European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00009.25T.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 745,65 EUR (darin 119,05 EUR deutsche USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht wies das auf Ersatz von 30 % des Kaufpreises eines von der Beklagten hergestellten und wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom „Abgasskandal“ betroffenen – von einem dritten Fahrzeughändler erworbenen – PKW gerichtete Klagebegehren ab. Nach dem Vorbringen des Klägers und den dazu getroffenen Feststellungen habe dieser zeitnah zum Kaufvertrag einen Leasingvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen. Der Kaufvertrag habe daher nur dessen Spezifikation gedient. Die Leasinggeberin sei in diesen eingetreten. Dem Kläger stünden daher keine aus dem Kaufvertrag abgeleiteten Ersatzansprüche zu. Soweit er sein Zahlungsbegehren hilfsweise aus dem Leasingvertrag – aus angeblich zu viel bezahlten Leasingraten – ableite, mache er auch insoweit nur (und daher nicht schlüssig) die ihm als Leasingnehmer nicht zustehende Wertminderung aus dem Kaufvertrag geltend.
[2] Die Revision ließ das Berufungsgericht zur Frage zu, wie konkret der Kläger seinen aus „zu viel bezahlten“ Leasingraten abgeleiteten Schaden aufschlüsseln müsse.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.
1. Zum Schaden aus dem Kaufvertrag:
[4] 1.1. Der Oberste Gerichtshof nahm bereits wiederholt zur Aktivlegitimation eines Leasingnehmers zur Geltendmachung eines Schadens gegenüber dem Fahrzeug- oder Motorenhersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Stellung. Er unterschied dabei, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Händler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und der Leasinggeber daher unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat oder ob der Leasingvertrag erst nach Erwerb des Fahrzeugs und unabhängig davon abgeschlossen wurde (4 Ob 197/24k mwN). Nur im letzten Fall erleidet der Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden. Tritt hingegen der Leasinggeber (unmittelbar) in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm, nicht hingegen dem Leasingnehmer ein Schaden (für viele etwa 10 Ob 46/24y mwN).
[5] 1.2. Der Kläger unterzeichnete den Kaufvertrag und den Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags am selben Tag. Letzterer wurde vom Leasinggeber kurz danach angenommen und dem Kläger anschließend das Fahrzeug übergeben. Dass er für dieses eine Anzahlung geleistet hätte (vgl 3 Ob 226/23s mwN), wurde nicht behauptet. Darauf, dass der gleichzeitig mit dem Kaufvertrag unterzeichnete Leasingantrag von der Leasinggeberin erst angenommen werden musste, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an (3 Ob 166/24v). Aus der von ihm in erster Instanz vorgelegten Beilage ./U ergibt sich außerdem, dass beim Kaufpreis wegen des beabsichtigten Leasings bereits ein „Bonus“ berücksichtigt wurde (vgl 7 Ob 88/23a; 6 Ob 153/23b).
[6] 1.3. Dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausging, dass der Kaufvertrag eine Einheit mit dem Leasingvertrag gebildet habe, weil der Kläger von Anfang an (also schon bei Abschluss des Kaufvertrags) eine Leasingfinanzierung beabsichtigt gehabt habe (vgl 7 Ob 88/23a; 7 Ob 128/23h; 4 Ob 197/24k; vgl auch 1 Ob 12/24g [„zeitnah mit dem Kaufvertrag abgeschlossener Leasingvertrag“]), sodass der Kaufvertrag nur der Spezifikation des Fahrzeugs gedient habe, begegnet keinen Bedenken.
[7] 1.4. Davon ausgehend entspricht es aber – unter Zugrundelegung der Judikatur, wonach der Schaden beim Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs schon durch Abschluss des Kaufvertrags entsteht (6 Ob 197/23y; 8 Ob 1/24s, jeweils mwN) – der ständigen Rechtsprechung, dass nur der Leasinggeber und nicht auch der Leasingnehmer den im überhöhten Kaufpreis gelegenen Schaden geltend machen kann (10 Ob 7/24p; 1 Ob 12/24g, jeweils mwN).
2. Zur behaupteten Schadensverlagerung:
[8] 2.1. Ob der Abschluss eines Leasingvertrags eine „Schadensverlagerung“ bewirkt, also ein „Schaden“ des Fahrzeugs, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab (7 Ob 128/23h; 3 Ob 220/24k, jeweils mwN).
