OGH 2Nc10/24d

OGH2Nc10/24d23.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. O*, beide vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 2.951,81 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00010.24D.0223.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Grieskirchen das Bezirksgericht Weiz bestimmt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger stellt beim Bezirksgericht Grieskirchen ein Schadenersatzbegehren nach einem Verkehrsunfall. Nach Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl, aber noch vor Abhaltung einer vorbereitenden Tagsatzung beantragt er die zweckmäßige Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Weiz nach § 31 JN, weil sich der Verkehrsunfall im Sprengel dieses Gerichts – und zwar am Wohnsitz des Klägers und eines einzuvernehmenden Zeugen – ereignet habe.

[2] Die Beklagten sprachen sich gegen die Delegierung aus, weil die Zweitbeklagte über keinen im Sprengel des Bezirksgerichts Weiz ansässigen Vertragsanwalt verfüge und der Beklagtenvertreter eine lange Anreise nach Weiz hätte.

[3] Das Bezirksgericht Grieskirchen legt den Akt dem Obersten Gerichtshof mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Antrag ist berechtigt:

[5] 1. Gründe der Zweckmäßigkeit iSv § 31 JN sprechen im Allgemeinen dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht zu führen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat; diesem Umstand hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er für solche Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand geschaffen hat (RS0046149 [insb T1]). Dass der Kläger nicht gleich von diesem Wahlgerichtsstand Gebrauch gemacht hat, steht einer zweckmäßigen Delegierung nicht entgegen (RS0109590).

[6] 2. Im vorliegenden Fall spricht der Wohnort des Klägers und der Wohnsitz des einzuvernehmenden Zeugen für die Delegierung an den Unfallort. Auch die Durchführung eines (bisher allerdings nicht beantragten) Ortsaugenscheins oder die Anfertigung von Skizzen vom Unfallort durch den von beiden Streitteilen beantragten Sachverständigen würde durch die Prozessführung vor dem Bezirksgericht Weiz wesentlich vereinfacht (vgl RS0108909). Dem Antrag, dem die Beklagten keine beachtenswerten Gründe entgegengesetzt haben, ist daher stattzugeben.

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