Normen
1 Ob 778/81 | OGH | 21.04.1982 |
Veröff: SZ 55/51 |
7 Ob 515/82 | OGH | 21.10.1982 |
Auch; Veröff: SZ 55/157 |
7 Ob 785/82 | OGH | 16.12.1982 |
nur: Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T1) |
7 Ob 530/83 | OGH | 17.02.1983 |
nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste. (T2) |
1 Ob 750/83 | OGH | 09.11.1983 |
nur T2; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393 |
7 Nd 502/89 | OGH | 13.03.1989 |
nur: Dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. (T3) |
3 Ob 547/93 | OGH | 24.11.1993 |
Auch |
9 Ob 64/01d | OGH | 23.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die typische Ungleichgewichtslage war zwar Motiv für den Gesetzgeber, das Verbrauchergeschäft zum Grundtatbestand des I. Hauptstückes zu machen, doch kommt es auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und sonstigen Umstände des einzelnen Falles nicht an, wenn der Grundtatbestand erfüllt ist. (T4) |
7 Ob 155/03z | OGH | 05.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/88 |
5 Ob 113/09t | OGH | 24.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an. (T6)<br/>Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T7) |
2 Ob 1/12d | OGH | 28.06.2012 |
Vgl; nur: Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. (T8)<br/>Beisatz: Der Verbraucher soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/66 |
2 Ob 65/13t | OGH | 07.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T10) |
8 Ob 86/16d | OGH | 30.05.2017 |
Auch |
4 Ob 225/17t | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Beis wie T5 |
4 Ob 71/20z | OGH | 11.08.2020 |
10 Ob 7/22k | OGH | 24.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des § 3 KSchG daher nicht („inverses“ Verbrauchergeschäft). (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00778_8100000_007
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