OGH 5Ob60/97b (RS0106935)

OGH5Ob60/97b11.3.1997

Rechtssatz

Auch wenn bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt werden (so schon 5 Ob 1582/93), so ist es doch ein Unterschied, ob ein unselbständig Erwerbstätiger, der über ein regelmäßiges und weitgehend sicheres Einkommen verfügt, das finanzielle Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, oder ein selbständig Erwerbstätiger, der stets um die Sicherung und Erhaltung seines Einkommens bemüht sein muss, was ihm oft nur durch die Erschließung neuer, zusätzlicher Erwerbsquellen gelingt. Das Maß ist auch hier am pflichtbewussten Familienvater zu nehmen (hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt).

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bd
EheG §66

5 Ob 60/97bOGH11.03.1997
4 Ob 277/97gOGH07.10.1997

Auch

1 Ob 179/00fOGH25.07.2000

Auch; nur: Auch wenn bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt werden (so schon 5 Ob 1582/93), so ist es doch ein Unterschied, ob ein unselbständig Erwerbstätiger, der über ein regelmäßiges und weitgehend sicheres Einkommen verfügt, das finanzielle Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, oder ein selbständig Erwerbstätiger, der stets um die Sicherung und Erhaltung seines Einkommens bemüht sein muss, was ihm oft nur durch die Erschließung neuer, zusätzlicher Erwerbsquellen gelingt. Das Maß ist auch hier am pflichtbewussten Familienvater zu nehmen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Unternehmer dürfen trotz bestehender Unterhaltspflichten expansive Schritte nicht verwehrt bleiben. (T2)

4 Ob 100/08xOGH08.07.2008

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Beim selbständig Erwerbstätigen ist eine größere Risikobereitschaft zu verlangen und zu tolerieren sei als beim unselbständig Erwerbstätigen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T4)

1 Ob 8/16gOGH28.01.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970311_OGH0002_0050OB00060_97B0000_003

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