Normen
1 Ob 79/97t | OGH | 29.04.1997 |
8 Ob 124/97m | OGH | 18.09.1997 |
Vgl auch |
1 Ob 218/97h | OGH | 27.01.1998 |
nur: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet. (T1)<br/>Beisatz: Können Feststellungen über die Absichten der Erblasserin, für den Fall der Besserung in ihre Wohnung zurückzukehren, aufgrund deren Krankheitsbilds deshalb nicht getroffen werden, weil sie außerstande war, ihren Willen zu artikulieren, so kann dies aber nicht der eintrittsberechtigten Enkelin zur Last fallen. Liegt keine dagegen sprechende Willensbekundung des Mieters vor Eintritt der Krankheit vor, etwa die Anmeldung für die Aufnahme in ein Altenheim, die Äußerung, die Mietrechte aufgeben zu wollen oder den Haushalt aufzulösen, oder ähnliche Äußerungen, ist zu unterstellen, dass jeder Kranke bei Änderung der Umstände in die vor Ausbruch der Krankheit kraft Mietrechts benützte Wohnung zurückkehren wolle. (T2) |
1 Ob 255/98a | OGH | 23.02.1999 |
nur: Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder auch derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechtigten Dritten nicht verwirklicht. (T3) |
9 Ob 280/99p | OGH | 03.11.1999 |
nur T3 |
9 Ob 88/08v | OGH | 30.09.2009 |
Vgl auch; nur: Beweist in diesem Zusammenhang die beklagte Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, künftig in das Bestandobjekt - hier nach einem Aufenthalt in einem Altersheim (Pflegeheim) - zurückzukehren, hat die klagende Partei zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen ist. (T4) |
7 Ob 196/10i | OGH | 22.10.2010 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 16/18h | OGH | 20.02.2018 |
8 Ob 105/18a | OGH | 24.09.2018 |
Auch |
5 Ob 8/19s | OGH | 25.04.2019 |
nur T3 |
5 Ob 241/20g | OGH | 28.06.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00079_97T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)