European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00220.24K.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Mehrbegehrens von 12.581 EUR sA durch das Erstgericht unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 19.119 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. Juni 2020 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs VW Tiguan Sky TDI 4Motion, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): *, zu zahlen; in eventu: a) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 10.000 EUR samt 4 % Zinsen „p.a.“ zu zahlen, und b) es werde mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden hafte, welcher der klagenden Partei aus dem Kauf des oben näher umschriebenen Fahrzeugs und dem darin verbauten Dieselmotor Typ EA189 zukünftig entsteht, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.431,08 EUR (hierin enthalten 1.825,13 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 3.420,92 EUR (hierin enthalten 351,57 EUR USt und 1.219 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.112,57 EUR (hierin enthalten 253,32 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin schloss im Juni 2010 einen Leasingvertrag betreffend das aus dem Spruch ersichtliche, von der Beklagten hergestellte Fahrzeug mit einem darin verbauten Dieselmotor des Typs EA189. Vertragsbeginn war der 1. Juli 2010, als Preis des Neuwagens waren 31.700 EUR zugrunde gelegt, als kalkulierter Restwert 15.850 EUR, die Vertragslaufzeit betrug 60 Monate.
[2] Die Klägerin erwarb, wie von Beginn an geplant, mit Ende der Laufzeit des Leasingvertrags im Juni 2015 das Fahrzeug zum Restwert. Sie ging sowohl beim Abschluss des Leasingvertrags als auch bei Ankauf des Fahrzeugs davon aus, dass es den geltenden Normen entspreche. Sie hätte das Fahrzeug nicht, auch nicht um einen niedrigeren Preis geleast oder erworben, wenn sie vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Umschaltlogik“ und „Thermofenster“) bzw dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht den geltenden Normen entsprach, gewusst hätte.
[3] Die Klägerin begehrte mit der Behauptung, sie habe das Fahrzeug am 9. Juni 2010 gekauft, die Zahlung von 31.700 EUR Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs, hilfsweise die Zahlung von 10.000 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Kauf des Fahrzeugs. Wegen der im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung habe sie Anspruch auf Naturalrestitution.
[4] Die Beklagte wendete insbesondere ein, das Klagebegehren sei unschlüssig, weil die Klägerin das Fahrzeug im Jahr 2010 nicht gekauft, sondern geleast habe. Sie könnte daher lediglich einen Schaden aus dem Leasingvertrag, nicht aber aus dem Kaufvertrag geltend machen, und deshalb auch nicht die Rückabwicklung eines Vertrags begehren, dessen Partei sie nicht gewesen sei.
[5] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 19.119 EUR sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs und wies das Zahlungsmehrbegehren ab. Das Vorhandensein der Umschaltlogik mache die Beklagte als Herstellerin auch dann schadenersatzpflichtig, wenn sie in keinem Vertragsverhältnis zur Käuferin stehe. Durch das Software-Update sei der mangelhafte Zustand des Fahrzeugs nicht behoben worden, weil das Thermofenster ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin sei daher gerechtfertigt, allerdings müsse sie sich ein Benützungsentgelt (für die von ihr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit dem Fahrzeug zurückgelegten 99.222 km) anrechnen lassen.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die Beklagte übersehe, dass es sich hier nicht um einen „klassischen Leasingfall“ handle, weil die Klägerin das Fahrzeug bereits im Juni 2015 und somit vor Bekanntwerden des „Dieselskandals“ im Herbst 2015 erworben habe. Abzustellen sei darauf, dass die Klägerin das Fahrzeug, wie von Beginn an geplant, mit Ende der Laufzeit des Leasingvertrags zum Restwert erworben und daher insgesamt zumindest 31.700 EUR für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendet habe. Sie sei daher wie eine „normale Käuferin“ zu behandeln.
[7] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich mit der Begründung zu, dass sich das Vorbringen der Klägerin zum Schadenseintritt tatsächlich auf den Vertragsabschluss im Jahr 2010 und nicht auf die von ihr aufgewendeten Gesamtkosten beziehe, und der Entscheidung 2 Ob 2/23t ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei, bei dem das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags, aber noch vor dem allgemeinen Bekanntwerden des „Dieselskandals“ erworben worden sei. Ein Abweichen des Berufungsgerichts von der genannten Entscheidung sei daher nicht auszuschließen.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die Revision der Beklagten ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig und berechtigt.
[9] 1. In dritter Instanz ist nur mehr die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bzw die Aktivlegitimation der Klägerin strittig, weil es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt hat.
