OGH 1Ob9/80 (RS0023011)

OGH1Ob9/8016.4.1980

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem AHG in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind.

Normen

ABGB §1295 IIb2
AHG §1 Cd7

1 Ob 9/80OGH16.04.1980

Veröff: SZ 53/61 = EvBl 1981/4 S 16

1 Ob 20/93OGH29.03.1994
1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/156

1 Ob 77/97yOGH15.07.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/144

1 Ob 362/98mOGH23.02.1999

Vgl; Beisatz: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/29

1 Ob 178/06tOGH28.11.2006

Vgl; Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung dient das Baubewilligungsverfahren vor allem dem Zweck, den künftigen Besitzer des bewilligten Baus vor Personen-, Sach-, aber auch solchen Vermögensschäden zu bewahren, die ihm deshalb erwachsen, weil er darauf vertraute, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine (öffentlichrechtlichen) rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: (massive) Hochwassergefährdung des Bauplatzes. (T3)

1 Ob 243/07bOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Auch der Bauwerber selbst ist in den Schutzbereich baurechtlicher Normen einzubeziehen. (T4)

1 Ob 64/08fOGH16.09.2008

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T5)<br/>Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T7)<br/>Bem: Siehe auch RS0124126. (T8)<br/>Veröff: SZ 2008/130

1 Ob 200/07dOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach § 128 Wr BauO idF der Novelle LGBl 18/1976. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß § 11 Abs 1 AHG. (T9)

1 Ob 247/15bOGH31.03.2016

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0010OB00009_8000000_001

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