OGH 1Ob690/84 (RS0021971)

OGH1Ob690/8416.1.1985

Rechtssatz

Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden und diesem vorher ein unbedenkliches Gutachten über die Tauglichkeit dieses Stoffes für den geplanten Einsatz vorgewiesen, trifft den Werkunternehmer keine Pflicht zur Überprüfung des Stoffes (der Anweisung) und zur Warnung.

Normen

ABGB §1168a

1 Ob 690/84OGH16.01.1985

Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622

3 Ob 607/86OGH10.02.1988

Vgl auch; nur: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden, trifft den Werkunternehmer keine Pflicht zur Überprüfung des Stoffes (der Anweisung) und zur Warnung. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zumindest stillschweigend erteilte Anweisung das Material wie bisher zu bearbeiten. (T2)

4 Ob 582/89OGH27.02.1990

Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, dass der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T3)

5 Ob 580/90OGH26.06.1990

Ähnlich

8 Ob 63/98tOGH18.05.1998

Auch; nur: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. (T4)<br/>Beis wie T3

1 Ob 178/00hOGH19.12.2000

Vgl aber; Beisatz: Er kann aber als Fachunternehmer verpflichet sein, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T5)

1 Ob 170/01hOGH17.08.2001

Auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T6)

2 Ob 52/03sOGH27.03.2003

Vgl auch

5 Ob 16/13hOGH21.03.2013

Vgl auch

3 Ob 51/15vOGH21.04.2015

Auch; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00690_8400000_003

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