OGH 1Ob95/03g (RS0117635)

OGH1Ob95/03g27.2.2014

Rechtssatz

Voraussetzung der Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG ist, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung (Verfügung, Beschluss) abgeleitet wird. Ohne Vorliegen einer solchen Entscheidung darf, soweit § 9 Abs 4 AHG auch nicht sinngemäß anzuwenden ist, kein Richter und kein Gericht von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen werden. Es hat dann bei der Geltung der allgemeinen Grundsätze über die Befangenheit zu verbleiben.

Normen

AHG §9 Abs4

1 Ob 95/03gOGH29.04.2003
1 Nc 73/11tOGH22.12.2011
8 ObA 15/14kOGH27.02.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0010OB00095_03G0000_001

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