OGH 1Ob64/08f (RS0124126)

OGH1Ob64/08f16.9.2008

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 stmk BauG beschränkt die Baubehörde auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen baurechtliche Bestimmungen vorliegt. Ein Bauwerber darf nach Erhalt einer nach dem stmk BauG erteilten Baubewilligung demnach ausschließlich darauf vertrauen, die Baubehörde habe sein Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt. Eine Aussage dazu, ob das Vorhaben sonstigen Vorschriften öffentlich - oder privatrechtlicher Natur (etwa Arbeitnehmerschutzvorschriften) entspricht, ist aus der Baubewilligung nicht abzuleiten.

Normen

AHG §1 Cd7
stmk BauG §29 Abs1

1 Ob 64/08fOGH16.09.2008

Veröff: SZ 2008/130

Dokumentnummer

JJR_20080916_OGH0002_0010OB00064_08F0000_001