Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
2. Das vom Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Abgesehen davon, dass das Rechtsmittel erst am 22. November 2013 und damit verspätet beim Erstgericht eingelangt ist (vgl RIS‑Justiz RS0041584), können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs gegen die vorliegende Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist damit absolut unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0052781).
3. Zu den sonstigen nur schwer verständlichen Ausführungen ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass sein Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach der vom Rechtsmittelwerber angeführten Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster oder zweiter Instanz abgeleitet wird, der im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Diese Bestimmung ist auch bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag anzuwenden (RIS‑Justiz RS0122241). Voraussetzung ist allerdings, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung der genannten Gerichte abgeleitet wird (RIS‑Justiz RS0117635).
Der Antragsteller beschwert sich über die Pflicht zur Arbeitsleistung im Rahmen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und bezieht die von ihm abgelehnten Anordnungen auf die Justizanstalt, in der er untergebracht ist. Auch wenn er „als verantwortliche Gerichte“ das Landesgericht Steyr und das Oberlandesgericht Linz nennt, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, welche konkrete gerichtliche Entscheidung er meinen könnte. Der Delegierungstatbestand ist damit nicht erfüllt.
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