OGH 2Ob130/97z (RS0108259)

OGH2Ob130/97z10.7.1997

Rechtssatz

Als sittenwidrig ist eine Abfindungsklausel jedenfalls dann anzusehen, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer kann sich wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (ähnlich auch die in Deutschland herrschende Auffassung).

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIo
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §914 I

2 Ob 130/97zOGH10.07.1997

Veröff: SZ 70/139

2 Ob 2079/96sOGH24.09.1998

Auch

2 Ob 306/97gOGH29.10.1998

Auch

3 Ob 229/98tOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte. (T1)<br/>Beisatz: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte. (T2)

9 Ob 15/00xOGH15.03.2000
2 Ob 94/99hOGH25.10.2000

Vgl; Beisatz: Hier: War bei Vergleichsabschluss für die Parteien nicht vorhersehbar, dass durch die Einführung des BPGG sowohl der gewährte Hilflosenzuschuss als auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz wegfallen würde. Dass durch diesen Vergleich der Pflegekostenersatz endgültig und auch für den Fall des Wegfalles von Leistungen dritter Seite geregelt werden sollte, kann daher nicht ernsthaft angenommen werden. Es kann daher die Berufung auf einen Abfindungsvergleich den guten Sitten widersprechen. (T3)<br/>Beisatz: Die durch die Einführung des BPGG bewirkte "Systemänderung" führt zur ergänzenden Vertragsauslegung eines zuvor abgeschlossenen Vergleiches. (T4)

2 Ob 7/04zOGH12.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T5)<br/>Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T6)

6 Ob 163/04wOGH21.10.2004

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 64/04vOGH20.04.2005

Auch; Beis wie T6

2 Ob 70/11zOGH16.09.2011

Vgl

2 Ob 71/16dOGH28.03.2017

Veröff: SZ 2017/38

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0020OB00130_97Z0000_001

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