Rechtssatz
Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt.
2 Ob 698/86 | OGH | 10.02.1987 |
Veröff: WBl 1987,242 = ZfRV 1990,121 (Hoyer) |
1 Ob 519/89 | OGH | 05.04.1989 |
Auch; Veröff: EvBl 1989/116 S 453 = RZ 1990/100 S 276 |
1 Ob 277/98m | OGH | 24.11.1998 |
nur: Derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind. (T1) |
9 Ob 22/07m | OGH | 05.06.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Selbst bei Gelingen eines prima-facie-Beweises für das Vorliegen eines Unternehmens muss dem als Unternehmer in Anspruch genommenen Gegner die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausnahme von der Regel, nämlich, dass kein Unternehmensgeschäft vorliegt, zu beweisen. (T2) |
5 Ob 155/10w | OGH | 21.10.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage, ob ein Bestandnehmer Unternehmer ist. (T3) |
3 Ob 96/14k | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Auch in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 3 Abs 1 und 2 KSchG trifft den Verbraucher die Behauptungs‑ und Beweislast. (T4) |
4 Ob 158/21w | OGH | 16.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei behauptetem Verstoß gegen das KSchG (Klauseln) Behauptungslast, dass Gegner unternehmerisch tätig ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00778_8100000_006
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