[10] 2. Das – ersichtlich auch hier vorliegende – Finanzierungsleasing ist eine Form des Investitionsleasing, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austausch zu den Leasingraten. Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. Vielmehr besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (7 Ob 88/23a mwN).
[11] 3. Zu 7 Ob 88/23a wurde ausgesprochen, dass, sofern der Kläger von Anfang an beabsichtigte, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren, der von ihm mit dem Händler geschlossene Kaufvertrag ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs diente, das letztlich die Leasinggeberin erwerben und dem Kläger zum Gebrauch überlassen sollte. Inwieweit vor diesem Hintergrund bereits beim (ursprünglichen) Ankauf des Fahrzeugs bei der dort klagenden (ehemaligen) Leasingnehmerin der geltend gemachte Schaden aufgrund der Zahlung eines überhöhten Kaufpreises eingetreten sein solle, lasse sich deren Vorbringen nicht entnehmen. Einen Schaden aus dem Leasingvertrag, etwa aus überhöhten Leasingraten mache sie nicht geltend. Ob es allenfalls aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung gekommen wäre, also ein Mangel des Fahrzeugs, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt worden wäre, hänge von der konkreten Vertragsgestaltung ab, zu der die dortige Klägerin jedoch keine Behauptungen aufgestellt habe. Damit sei das Klagevorbringen aber unschlüssig geblieben (in diesem Sinn auch 7 Ob 128/23h; 7 Ob 74/23t; 5 Ob 118/23y; 3 Ob 226/23s; 4 Ob 218/23x ua).
[12] 4. Demgegenüber wurde in einer Konstellation, in der der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag mit dem Händler zustande kam und erst in der Folge zur Finanzierung des (nach Leistung einer Anzahlung) restlichen Kaufpreises ein Leasingvertrag (einschließlich Übertragung des Eigentums am Fahrzeug vom Leasingnehmer an den Leasinggeber) zustande kam, die Aktivlegitimation des Klägers bejaht (8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x).
[13] 5. Das Vorliegen eines solchen Sonderfalls hat die Klägerin hier allerdings in erster Instanz nicht einmal behauptet, und auch die getroffenen Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt für eine derartige Annahme.
[14] 6. Die Klägerin leitet den von ihr geltend gemachten Schaden nicht aus dem Leasingvertrag ab (etwa wegen überhöhter Leasingraten oder eines überhöhten Restwerts), sondern setzt ohne nähere Erläuterung den Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs mit dem Beginn des fünf Jahre zuvor abgeschlossenen Leasingvertrags gleich. Nach den Feststellungen hat sie das Fahrzeug allerdings erst im Juni 2015 zum Restwert erworben. Der (nach dem Eventualbegehren um 30 % zu mindernde) Kaufpreis des Fahrzeugs von 31.700 EUR wurde also nicht von ihr, sondern von der Leasinggesellschaft als Käuferin entrichtet. „Der“ Schaden, auf den sich die Klägerin in ihrem Vorbringen bezieht, ist damit aus dem letztlich in sich widersprüchlichen Vorbringen nicht ableitbar.
[15] 7. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann an der Beurteilung des Klagevorbringens als widersprüchlich auch der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin noch vor Bekanntwerden des „Dieselskandals“ das Eigentum am vormaligen Leasingfahrzeug erworben hat (vgl 2 Ob 2/23t).
[16] 8. Die Klägerin hat zwar im Jahr 2015 tatsächlich Eigentum am Fahrzeug (infolge Ankaufs zum Restwert) erworben. Allerdings stützte sie sich, wie ausgeführt, in erster Instanz ausschließlich auf den Kaufvertrag vom Juni 2010, machte also gerade keinen Schaden aus dem Ankauf im Jahr 2015 geltend. Damit beschränkte sie also sowohl das Naturalrestitutionsbegehren als auch das Eventualbegehren auf Ersatz des Minderwerts und auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden eindeutig auf den Kaufvertrag vom Juni 2010, in den allerdings die Leasinggeberin eintrat (vgl 4 Ob 218/23x).
[17] 9. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist das Klagebegehren daher wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.
[18] 10. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 41 iVm § 54 Abs 1a ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihren Einwendungen gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis der Beklagten zu Recht geltend gemacht, dass der Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 (ON 28) nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, weil die Beklagte das ergänzende Vorbringen auch in der Tagsatzung vom 11. Oktober 2023 erstatten hätte können.
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