Spruch:
Der Antrag der beklagten Parteien, gemäß § 31 JN anstelle des Landesgerichtes Salzburg das Handelsgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt von den beiden beklagten Parteien die Zahlung von S 91.393,90 s.A.. Zur Begründung der Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg beruft sie sich darauf, daß als Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg vereinbart worden sei und auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft vorliege.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung der Klage. Sie stellen den Antrag, aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Handelsgericht Wien zu delegieren. Alle zu vernehmenden Personen hätten ihren Wohnsitz in Wien. In Wien befinde sich auch der den Gegenstand des Leasing-Vertrages bildende Automat, dessen - von den beklagten Parteien bestrittene - Funktionsfähigkeit von einem Sachverständigen zu klären sein werde.
Die klagende Partei stimmt dem Delegierungsantrag nicht zu. Das Landesgericht Salzburg hält in seiner Äußerung eine Delegierung für ausgeschlossen, da ihr eine Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstehe, sodaß eine Delegierung dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspräche.
In Punkt 16 des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Leasing-Vertrages vom 2./23.April 1987 wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg vereinbart, soweit dies nicht dem Konsumentenschutzgesetz widerspreche.
Rechtliche Beurteilung
Ein dem Konsumentenschutzgesetz unterliegendes Rechtsgeschäft liegt schon nach dessen § 1 nicht vor, weil die erstbeklagte Partei, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, kein Verbraucher, sondern als juristische Person, deren Zwecksetzung in einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt, Unternehmer ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1 KSchG). Da das Grundgeschäft kein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG ist, kann auch der Zweitbeklagte, der die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden (vgl. Schilcher in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 445).
Die Delegierung eines anderen Gerichtes würde dem Zweck des § 88 Abs. 1 JN (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) und ebenso auch jenem des § 104 JN (Gerichtsstandvereinbarung) widersprechen. Haben die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich - was hier nicht behauptet wird - Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte; es sei denn - was hier gleichfalls nicht vorliegt -, daß ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Antrag vorliegt (Fasching I, 232; 8 Nd 508/82 uva; SZ 33/7).
Der Antrag war deshalb abzuweisen.
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