OGH 1Ob150/05y (RS0120190)

OGH1Ob150/05y29.7.2020

Rechtssatz

Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (Auch ein Beschluss, mit dem über die Berichtigung von bei Erlassung eines Räumungsurteils unterlaufenen Schreib- und sonstigen -Fehlern abgesprochen wird, ist als mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehend anzusehen, stellt die Berichtigung doch den infolge eines Irrtums des Gerichts ergänzend notwendig gewordenen Verfahrensschritt zwecks Erledigung des eigentlichen Prozessgegenstands (des Räumungsbegehrens) dar.)

Normen

ZPO §528 Abs2 Z1
ZPO §502 Abs5 Z2 E
JN §49 Abs2 Z5

1 Ob 150/05yOGH27.09.2005
10 Ob 101/07mOGH27.11.2007

nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Für Beschluss über die Zulässigkeit einer Klagsänderung (Berichtigung des Kündigungsbegehrens) bejaht. (T2)

1 Ob 195/09xOGH13.10.2009

Auch; nur T1

2 Ob 171/09zOGH28.09.2009

nur T1

7 Ob 47/10bOGH30.06.2010

Auch; nur T1

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T3)

9 Ob 24/12pOGH20.06.2012

Auch; nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. (T4)

2 Ob 69/13fOGH25.04.2013

Beisatz: Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das wirksame Zustandekommen eines Pachtvertrags lediglich Vorfrage für das allein gestellte Begehren auf Rückzahlung einer Kaution ist. (T5)

2 Ob 46/13yOGH04.04.2013

nur T1

4 Ob 193/13fOGH17.02.2014

Auch; nur T4

1 Ob 93/15fOGH18.06.2015

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 41/15bOGH12.03.2015

nur T1

4 Ob 218/15kOGH15.12.2015

Auch

9 Ob 29/16dOGH25.05.2016

Auch; nur T4

9 Ob 36/16hOGH24.06.2016

Auch; nur T1

8 Ob 34/17hOGH28.09.2017

Auch; nur T1

9 Ob 43/18sOGH28.06.2018

nur T4

9 Ob 28/20pOGH29.07.2020

nur T4

Dokumentnummer

JJR_20050927_OGH0002_0010OB00150_05Y0000_001

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