/13t, werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Wertdes Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in den verbundenen Verfahren überstieg lediglich im Verfahren 1 C 867/13t den Betrag von 5.000 EUR.
1. Wie bereits das Berufungsgericht ausgesprochen hat, ist daher die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO in den Verfahren 1 C 104/12k, 1 C 208/12d und 1 C 457/13y jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO – auf die sich die Revisionswerberin im Übrigen auch gar nicht stützt – kommt in allen Verfahren nicht zur Anwendung, weil das Bestandsverhältnis bereits beendet und das Bestandobjekt geräumt wurde und nur noch wechselseitige Zahlungsansprüche zwischen den Parteien strittig sind (RIS‑Justiz RS0042922; RS0115036; RS0120190; RS0042950).
2. Im Verfahren 1 C 867/13t ist vielmehr § 502 Abs 3 ZPO anzuwenden. Danach ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 erster Satz ZPO).
Das Rechtsmittel wäre daher insofern, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, dem Berufungsgericht und nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen (§ 508 ZPO). Die Akten sind daher in diesem Umfang dem Erstgericht zurückzustellen.
3. Ob aufgrund des fehlenden Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0109623).
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