Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Sohnes der Erblasserin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes grundbücherliche Eigentümerin mehrerer Liegenschaften. Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Aufnahme dieser Liegenschaften in das Inventar, weil er im Jahr 2000 als Übernehmer mit seiner Mutter einen Übergabevertrag geschlossen hatte. Dass ihm diese Liegenschaften vor dem Tod der Erblasserin tatsächlich übergeben worden seien, was ihre Aufnahme in das Inventar ausgeschlossen hätte (RIS‑Justiz RS0007860; RS0007872), legt der Revisionsrekurswerber aber nicht dar. Er bezeichnet sich zwar als „außerbücherlicher“ Eigentümer, ohne aber den Akt der Übergabe bzw Ergreifung des Besitzes auch nur im Ansatz konkret darzustellen. Die Verpachtung der Liegenschaften an Dritte bedeutet nicht, dass die Erblasserin ihren, für die Aufnahme in das Inventar wie sich nunmehr aus § 166 Abs 2 AußStrG ergibt, maßgeblichen (RIS‑Justiz RS0007818; RS0007860; RS0007816) Besitz an den Liegenschaften verloren hatte, sind doch Pächter einer Liegenschaft als Besitzmittler „selbständige“ und „selbstnützige“ Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes, durch dessen Ausübung sich zugleich der Sachbesitz der Erblasserin als Eigentümerin auswirkte (RIS‑Justiz RS0034597).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, das die Aufnahme der Liegenschaft in das Inventar bejahte, entspricht somit der höchstgerichtlichen Judikatur.
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