OGH 1Ob676/83 (RS0073769)

OGH1Ob676/839.11.2022

Rechtssatz

Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; allein der Hinweis, er wäre aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zur Duldung der Abwesenheit seines Dienstnehmers von dem von diesem allein gelenkten Kraftfahrzeug verpflichtet gewesen, genügt zur Haftungsbefreiung nicht (Ablehnung der Auffassung Stidl in seiner Kritik zu SZ 50/40 in DRdA 1978,358 f).

Arbeitnehmer — Auto

 

Normen

CMR Art17
CMR Art29

1 Ob 676/83OGH29.06.1983

Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152

7 Ob 2229/96mOGH18.09.1996

nur: Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, dass ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. (T1) <br/>Beisatz: Damit, daß von einem auf einem Großparkplatz für Lkw-Züge abgestellten Anhänger, dessen Ladegut nur durch eine Plache abgesichert ist, wobei ein beladener Zustand durch die zollamtliche Plombierung leicht erkennbar ist, zur Nachtzeit Ladegut durch Aufschneiden der Plache leicht gestohlen werden kann, muss der Frachtführer rechnen. Ein unter besonders ungewöhnlichen Bedingungen verübter Diebstahl liegt daher nicht vor. (T2)

7 Ob 150/21sOGH26.01.2022

nur T1; Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T3)

7 Ob 115/22wOGH09.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verlust nach abredewidriger Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00676_8300000_002

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