OGH 1Ob8/16g

OGH1Ob8/16g28.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei ***** E***** W*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte und gefährdende Partei ***** S***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. November 2015, GZ 21 R 189/15p‑64, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. April 2015, GZ 41 C 40/13s‑54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00008.16G.0128.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Antragstellerin) wendet sich in ihrem Rechtsmittel überwiegend gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die aber einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist. Dies gilt insbesondere für ihre Bezugnahme auf in anderen Verfahren (über Kindesunterhalt und Prozesskostenvorschuss) getroffene Feststellungen, die entgegen ihrer Rechtsansicht keineswegs ohne weiteres der rechtlichen Beurteilung in diesem Verfahren zugrunde zu legen sind. Ob und welche Schlüsse auf Sachverhaltsebene daraus für das vorliegende Verfahren getroffen werden können, ist allein von den Tatsacheninstanzen zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0002192).

Entsprechendes gilt für die Beurteilung, ob und welche Schlussfolgerungen aus bestimmten konkreten finanziellen Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen auf sein ‑ für die Unterhaltsbemessung maßgebliches -Durchschnittseinkommen gezogen werden können. Ob die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde gelegten Feststellungen über das Gesamteinkommen des Beklagten und Gegners der gefährdenden Partei (Antragsgegner) als Ergebnis des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens richtig sind, ist für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.

2. Soweit die Revisionsrekurswerberin moniert, dass die Vorinstanzen Feststellungen über ein zusätzlich erzielbares Einkommen des Antragsgegners durch ein Geschäftsführergehalt einer GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, unterlassen haben, ist ihrer Argumentation in erster Linie entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit eines solchen Zusatzeinkommens nicht primär vom damit verbundenen Arbeitsaufwand abhängt, sondern vielmehr von der Ertragsfähigkeit der Gesellschaft (vgl nur RIS‑Justiz RS0106935). Die in diesem Zusammenhang von der Revisionsrekurswerberin aufgestellte Behauptung, der Antragsgegner habe berücksichtigungswürdige Umstände, die die Auszahlung eines Geschäftsführergehalts nicht rechtfertigen würden, nicht vorgebracht, ist aktenwidrig, hat der Antragsgegner doch in zwei Schriftsätzen konkret dargelegt, dass sich die Ertragslage der Gesellschaft bzw der Unternehmensgruppe seit 2010 erheblich verschlechtert hätte und die erzielten Gewinne dazu eingesetzt werden müssten, notwendige Investitionen zu tätigen und Kredite zurückzuzahlen. Es liegt auf der Hand, dass diese Frage im Rahmen eines Provisorialverfahrens nicht vollständig geklärt werden kann. Da feststeht, dass der Antragsgegner ein solches Geschäftsführerentgelt nicht bezieht, und keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche Belastung ‑ noch dazu in der von der Antragstellerin behaupteten Höhe von rund 20.000 EUR brutto monatlich ‑ für die von ihr genannte GmbH verkraftbar wären, wird auch insoweit im Revisionsrekurs keine erhebliche Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls aufgezeigt.

3. Was die vom Antragsgegner (am 3. 1. 2012) erhaltene Gewinnausschüttung für 2010 betrifft, wendet sich die Revisionsrekurswerberin dagegen, dass die Vorinstanzen diese bei der Ermittlung des regelmäßigen Durchschnittseinkommens auf vier Jahre verteilt haben, wogegen ihrer Ansicht nach eine anteilige Berücksichtigung für drei Jahre zu erfolgen gehabt hätte. Hier liegt schon deshalb keine ‑ vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende ‑ erhebliche Fehlbeurteilung vor, weil es gerade bei derartigen Einkommensbestandteilen weniger um die ‑ nach den Feststellungen sehr unterschiedlichen - Zuflüsse in der Vergangenheit geht, sondern vielmehr einer Zukunftsprognose die entscheidende Bedeutung zukommt (vgl auch 10 Ob 8/07k = SZ 2007/30 = RIS‑Justiz RS0047382 [T13], RS0053251 [T14, T16, T19]). Dass der Antragsgegner auch in Zukunft mit einer Gewinnausschüttung von durchschnittlich 50.000 EUR jährlich zu rechnen hat, behauptet die Antragstellerin aber gar nicht. Dies wäre aber angesichts der Behauptungen des Antragsgegners über die mangelnde Ertragsfähigkeit der Gesellschaft und der Tatsache, dass letztmals für das Jahr 2010 eine Ausschüttung erfolgt ist, notwendig. Nur der Vollständigkeithalber ist in diesem Zusammenhang schließlich darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht insoweit zu ihren Gunsten übersehen hat, dass Gewinnausschüttungen kein Nettoeinkommen darstellen, sondern vielmehr durch eine vom Empfänger zu tragende Steuerbelastung (KEst) vermindert werden.

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