[9] 2.2. Den bloß allgemeinen Ausführungen der Revision zu den Rechten und Pflichten aus einem Finanzierungsleasingvertrag lässt sich aber nicht entnehmen, warum nach der konkreten Vertragsgestaltung eine Verlagerung des Schadens aus dem behaupteten überhöhten Kaufpreis auf den Leasingnehmer erfolgt wäre (vgl 7 Ob 74/23t). Dies zeigt der Kläger auch mit dem Hinweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Verlagerung des Risikos der Mangelhaftigkeit auf den Leasingnehmer „allgemein bekannt“ sei, nicht auf; ebensowenig mit seiner Bezugnahme auf eine inhaltlich nicht näher dargelegte Bestimmung im Leasingvertrag, wonach der Leasingnehmer das „Risiko der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit“ tragen solle, kann doch die Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs und zur Übergabe der Sache im bedungenen Zustand nicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden (10 Ob 7/24p mwN). Dass Ansprüche gegen den Hersteller im Leasingvertrag nicht auf den Leasingnehmer übertragen wurden, gesteht der Revisionswerber selbst zu. Dass er nach dem Leasingvertrag „für sämtliche Schäden hafte“, vermag schon aufgrund der Unbestimmtheit dieser Formulierung keine Verlagerung des konkret behaupteten Schadens auf ihn zu begründen.
[10] 2.3. Dass die in der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen 2 Ob 29/20h und 2 Ob 172/22s, in denen es jeweils um nachträglich (durch Unfälle) verursachte Substanzschäden am Leasingobjekt ging, für die Beurteilung der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig sind, wurde bereits mehrfach klargestellt (5 Ob 118/23y; 10 Ob 7/24p; 3 Ob 166/24v ua). Die vom Kläger genannte Entscheidung des EuGH vom 9. 7. 2020 zu C‑343/19 erfordert schon deshalb keine davon abweichende Beurteilung, weil dort nur die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO – und der Schadensbegriff nach dieser Verordnung – zu beurteilen war.
[11] 2.4. Die Revisionsausführungen zur „Drittschadensliquidation“ bleiben gänzlich unklar. Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Entscheidungen zu 6 Ob 600/90 und 4 Ob 3/19y sowie 5 Ob 100/22z betrafen keine Fälle einer vertraglichen Schadensverlagerung. Soweit der Kläger aus diesen die (allgemeine) Möglichkeit zur Geltendmachung des objektiv-abstrakten Schadens ableitet, legt er nicht dar, warum er dazu als Leasingnehmer berechtigt wäre.
3. Zu dem aus dem Leasingvertrag abgeleiteten Schaden:
[12] 3.1. Wie dargelegt ließ das Berufungsgericht die Revision zur Frage zu, wie konkret der Kläger seinen aus „zu viel bezahlten“ Leasingraten abgeleiteten Schaden aufschlüsseln müsse. Der Revisionswerber setzt sich mit dieser Frage aber nicht konkret auseinander, sondern behauptet nur, dass er bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung ein um den Klagebetrag (30 % des Kaufpreises) vermindertes Leasingentgelt gezahlt hätte. Damit macht er aber in Wahrheit wieder nur den behaupteten – ihm gerade nicht zustehende (siehe oben) – Minderwert aus dem Kaufvertrag geltend. Warum sich dieser Schaden des Käufers (hier eben des Leasinggebers) auch (und gerade in dieser Höhe) im Vermögen des Leasingnehmers (also des Klägers) niedergeschlagen haben soll, legt die Revision mit ihrer pauschalen Behauptung eines angeblich zu viel bezahlten Leasingentgelts nicht dar. Auch die Behauptung, es stehe dem Kläger frei, ein „Minus“ geltend zu machen, lässt nicht ansatzweise einen konkreten Schaden aus dem Leasingvertrag erkennen.
[13] 3.2. Mit seinem Argument, dass der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, übergeht der Revisionswerber, dass bei einem – wie hier erfolgten – Eintritt der Leasinggeberin in den Kaufvertrag dieser der behauptete Schaden entstanden wäre und von ihr geltend gemacht werden könnte.
[14] 3.3. Soweit der Rechtsmittelwerber auch eine durch die unzulässige Abschalteinrichtung beeinträchtigte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs behauptet, legt er auch insoweit nicht dar, warum ihm – und nicht dem Leasinggeber – ein daraus abgeleiteter Vermögensschaden entstanden wäre.
[15] 3.4. Da die Revision somit auch zu jenem Themenbereich, zu dem sie vom Berufungsgericht zugelassen wurde, keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist das Rechtsmittel trotz Zulassungsausspruchs der zweiten Instanz zurückzuweisen (RS0102059).
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