European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00122.16D.0628.000
Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Entschädigung und den Aufwandersatz der einstweiligen Sachwalterin mit insgesamt 500 EUR und verpflichtete den Betroffenen zur Zahlung dieses Betrags.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen teilweise Folge. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang des Zuspruchs des Aufwandersatzes von 300 EUR samt Leistungsbefehl und änderte sie im Übrigen dahin ab, dass es das Entschädigungsbegehren von 200 EUR abwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Betroffenen ist unzulässig.
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird. Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (1 Ob 249/14w; 4 Ob 165/15s; RIS‑Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher jedenfalls unzulässig.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 2 AußStrG) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch das Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (RIS‑Justiz RS0120029).
Ungeachtet des Umstands, dass das absolut unzulässige Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof das Rechtsmittel in Fällen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (4 Ob 165/15s mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)